Beschluss
288 M 857/14
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2014:1014.288M857.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Gläubigerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 In dem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft stellte der Obergerichtsvollzieher E die Ladung zum Termin nebst Aufforderung gemäß § 802f Abs. 1 ZPO persönlich an den Schuldner zu, obwohl die Gläubigerin unter Verweis auf § 58 GVGA die Zustellung per Post beantragt hatte. 4 Mit Kostenansatz vom 30.04.2014 stellte der Obergerichtsvollzieher der Gläubigerin folgende Kosten in Rechnung: 5 Persönliche Zustellung Nr. 100 KV-GvKostG 10,00 € Abnahme Vermögensauskunft Nr. 260 KV-GvKostG 33,00 € Wegegeld Nr. 711 KV-GvKostG (Zone 1) 3,25 € Auslagenpauschale Nr. 716 KV-GvKostG 8,60 € Summe 54,85 € 6 Mit ihrer Erinnerung vom 02.06.2014 wendet sich die Gläubigerin insoweit gegen die Kostenrechnung, als ihr darin die Kosten für die persönliche Zustellung, das Wegegeld sowie eine anteilige Auslagenpauschale in Rechnung gestellt wurden. Sie ist der Ansicht, der Obergerichtsvollzieher habe mit der Wahl der persönlichen Zustellung gegen seine Verpflichtung nach § 58 GVGA verstoßen und damit wegen falscher Sachbehandlung kostenrechtlich nach § 7 GvKostG einzustehen. 7 Das Gericht hat Stellungnahmen des Obergerichtsvollziehers E (Bl. 9 f. der Akte), sowie der an dem Verfahren beteiligen Bezirksrevisorin beim Amtsgericht Köln (Bl. 12 ff. der Akte) eingeholt. 8 II. 9 Die nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers E hat in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht schließt sich den Auffassungen des Obergerichtsvollziehers E, der auf den Beschluss des AG Neunkirchen vom 30.01.2014 – 18 M 34/14 – verweist, sowie der an dem Verfahren beteiligten Bezirksrevisorin an. Diese sind überzeugend. 10 Der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers vom 30.04.2014 ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist dem Obergerichtsvollzieher keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 7 Abs. 1 GvKostG vorzuwerfen. Mit dem Einwand der unrichtigen Sachbehandlung kann der Kostenschuldner nur dann durchdringen, wenn der Gerichtsvollzieher gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen hätte. Das wäre insbesondere der Fall, wenn er einen schweren Verfahrensfehler begangen hätte, der offen zu Tage treten würde (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1294 für § 8 GKG). Ein derartiger Verstoß ist nicht erkennbar. 11 Die Zustellung der Fristsetzung, Ladung und Belehrungen gemäß § 802f ZPO erfolgt von Amts wegen (§ 166 Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für diese Zustellung von Amts wegen ergibt sich daraus, dass ihm das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft übertragen ist. 12 Eine gesetzliche Bestimmung über eine bestimmte Zustellungsart findet sich nicht, so dass der Gerichtsvollzieher nicht gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen hat. 13 Vielmehr hat der Gerichtsvollzieher nach § 15 Abs. 2 S. 1 GVGA zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung per Post nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. Dabei ist insbesondere dann persönlich zuzustellen, wenn die Sache eilbedürftig ist oder besondere Umstände es erfordern bzw. wenn der Auftraggeber es beantragt hat oder wenn bei der Zustellung durch die Post höhere Kosten entstehen würden. Dies gilt nur, soweit die persönliche Zustellung mit der sonstigen Geschäftsbelastung des Gerichtsvollziehers vereinbar ist und die Zustellung sich nicht dadurch verzögert, dass der Gerichtsvollzieher sie selbst vornimmt. Hier wird dem Gerichtsvollzieher entsprechend seiner Stellung im Vollstreckungsverfahren eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, die nur insofern Einschränkungen unterliegt, als in bestimmten aufgeführten Fällen grundsätzlich eine persönliche Zustellung vorzunehmen ist. 14 Zwar hat der Gerichtsvollzieher gemäß § 58 GVGA auch dafür Sorge zu tragen, dass nur die unbedingt notwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen. Auch hat die Gläubigerin vorliegend ausdrücklich beantragt, Zustellungen durch die Post vorzunehmen. Dieser Antrag führt jedoch nicht zu einer Ermessensreduktion dahingehend, dass der Gerichtsvollzieher in jedem Fall von einer persönlichen Zustellung abzusehen hat. Aus der Formulierung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA „insbesondere“ folgt vielmehr, dass die in der Bestimmung enthaltenen Gründe für eine persönliche Zustellung nicht abschließend sind, so dass auch weitere Erwägungen des Gerichtsvollziehers eine persönliche Zustellung erlauben. So liegt der Fall hier. Der Obergerichtsvollzieher trug vor, in direktem Kontakt mit dem Schuldner direkt auf eine gütliche Einigung hinarbeiten zu können. Seine Erfahrung habe ihm gezeigt, dass auf Ladungen zur Vermögensauskunft, die durch die Post zugestellt werden, in den wenigsten Fällen Folge geleistet werde. „Gelbe Briefe“ würden zumeist direkt von den Schuldnern entsorgt. Hierdurch entstünden Folgekosten durch die Beantragung eines Haftbefehls, Drittauskünfte etc. Er stelle die Ladungen seit 15 Jahren persönlich zu. Damit habe er äußerst positive Erfahrungen gemacht. Andernfalls drohe eine Schwemme von Haftbefehlen. 15 Diese Erwägungen für eine persönliche Zustellung sind auch – entgegen der von der Gläubigerin zitierten Rechtsprechung des LG Cottbus, Beschluss vom 11.05.2010 – 7 T 6/10 – ausreichend. Denn alleine der Umstand, dass bestimmte Gründe bei einer Vielzahl von Ladungen zutreffen, macht die Gründe nicht unbeachtlich. Im Gegenteil: Je mehr sich ein bestimmtes Vorgehen generell in der Praxis bewährt hat und daher auch weiterhin praktiziert wird, umso eher besteht Veranlassung, diese Praxis beizubehalten. 16 Hier ist der Schuldner auch zum Termin erschienen. 17 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO entsprechend. 18 Gemäß §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 GKG wird die Beschwerde gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen zugelassen. 19 Streitwert: 15,90 €. 20 Rechtsbehelfsbelehrung: 21 Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. 22 Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. 23 Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.