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Urteil

142 C 295/14

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2015:0427.142C295.14.00
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Leitsätze

Kein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen des nicht vertretungsberechtigten Gesellschafters.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen des nicht vertretungsberechtigten Gesellschafters. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat. Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten auf die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Am 21.02.2006 gründeten die Herren C. F. und T. I. mit Urkunde XXX des Notars N. L. in C. die E. GmbH mit Sitz in C.; Gegenstand des Unternehmens war die Durchführung von Postdienstleistungen. Das Stammkapital betrug ausweislich § 3 des Gesellschaftsvertrages 25.000 Euro, wovon Herr F. eine Stammeinlage von 5.000 Euro und Herr I. eine Stammeinlage von 20.000 Euro in Geld zu erbringen hatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 11 ff d.A. Bezug genommen. Der Name der Firma wurde in T. GmbH. Aufgrund verschiedener Anteilserwerbsverträge vom 23.02.2006, vom 27.02.2007 und 27.04.2007 wurde die T. AG, die auch Gesellschafterin einer Reihe weiterer zur T.-Gruppe mit Postdienstleistungen befasster Gesellschaften ist, Alleingesellschafterin der T. GmbH. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Köln vom 01.04.2008 – 73 IN 35/08 – wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet und der Kläger zu deren Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 03.03.2008 – 73 IE 1/08 wurde das Insolvenzverfahren auch über das Vermögen der T. AG eröffnet und der Beklagte zu deren Insolvenzverwalter bestimmt. Am 16.11.2011 schickte der Kläger eine E-Mail mit der Aufforderung zur Erbringung des Nachweises der Einzahlung des Stammkapitals diverser PIN GmbHs, darunter auch der Schuldnerin, an den Beklagten. Nachdem die angeforderten Nachweise vom Beklagten nicht erbracht wurden, meldete der Kläger den Stammkapitalaufbringungsanspruch zur Insolvenztabelle der T. AG. Der Beklagte bestritt den Anspruch in voller Höhe und wies nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage nach, dass die Stammeinlage bereist vor Klageerhebung gezahlt worden war. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Prozesskosten der klageweisen Durchsetzung des Stammkapitalanspruchs in Höhe von insgesamt 2.804,80 Euro zu. Der Beklagte habe Anlass zur Klageerhebung gegeben, da er seiner Verpflichtung zum Nachweis der Stammkapitalerbringung erst im Prozess nachgekommen sei. Mit bei Gericht am 24.03.2014 eingegangener Klage vom 20.03.2014, die dem Beklagten am 25.04.2014 zugestellt wurde, nahm der Kläger den Beklagten mit dem Antrag, die zu Tabellenblatt Nr. 227 der Insolvenztabelle der T. AG angemeldete Forderung auf Leistung der Stammkapitaleinlage in Höhe von 25.000,00 Euro zur Tabelle festzustellen, in Anspruch. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.08.2014 nachgewiesen hat, dass die Stammeinlage am 21.02.2006 vollständig eingezahlt wurde, beantragt der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 29.09.2014, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.804,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 24.11.2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Kläger sei ohne größeren Aufwand in der Lage gewesen, zu prüfen, ob das Stammkapital eingezahlt wurde. Hierzu hätte er lediglich Einsicht in die Registerakten der Schuldnerin nehmen müssen, da Zahlungsbelege bei der Anmeldung der Gesellschaft vorgelegt worden seien. Alternativ hätte er sich an den Notar, der die Gründung der Gesellschaft beurkundet hat, wenden können, da dieser Zahlungsbelege hätte übergeben können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Änderung der Klage von einer Klage auf Feststellung des Bestehens des Anspruches auf Zahlung der Stammeinlage zur Insolvenztabelle in eine Klage auf Ersatz der entstandenen Kosten ist aus dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit gemäss § 263 ZPO zulässig. § 263 ZPO gestattet die Klageänderung, wenn Sachdienlichkeit vorliegt. Eine solche ist gegeben, wenn die Klageänderung unter Berücksichtigung der objektiven Interessen der Parteien geeignet ist, den Streitstoff endgültig auszuräumen. Bei Auskunftsansprüchen ist anerkannt, dass dem Gläubiger eines Auskunftsanspruches gegen den Schuldner der Auskunftsverpflichtung ein materiell rechtlicher Schadenersatzanspruch wegen der Kosten einer unbegründeten Klage zustehen, die ihm dadurch entstanden sind, dass er infolge der Nichterteilung oder der verzögerten Erteilung der Auskunft Klage auf Auskunft erhoben hat. Ein solcher Anspruch kann im selben Prozess im Wege der Klageänderung durch Feststellungsklage geltend gemacht werden bzw. soweit Bezifferung möglich ist, auch im Wege der Leistungsklage. Diese Klageänderung ist sachdienlich, sie dient der Vermeidung eines weiteren Prozesses (BGH NJW 1994, 2895 f.). Diese Situation tritt auch bei Rechtsstreitigkeiten um die Erfüllung von Einlageschulden zwischen einem Insolvenzverwalter und einem