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Urteil

125 C 645/14

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2014:1217.125C645.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155,50 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2013 zu zahlen. 2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. 4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Hörbuch „XXX“. Sie macht gegen den Beklagten Schadensersatz wegen Filesharings des Hörbuchs geltend. 3 Sie trägt vor, die Firma J. GmbH habe in ihrem Auftrag ermittelt, dass das Filesharing des Hörbuchs am 2. Januar 2011 gegen 01.1:14:29 h unter der IP-Adresse 000 und am gleichen Tag gegen 03:34:17 h unter der IP-Adresse 111 stattgefunden hat. Die Klägerin lies den Beklagten mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25. März 2011 abmahnen und zur Zahlung von Schadensersatz i. H. v. insgesamt 956,00 € bis zum 11. April 2011 auffordern. Sie macht Lizenzschaden i. H. v. 450,00 € und die Erstattung von Abmahnkosten i. H. v. 506,00 € geltend. 4 Sie beantragt, 5 1.) an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 € betragen soll, zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2013 sowie 6 2.) an sie 506,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2013 zu zahlen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er behauptet, das Filesharing nicht durchgeführt zu haben. Er sei 60 Jahre alt und nicht derart computerversiert, dass er überhaupt ein Kopiernetzwerk betreiben könne. Er habe auch kein Interesse an Hörspielen. Seine jetzt 35-jährige Tochter lebe in Wien und habe keinen Zugriff auf das Internet und er selbst sei der Einzige, der Zugriff auf seinen Internetanschluss habe. Dieser sei auch WPA2-verschlüsselt. 10 Er hält die geltend gemachten Beträge für übersetzt und verweist auf die aktuelle Marktlage sowie auf die Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln. 11 Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage ist nur teilweise begründet. 14 Allerdings hat das Gericht davon auszugehen, dass der Beklagte das behauptete Filesharing am 2. Januar 2011 begangen hat. Das Gericht geht davon aus, dass das Filesharing des streitgegenständlichen Hörbuchs von dem Internetanschluss des Beklagten zutreffend ermittelt wurde. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, der das Amtsgericht insoweit folgt, schweigen Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen des Internetanschlusses, wenn der Rechteinhaber auf mehrere Ermittlungsergebnisse verweisen kann, nach denen das streitgegenständliche Werk im nahen zeitlichen Zusammenhang unter verschiedenen IP-Adressen von dem gleichen Internetanschluss von demselben Internetanschluss aus erfolgte. Die Vorstellung, dass mehrere unzutreffende Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, unzutreffende Ermittlungen zu dem Internetanschluss der gleichen Person führen, erscheint als so extrem unwahrscheinlich, dass insoweit „Zweifel schweigen“ (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2012, Geschäfts-Nr.: 6 U 239/11). 15 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den Ermittlungen der Firma J. GmbH wurde das Filesharing des streitgegenständlichen Hörbuchs von dem Internetanschluss des Beklagten am 2. Januar 2011 zweimal unter zwei verschiedenen IP-Adressen festgestellt. 16 Das Gericht hat auch davon auszugehen, dass der Beklagte die Tat begangen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Inhaber eines Internetanschlusses, über den rechtsverletzende Inhalte verbreitet wurden darzulegen, wieso er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – Az.: I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“). 