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Beschluss

288 M 965/14

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2014:1014.288M965.14.00
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Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Gläubigerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin beauftragte den Obergerichtsvollzieher E mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Da der Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hatte, übersandte der Obergerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis an die Gläubigerin. Außerdem ordnete er die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, weil eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin zu führen. Die Anordnung mit den gemäß § 882d Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Belehrungen stellte der Obergerichtsvollzieher dem Schuldner per Post zu. Hierfür stellte er der Gläubigerin das Entgelt für die Zustellung mit Zustellungsurkunde 701 KV-GvKostG in Höhe von 3,45 € in Rechnung. Gegen diesen Kostenansatz wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 26.06.2014. Sie ist der Ansicht, diese Kosten nicht tragen zu müssen. Bei der Zustellung der Eintragungsanordnung handele es sich um eine Zustellung von Amts wegen. Die Eintragungsanordnung diene nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers, sondern dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs. Das Gericht hat Stellungnahmen des Obergerichtsvollziehers E (Bl. 5 der Akte), sowie der an dem Verfahren beteiligen Bezirksrevisorin beim Amtsgericht Köln (Bl. 7 ff. der Akte) eingeholt. II. Die zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers E ist nicht zu beanstanden. Er hat mit Recht der Gläubigerin die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung per Post in Rechnung gestellt. Das erkennende Gericht schließt sich dem Amtsgericht Solingen (Beschluss vom 13.05.2014 – 7 M 1132/14) an. Gemäß § 882c Nr. 2 ZPO ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Vermögensverzeichnis an, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Vermögensauskunft zugeleitet wurde. Damit hat eine Eintragungsanordnung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn der mittellose Schuldner – wie hier – innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat, gemäß § 802d ZPO auch nicht zu erneuten Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist und dem Gläubiger deshalb ein Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zugeleitet wird. Die Eintragungsanordnung ist gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll über die durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme aufgenommen wird. Der Gerichtsvollzieher kann die Zustellung der Eintragungsanordnung entweder persönlich oder durch ein Postunternehmen bewirken. Im Falle einer postalischen Zustellung – wie hier – sind die tatsächlich angefallenen Kosten in Ansatz zu bringen, KV 701 GvKostG. Dieser Auslagentatbestand „Entgelte für Zustellung mit Zustellungsurkunde“ differenziert nicht danach, ob der Obergerichtsvollzieher eine Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb vornimmt. Insoweit kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Zustellung im Parteibetrieb erfolgt (so Zöller-Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882c Rn. 6) oder von Amts wegen durchzuführen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob die Zustellung der Eintragungsanordnung noch ein Akt der Zwangsvollstreckung ist oder Verwaltungshandeln darstellt. Denn an der Notwendigkeit einer Zustellung der Eintragungsanordnung besteht im vorliegend zu beurteilenden Verfahren angesichts der klaren Regelung in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO kein Zweifel. Unabhängig davon, ob die Zustellung von Amts wegen erfolgt, hat der Gläubiger diese Kosten zu tragen. Es handelt sich um Kosten des Verfahrens, die der Gläubiger durch seinen Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft veranlasst hat. Die Eintragsanordnung und deren Zustellung sind zwingende Folge dieses Antrags. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Gemäß §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 GKG wird die Beschwerde gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen zugelassen. Der Streitwert wird auf 3,45 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.