Beschluss
308 F 90/14
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2014:1119.308F90.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Annahme als Kind vom 13.03.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmenden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Annahme als Kind vom 13.03.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmenden. Gründe I. Die Annehmenden leben im Bezirk des Amtsgerichts Köln. Die Annehmenden haben vor dem Notar Dr. M. in Köln (UR-Nr. 0000/2014) beantragt auszusprechen, dass die Anzunehmende von ihnen als Kind angenommen wird. Der Antrag ging dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln am 20.03.2014 zu. Die Annehmende zu 1. ist die leibliche Großmutter der Anzunehmenden, N.K.B. M., geb. am 12.04.2012. Die Annehmende zu 1. ist mit dem Annehmenden zu 2. seit dem 23.02.2009 verheiratet. Die leibliche Mutter der Anzunehmenden und Tochter der Annehmenden zu 1., Frau F. B. verstarb am 05.03.2014 nach einer schweren Krebserkrankung. Der Ehemann der Mutter der Anzunehmenden und Vater der Anzunehmenden, Herr I.K. M., erteilte am 12.03.2014 seine Einwilligung zu der Adoption notariell. Er erklärte, sich nicht an ein Kind binden zu wollen und frei von den damit einhergehenden Verpflichtungen sein zu wollen. So habe er nie ein Kind gewollt. Die Annehmende zu 1. hat eine weitere Tochter, Frau N. B., geb. am 20.09.1983. Die Anzunehmende hat ihren Lebensmittelpunkt seit dem Tod ihrer Mutter bei den Annehmenden. Auch schon vorher kümmerte sich die Annehmende zu 1. intensiv um die Anzunehmende. So blieb sie nach der Geburt in der Wohnung der Familie ihrer Tochter, da die Mutter der Anzunehmenden gesundheitlich bereits sehr geschwächt war. Als sich deren Krankheitsbild verschlimmerte, übernahm die Annehmende zu 1. ca. ab dem sechsten Lebensmonat der Anzunehmenden deren Betreuung und Pflege vollständig. Der Kindesvater zog nach dem Tode der Mutter der Anzunehmenden aus der gemeinsamen Wohnung aus und überließ die Pflege und Betreuung seiner Tochter den Annehmenden. Diese blieben nach dem Tode der Tochter in deren Wohnung wohnen, um die Anzunehmende nicht aus ihrem gewohnten Lebensumfeld herauszureißen. Die Adoptionsvermittlungsstelle hat in ihrer Stellungnahme den Ausspruch der Adoption befürwortet. Zwischen den Annehmenden und dem Kind sei hiernach bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden. Etwaige Bedenken aufgrund der Verwandschaftsverhältnisse wurden vor diesem Hintergrund zurückgestellt. Die weitere Tochter der Annehmenden zu 1., schriftlich angehört, hat erklärt, eine Adoption zu befürworten. Das Gericht hat die Annehmenden, die Adoptionsvermittlungsstelle sowie den gesetzlichen Vormund der Anzunehmenden persönlich angehört. Ferner hat es für die Anzunehmende einen Verfahrensbeistand bestellt. Auch der Verfahrensbeistand hat eine Adoption befürwortet. II. Die Annahme richtet sich nach den Vorschriften über die Adoption eines Minderjährigen (§§ 1741, 1755 Abs. 1 BGB). Gemäß § 1741 Abs. 1 BGB ist die Annahme als Kind nur zulässig, wenn sie dem Wohl des anzunehmenden - hier minderjährigen - Kindes dient und erwartet werden kann, dass zwischen dem Kind und den Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass es sich bei der Annehmenden zu 1. um die Großmutter der Anzunehmenden und bei dem Annehmenden zu 2. um den Ehemann der Großmutter handelt. Das Gesetz geht in § 1756 Abs. 1 BGB grundsätzlich von der Zulässigkeit der Annahme von Enkeln, Geschwistern und Kindern von Geschwistern aus. Alledings besteht zu Verwandten in der