17 Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Er hat – im Gegenteil – vorgetragen, dass weder seine in Wien lebende Tochter als Täterin in Frage kommt noch dass der Internetanschluss durch Hacker zu der Tat missbraucht worden ist, da sein WLAN-Netzwerk durch WPA2-Verschlüsselung hiergegen gesichert war. 18 Der erkennende Abteilungsrichter hält es für eher unwahrscheinlich, dass der Beklagte tatsächlich der Täter war, kann dieser doch darauf verweisen, dass er als 60-jähriger alleinlebender Mann nachvollziehbarerweise kaum Interesse an dem streitgegenständlichen Hörbuch für Kinder hat und die Vorstellung, dass er hieran während der tiefsten Nachtzeit Filesharing betreibt, eher abenteuerlich erscheint. Das Gericht folgt aber der obergerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Verteilung von Darlegungs- und Beweislasten, soweit diese nicht erkennbar gesetzwidrig unrechtmäßig sind. Dies ist hier nicht der Fall. 19 Der Haftung des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass in den Filesharingnetzwerken lediglich – wie es der Beklagten-Vertreter formuliert – Datenfetzen, nämlich sogenannte „Chunks“ up- und downgeloadet werden. Nach ganz herrschender Auffassung, der sich das Gericht anschließt, begründet bereits mit der Teilnahme an einem Filesharingnetzwerk zumeist einhergehende Upload von Dateiteilen die urheberrechtliche Haftung. 20 Allerdings beträgt der durch das behauptete Filesharing eingetretene Lizenzschaden lediglich 25,00 €. 21 Schadensersatzforderungen wegen Filesharings werden – wie fast alle anderen Schadensersatzforderungen aus Urheberrechtsverletzungen auch – nach der dritten Alternative des § 97 Abs. 2 UrhG, der sogenannten Lizenzanalogie, berechnet. Danach kann der Schadensersatz auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. In praktisch allen anderen Fällen von Urheberrechtsverletzungen verletzt ein Einzelner das Recht durch ungenehmigte, illegale Weiterverbreitung des Werkes an einen mehr oder weniger großen Kreis Dritter. Beim Filesharing hingegen geht es dem Täter in praktisch allen Fällen zunächst darum, selbst unentgeltlich in den Genuss der entsprechenden Werke zu gelangen. Dieser illegale Download der Dateien ist regelmäßig – d. h. wenn er nicht durch besondere Programme unterbrochen wird – mit dem gleichzeitigen Upload der Dateien verbunden. Schon dies führt dazu, dass sich das einzelne Filesharing als winziger Teil einer in seiner Gesamtheit allerdings durchaus gravierenden, weltweiten Schädigung darstellt. 22 Es kommt hinzu, dass die Filesharing-Netzwerke auch auf eine möglichst schnelle Weiterverbreitung der „getauschten“ Dateien ausgelegt sind und zu diesem Zweck die nachgefragten Inhalte in kleinere Dateien – sogenannte Chunks – fragmentieren, um einer lokalen Überlastung des Internets vorzubeugen. Diese Fragmente werden bei dem nachfragenden Teilnehmer des Netzwerks durch eine entsprechend anspruchsvolle Software wieder zusammengesetzt, sodass er auf vollständige Musiktitel, Filme etc. zugreifen kann. Auch insbesondere deswegen stellt sich Filesharing als anonymer Austausch von Dateien dar, bei der die einzelne Teilnahme keine nennenswerten Folgen zeitigt: Würde sie entfallen, so würden spätere Nachfragen nach dem jeweiligen Werk durch Bildung und Wiederzusammensetzung von Chunks anderer Netzwerkteilnehmer befriedigt. Da an den Filesharing-Netzwerken regelmäßig weltweit zumindest viele Tausende, wenn nicht gar Millionen Teilnehmer angeschlossen sind und das Netzwerk den Zugriff auf alle Dateien, die auf den online seienden Endgeräten irgendwann gespeichert wurden erlaubt, fehlt der Vorstellung, das einzelne Teil-Filesharing könne für die Weiterverbreitung der betroffenen Werke über es selbst hinaus von Bedeutung sein, jede tatsächliche Grundlage. 23 Die sogenannte Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG hat diese Realität zu berücksichtigen. Es liegt nahe, das Lizenzentgelt an den Preisen für den Erwerb eines Trägers des entsprechenden Werks, etwa einer CD oder DVD, zu orientieren, zumal es ja Versuche der betroffenen Industrien, etwa der Musikindustrie, das Filesharing zugunsten legaler Nutzungen einzudämmen, gegeben hat und diese zu keinem Zeitpunkt Nutzergebühren vorsahen, die sich in der Größenordnung der von der herrschenden Meinung zugesprochenen Beträge bewegten. Dies gilt beispielsweise für das im Vordringen befindliche Streaming von Musiktiteln. 24 Das Gericht gewährt einen Betrag von 25,00 € pro Hörbuch, der damit in der äußersten oberen Grenze der vorstellbaren Lizenzentgelte liegt, weil es dabei berücksichtigt, dass kein Rechteinhaber die Kontrolle über die Verbreitung seiner Werke gerne und preisgünstig abgibt. 