Urteil
119 C 521/14
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Onlinebuchung trifft den Kunden die Pflicht, während des Buchungsvorgangs verfügbare Tarifinformationen zur Kenntnis zu nehmen; eine einfache Behauptung, die vorgelegten Screenshots hätten abweichende Inhalte, genügt nicht.
• Wurde zwischen verschiedenen Tarifklassen mit erheblichen Preisunterschieden gewählt, ist aus dem billigeren Tarif nicht ohne weiteres auf Anwendbarkeit von § 649 BGB zu schließen; eine abweichende Rückerstattungsregel ist insoweit wirksam.
• Die Erstattung nicht angefallener Steuern und Gebühren kann gesondert geschuldet sein; ansonsten besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgelts, wenn der gewählte Tarif Stornierbarkeit ausschließt.
Entscheidungsgründe
Keine Rückerstattung des Beförderungsentgelts bei nicht stornierbarem Online-Tarif • Bei Onlinebuchung trifft den Kunden die Pflicht, während des Buchungsvorgangs verfügbare Tarifinformationen zur Kenntnis zu nehmen; eine einfache Behauptung, die vorgelegten Screenshots hätten abweichende Inhalte, genügt nicht. • Wurde zwischen verschiedenen Tarifklassen mit erheblichen Preisunterschieden gewählt, ist aus dem billigeren Tarif nicht ohne weiteres auf Anwendbarkeit von § 649 BGB zu schließen; eine abweichende Rückerstattungsregel ist insoweit wirksam. • Die Erstattung nicht angefallener Steuern und Gebühren kann gesondert geschuldet sein; ansonsten besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgelts, wenn der gewählte Tarif Stornierbarkeit ausschließt. Der Kläger buchte online bei der Beklagten zwei Hin- und Rückflüge in die USA und zahlte 1.729,56 €. Er stornierte die Flüge später; die Beklagte erstattete nur zweimal 124,78 € für Steuern und Gebühren und lehnte weitere Rückzahlungen ab. Der Kläger behauptet, er sei nicht auf die fehlende Stornierbarkeit hingewiesen worden und habe den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zugestimmt. Die Beklagte legt Screenshots des Buchungsvorgangs vor, die eine Tarifwahl zwischen einem günstigen "Economy Restricted" mit fehlender Stornierbarkeit und einem teureren "Economy Flex" mit Stornierbarkeit zeigen; die Kenntnisnahme der AGB sei erforderlich gewesen. Der Kläger forderte 1.480,00 € zurück. Das Gericht prüfte, ob § 649 BGB greift und ob die AGB wirksam einbezogen wurden. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch des Klägers auf 1.480,00 € besteht nicht, insbesondere nicht aus § 649 BGB in Verbindung mit dem Flugreisevertrag. • Die Beklagte hat durch vorgelegte Screenshots substantiiert dargelegt, dass im Buchungsvorgang erkennbar zwischen einem deutlich günstigeren nicht stornierbaren Tarif (Economy Restricted) und einem teureren stornierbaren Tarif (Economy Flex) gewählt werden konnte; wegen des erheblichen Preisunterschieds sind tarifbedingte Beschränkungen naheliegend. • Der Kläger hat nicht ausreichend vorgetragen, inwiefern die vorgelegten Screenshots von dem konkreten Buchungsvorgang abgewichen wären; ein pauschales Bestreiten genügt nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht. • Kunden, die Onlineplattformen nutzen, haben die auf der Plattform bereitgestellten Tarifinformationen während des Buchungsvorgangs zur Kenntnis zu nehmen; Hinweise im Buchungsprozess (Mouseover-Erklärungen, Menüpunkt "Erstattung") genügen zur Information über fehlende Stornierbarkeit. • Damit war die Regelung, dass bei Stornierung nur Steuern und Gebühren erstattet werden, nicht unangemessen im Sinne der §§ 307 ff. BGB, weil dem Kläger die Möglichkeit offenstand, gegen Aufpreis einen stornierbaren Tarif zu wählen. • Die Beklagte hat die bereits zugesagten Erstattungen für Steuern und Gebühren in Höhe von 2 x 124,78 € geleistet; weitere Nebenforderungen fallen mit der Hauptforderung. • Prozessentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht folgt der Beklagtendarstellung, dass der Kläger bei der Onlinebuchung zwischen einem nicht stornierbaren günstigen Tarif und einem teureren stornierbaren Tarif wählen konnte und dass entsprechende Hinweise im Buchungsvorgang ersichtlich waren. Eine Anwendung von § 649 BGB kommt vorliegend nicht zu Gunsten des Klägers an die Stelle, weil die fehlende Stornierbarkeit tariflich wirksam geregelt und dem Kläger die Möglichkeit eines stornierbaren Tarifs angeboten war. Die Beklagte hat die erstattungsfähigen Steuern und Gebühren bereits gezahlt; weitergehende Ansprüche des Klägers sind unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.