Regel gerade kein Eltern-Kind-Verhältnis und ein solches ist auch in der Regel nicht zu erwarten. Verwandtenadoptionen, insbesondere Großelternadoptionen unterliegen deshalb allgemein strengen Anforderungen an das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses, um ein konfliktträchtiges und damit dem Kindeswohl schädliches Nebeneinander von rechtlichen und leibliche Eltern, denen keine rechtlichen Befugnisse gegenüber dem Kind zustehen, zu vermeiden (Maurer in MüKo-BGB, 6. Auflage 2012, § 1741 Rdn. 27) Die Annahme richtet sich nach den Vorschriften über die Adoption eines Minderjährigen (§§ 1741, 1755 Abs. 1 BGB). Gemäß § 1741 Abs. 1 BGB ist die Annahme als Kind nur zulässig, wenn sie dem Wohl des anzunehmenden - hier minderjährigen - Kindes dient und erwartet werden kann, dass zwischen dem Kind und den Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Eine Annahme dient dem Kindeswohl, wenn sie dessen Lebensbedingungen im Vergleich zu seiner gegenwärtigen Lage so ändert, dass eine merklich bessere Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes zu erwarten ist (BayOblGZ 1989, 73), Dabei kommt es auf die jeweiligen Umstände des einzelnen Falles an. Das Kind wird vorliegend seit kurz nach seiner Geburt von der Annehmenden zu 1. mitbetreut und mitversorgt. Seit dem Tode der leiblichen Mutter lebt das Kind im Haushalt der Annehmenden. Der leibliche Kindesvater hat die Betreuung vollständig aufgegeben. 1. Vor diesem Hintergrund scheint grundsätzlich von dem Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses auszugehen zu sein. Zweifel hieran begründen sich allerdings aufgrund des Lebensalters der Beteiligten und des erheblichen Altersunterschiedes zwischen ihnen. Das Kind ist derzeit erst 2 ½ Jahre alt und die Annehmende zu 1. 55 Jahre und der Annehmende zu 2. 74 Jahre alt. Zwar hat der Gesetzgeber in § 1743 BGB für die Annehmenden nur ein Mindestalter, nicht aber ein Höchstalter vorgegeben. Dem Altersunterschied zwischen dem Kind und den Annehmenden ist jedoch für die Einschätzung, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis gegeben ist, erhebliche Bedeutung beizumessen und er ist auch für die Beurteilung der Frage, ob die Adoption dem Kindeswohl dient, zu berücksichtigen (vgl. Staudinger/Frank, a.a.O., § 1741 Rn. 18; Münch Komm/Maurer, a.a.O., § 1741 Rn. 18; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1741 Rn. 7). Unabhängig davon, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass sich zwischen den Annehmenden und dem Kind eine tiefe und liebevolle Beziehung entwickelt hat, geht es davon aus, dass dieser ganz erheblich Altersunterschied, welcher zumindest in Bezug auf den Annehmenden zu 2. eine biologische Elternschaft eher ausschließen würde und der typischerweise dem Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel entspricht, als wesentlicher Anhaltspunkt für das Fehlen einer Beziehung, die einer natürlichen Beziehung zwischen Eltern und Kind entspricht, heranzuziehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.06.2003, 20 W 264/02). Da jeder Adoptionsbewerber die Eignungsvoraussetzungen in eigener Person erfüllen muss, kommt insoweit eine Kompensation durch die Annehmende zu 1. oder sonstige Familienangehörige nicht in Betracht. Gemäß § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB kann ein Ehepaar ein Kind nur alleine annehmen. Insbesondere ändert daher auch die vorgetragene Möglichkeit der Übernahme der Betreuung durch die Schwester der verstorbenen Kindesmutter im Falle eines Todes des Annehmenden zu 2. nichts an dieser