25 Wie unangemessen die gewonnenen Ergebnisse sind, verdeutlicht z. B. die Gesamtbetrachtung des Filesharings an Musik im Jahr 2010. Damals wurden Musiktitel rund 900.000.000 mal verbreitet. Bei dem nach der herrschenden Praxis gängigen Ansatz von 200,00 € Lizenzschaden pro Titel ergibt sich ein Gesamtschaden von 180 Milliarden €. Dies entspricht den Ausgaben aller privaten Haushalte für Nahrungs- und Genussmittel im selben Jahr. 26 Die Klägerin kann weiter von dem Beklagten die Zahlung von 130,50 € Mahngebühren gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. verlangen. 27 Es ist festzustellen, dass auch die Abmahngebühren, der mit der Verfolgung des Filesharings beauftragten Rechtsanwälte in völlig übersetzter Höhe zugesprochen werden. 28 In den Augen der interessierten Öffentlichkeit hat sich ein „Abmahnunwesen“ bzw. eine „Abmahnindustrie“ etabliert. Nachdem der Gesetzgeber bereits bei der Einführung des § 97 a UrhG im Jahre 2008 Abmahngebühren in kleineren Fällen auf 100,00 € deckelte, sah er sich im Jahre 2013 erneut veranlasst, die Gebühren zu begrenzen. Dabei wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erkennbar, dass er die gesellschaftliche Ablehnung der überhöhten Abmahngebühren, insbesondere bei Filesharingfällen, teilte. Dementsprechend reihte die Bundesregierung bei ihrer Gesetzesinitiative urheberrechtliche Abmahnungen in die Reihe der durch das Gesetz zu bekämpfenden „unseriösen Geschäftspraktiken“ ein. Der Bundesrat verwies bei einer Stellungnahme darauf, dass die herrschende Abmahnpraxis in der Öffentlichkeit als „Abzocke“ wahrgenommen werde und das Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht werde und ließ erkennen, dass er diese Haltung teile. Die beiden mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorgenommenen Regelungen sind deshalb erkennbar nur Teilregelungen und es widerspricht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, die alte Regelung möglichst weitgehend beizubehalten und nicht zugunsten einer fairen, „seriösen“ Gebührenpraxis aufzugeben. 29 Rechtsdogmatische Gesichtspunkte sprechen nicht hiergegen: Insbesondere hat die Streitwerte im fünfstelligen Bereich zubilligende herrschende Rechtsprechungspraxis keinen Gesetzesrang und es ist selbst bei großzügigem Blick auf die Dinge nicht erkennbar, was der Urheber mit dem Unterlassen des Filesharings durch den in Anspruch genommenen Internetanschlussinhaber/Täter über dieses Unterlassen hinaus erreichen will: Wie oben aufgezeigt, besitzt die Vorstellung, mit diesem Unterlassen sei das Filesharing an dem betroffenen Werk beendet oder auch nur eingeschränkt, keine Tatsachengrundlage. Es ist Unrecht, übersetzte Streitwerte mit tatsächlich nicht gegebenen Zusammenhängen zu begründen. 30 Es stellt ein im deutschen Rechtswesen singuläres Phänomen dar, dass eine gesellschaftlich abgelehnte und von dem Gesetzgeber als „unseriös“ bezeichnete und bekämpfte Rechtspraxis nicht auf einem unlauteren Geschäftsmodell Einzelner beruht, sondern auf der gängigen Rechtspraxis der allermeisten deutschen Gerichte. Es ist befremdlich zu sehen und nur mit der Annahme einer weitestgehenden Perpetuierung der herrschenden Praxis erklärbar, dass dieses Unwesen sowohl die Gesetzesänderung im Jahr 2008 als auch die im Jahre 2013 überdauert hat. 31 Das Gericht hält aus diesen Gründen einen Streitwert für den Unterlassungsanspruch von 1.000,00 € für angemessen und lehnt sich damit an die Regelung des erst zum 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen § 97 a UrhG n. F. an 32 Die Zinsforderungen beruhen auf §§ 284, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat den Beklagten mit Ablauf der in dem Abmahnschreiben vom 25. März 2011 am 11. April 2011 gesetzten Zahlungsfrist in Zahlungsverzug gesetzt. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34 Streitwert: 956,00 €. 35 Rechtsbehelfsbelehrung: 36 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 37 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 38 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 39 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 40 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. 41 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 42 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 43 Richter am Amtsgericht