Einschätzung des Gerichts. Wenn die Anzunehmende die Volljährigkeit erreicht, so wird der Annehmende zu 2. bereits 89 Jahre sein. Auch wenn derzeit noch keine Bedenken im Hinblick auf seine körperliche und gesundheitliche Leistungsfähigkeit, welche ausreicht, um das Kind zu betreuen und versorgen, bestehen, so ist es wahrscheinlich, dass sich dies mit fortschreitendem Alter ändern kann. Insbesondere in der Zeit der Pubertät und der damit einhergehenden Selbstfindung des Kindes steht zu befürchten, dass sich dieser Altersunterschied als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar darstellen wird. So vergrößert sich zwar nach der rechtstatsächlichen Entwicklung und dem sozialen Wandel der Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern immer mehr. Es entspricht aber noch nicht dem gesellschaftlichen anerkannten Bild, dass ein dann z.B. vierzehnjähriges Kind einen ca. 85jährigen Vater hat, der auch in seiner Eigenschaft als solcher gegenüber Dritten auftritt, z.B. bei Elternabenden, Schulfesten etc. 2. Grundsätzlich ist die rechtliche Sicherung der Beziehungen zwischen einem Pflegekind und seinen Pflegeeltern für das Kind in aller Regel vorteilhaft und entspricht damit dem Kindeswohl. Vorliegend sind allerdings besondere Umstände gegeben, die nach der Überzeugung des Gerichts den Vorteil, welchen eine Adoption aufgrund der damit verbundenen rechtlichen Absicherung und Klärung der Verhältnisse an sich mit bringt, nicht nur aufwiegen, sondern ein derart entscheidendes Gewicht haben, dass sie auf eine Beeinträchtigung des Kindeswohls hinauslaufen würden. Denn bei der Annehmenden zu 1. handelt es sich um die Großmutter der Anzunehmenden und bei dem Annehmenden zu 2. um den Ehemann der Großmutter. Das Gesetz geht in § 1756 Abs. 1 BGB grundsätzlich von der Zulässigkeit der Annahme von Enkeln, Geschwistern und Kindern von Geschwistern aus. Allerdings besteht zu Verwandten in der Regel gerade kein Eltern-Kind-Verhältnis und ein solches ist auch in der Regel nicht zu erwarten. Verwandtenadoptionen, insbesondere Großelternadoptionen unterliegen deshalb allgemein strengen Anforderungen an das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses, um ein konfliktträchtiges und damit dem Kindeswohl schädliches Nebeneinander von rechtlichen und leibliche Eltern, denen keine rechtlichen Befugnisse gegenüber dem Kind zustehen, zu vermeiden (Maurer in MüKo-BGB, 6. Auflage 2012, § 1741 Rdn. 27). Es kommt dabei entscheidend auf den Einzelfall an. Vorliegend würde eine Adoption dazu führen, dass die Verwandtschaftsbeziehung des Kindes zu dem leiblichen Vater erlöschen würde (§ 1756 Abs. 1 S. 1 BGB), gleichwohl würde die Verwandtschaft zu der Schwester der verstorbenen Kindesmutter und deren Abkömmlingen fortbestehen. Gemäß § 1754 Abs. 1 BGB würde das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden erhalten. Dadurch würde die Annehmende zu 1., bisher Großmutter zur Mutter und deren Ehemann, der Annehmende zu 2., mit dem das Kind verschwägert ist, würde sein Vater werden. Die Schwester der verstorbenen Kindesmutter, ehemals Tante würde zur Schwester werden und deren Ehemann, ehemals Onkel und sogar Patenonkel des Kindes, würde zu ihrem Schwager werden. Gleiches gilt auch für den in etwa gleichaltrigen Sohn der Schwester der verstorbenen Kindesmutter. Aus einem gleichaltrigen Cousin würde plötzlich der Neffe des Kindes werden. Die Annahme würde damit zu äußerst bedenklichen Umwälzungen familienrechtlicher Art und massiven Verwirrungen in den verwandtschaftlichen Verhältnissen führen und die sich als Rechtsfolge der Annahme entstehenden künstlichen Verwandtschaftsverhältnisse könnten sich nachteilig auf das Kind auswirken. Zu beachten ist dabei auch, dass der Kindesvater noch lebt und nicht auszuschließen ist, dass er zu gegebener Zeit den Kontakt zu der Anzunehmenden wieder suchen wird. Sein erklärtes Einverständnis mit der Annahme und die Erklärung, von dem Kind frei sein zu wollen, reichen nicht aus, um ihn endgültig aus dem Leben des Kindes auszuschließen. Auch wenn das Gericht hierbei nicht verkannt hat, dass der Kindesvater bereits 48 Jahre alt ist und davon ausgegangen werden kann, dass er in diesem Alter eine derart gereifte Persönlichkeit hat, dass er diese Entscheidung wohlüberlegt getroffen hat. Das Kind ist allerdings gerade einmal 2 ½ Jahre alt. Seine Entwicklung ist völlig offen. Welche Vorstellungen und Entwicklungen es in den Jahren zu seinem leiblichen Vater entwickeln kann und gegebenenfalls wird, ist völlig offen. Diese in keiner Weise abzuschätzende Entwicklung des Kindes kann aber wiederum Einfluss auf die des Kindesvaters haben, die dann mit den Adoptionsinteressen der Annehmenden kollidieren könnten (OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 709). Zwar hat der leibliche Vater erklärt, sich zunächst nicht mehr in der räumlichen Nähe zu dem Kind aufhalten zu wollen. Vielmehr wolle er als Künstler seine Freiheit ausleben und sich zunächst – ohne an ein Kind gebunden zu sein – nach Indien zu begeben. Von welcher Dauer diese Entscheidung sein wird, ist allerdings nicht abzuschätzen. Gegenüber den Annehmenden hat er zudem geäußert, seinen Umgang zu dem Kind in Zukunft ausüben zu wollen. Diese wollen dem Kind gegenüber auch offen damit umgehen, dass der Kindesvater der leibliche Vater ist. Auch hierdurch können für das Kind erhebliche innere Konfliktsituationen entstehen. Zum Schutz einer gesicherten Lebensstellung der Betroffenen reichen nach Ansicht des Gerichts im Übrigen die vormundschaftsrechtlichen Möglichkeiten. Dabei ist das Gericht der festen Überzeugung, dass dem Kindeswohl weiterhin im Rahmen einer Betreuung durch die Annehmenden als Pflegefamilie am besten gedient ist. Die Vorteile, die eine Annahme im Vergleich zu einer Vormundschaft bieten würde, überwiegen nicht gegenüber den aufgezählten Nachteilen für das Kindeswohl, welche eine solche mit sich bringen würde. Soweit eine Adoption auch materielle Folgen im Form der Erbfolge mit sich bringen würde, so müssen diese vorliegend gegenüber den persönlichen Belangen des Kindes zurücktreten. Das Gericht folgt dabei nicht den Empfehlungen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin. Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme letztendlich aus Kindeswohlaspekten eine Annahme befürwortet. Allerdings hat auch die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamts die grundsätzlichen Bedenken des Gerichts zunächst geteilt und diese sodann unter Hervorhebung des Bedürfnisses des Kindes nach Stabilität und Sicherheit zurückgestellt. Die Verfahrensbeiständin hingegen hat den sich aus der Problematik der Großelternadoption und dem Altersunterschied ergebenden Konfliktpunkten keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen. Dem kann nach den obigen Ausführungen nicht gefolgt werden. Auch der Vormund des Kindes hat u.a. im Hinblick auf den immensen Altersunterschied deutliche Bedenken gegen den Ausspruch der Annahme als Kind geäußert. Von einer Anhörung der Anzunehmenden hat das Gericht aufgrund ihres jungen Lebensalters abgesehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.