Einlageschuldner (Inferenten) auf, der sich selbst in der Insolvenz befindet. Das Interesse des Insolvenzverwalters ist zunächst darauf gerichtet, von dem Inferent Auskunft über die Erbringung von Stammeinlagen zu erhalten, er fordert ihn zur Erbringung eines entsprechenden Nachweises auf. Kommt der Inferent dieser Aufforderung nicht nach, wird er gegen den Inferent eine Stufenklage erheben. Ist der Inferent aber selbst in der Insolvenz, ist der Insolvenzverwalter an einer solchen Klage gehindert; denn es können nur vermögensrechtliche Forderungen zur Tabelle angemeldet werden. Er ist daher gezwungen, unmittelbar den Anspruch auf Leistung der Stammeinlage zur Tabelle anzumelden. In einem solchen Fall ist aber das Interesse des klagenden Insolvenzverwalters tatsächlich auf Auskunft und Nachweis seitens des insolventen Inferenten gerichtet, wenn seine vorgerichtlichen Anfragen auf Auskunft über die Stammeinlage unbeantwortet geblieben sind. Stellt sich dann heraus, dass der Auskunftsanspruch als erfüllt heraus, tritt die gleiche Situation ein, wie in den Fällen, in denen sich eine Stufenklage wegen verspäteter Auskunftserteilung als unbegründet erweist. Ausgehend hiervon ist die Klageänderung vorliegend sachdienlich. Der von dem Kläger ursprünglich verfolgte Anspruch hat sich als erfüllt herausgestellt, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.08.2014 mitteilte und nachwies, dass die Stammeinlagen gezahlt worden waren. Der Kläger kann daher im Rahmen der Klageänderung nunmehr die von ihm bezifferten Kosten seiner von Anfang an unbegründeten Klage im Wege der Leistungsklage geltend machen, wenn der Beklagte mit dieser Auskunft einer dem Kläger gegenüber bestehenden Verpflichtung verspätet nachgekommen ist. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gemäss §§ 280, 281 BGB auf Tragung der vor der Auskunftserteilung vom 26.08.2014 bereits entstandenen aussergerichtlichen und gerichtlichen Kosten in Höhe von 2.804,80 Euro zu. Der Beklagte war als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. AG dem Kläger nicht zur Auskunft über die Erbringung der Stammeinlage verpflichtet, so dass die erst im Prozess erteilte Auskunft keine Pflichtverletzung darstellt. Eine insolvenzrechtliche Auskunftspflicht des Beklagten bestand nicht, eine solche ergibt sich weder aus § 97 InsO, weil der Beklagte Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschafterin der Schuldnerin ist, noch aus dem Umstand, dass die Schuldnerin gegen die Gesellschafter einen Anspruch auf Zahlung von Stammeinlagen hat. Ein Anspruch aus § 97 InsO scheitert jedenfalls daran, dass die T. AG dem Kläger gegenüber nach dieser Vorschrift nicht zur Auskunft verpflichtet war. § 97 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter einen insolvenzverfahrensrechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Schuldner selbst, nicht aber gegen Dritte (vgl. BGH, NJW 1978, 1002; BGHZ 74, 379). Unbeschadet der Frage, ob ein solcher Frage überhaupt im Klagewege geltend gemacht werden kann oder nur eine Durchsetzung unter Mithilfe des Insolvenzgerichtes im Wege einer Anordnung nach § 98 Abs. 2 InsO möglich ist, trifft diese Auskunftspflicht bei juristischen Personen gemäss § 101 Abs. 1 InsO nur die organschaftlichen Vertreter. Dies sind der Schuldner selbst sowie die Vertreter des Vertretungs- oder Aufsichtsorganes. Bei einer GmbH also der Geschäftsführer oder der Liquidator. Gesellschafter sind danach nur dann auskunftspflichtig, wenn es sich bei ihnen um vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter handelt. Die Gesellschafter einer GmbH sind damit nicht auskunftspflichtig, da sie nicht persönlich haften. Für eine analoge Anwendung ist kein Raum, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Das Bedürfnis Auskünfte zu erlangen, die der Haftungsverwirklichung dienen, war bereits Gegenstand der Regelung von § 100 KO. Es war bereits seinerzeit fraglich inwieweit auch dritte Personen wie etwa Angehörige des Schuldners zur Auskunft verpflichtet werden konnten. In Kenntnis dieser Problematik hat der Gesetzgeber in § 101 InsO eine Erweiterung des Kreises der Auskunftsverpflichteten vorgenommen. Da diese Konkretisierung persönlich nicht haftende Gesellschafter des Schuldners nicht nennt, ist für eine analoge Anwendung von § 97 InsO kein Raum. Danach fehlt es hier bereits an der Passivlegitimation des Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. AG; denn diese ist zwar alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin; sie ist aber nicht deren Geschäftsführerin, sondern nur deren nicht persönlich haftende Gesellschafterin. Ein allgemeiner insolvenzrechtlicher Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten alleine aus dem Umstand, dass die Schuldnerin hinsichtlich der Forderung auf Zahlung der Stammeinlage Insolvenzgläubigerin der T. AG ist, besteht ebenfalls nicht. Es gibt keine Pflicht des Insolvenzverwalters, einzelnen Gläubigern Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen bzw. den Verbleib ihrer Forderungen gegen den Schuldner zu erteilen. Vielmehr werden Auskunftspflichten in der InsO einzeln bestimmt (bspw. § 167 I InsO; § 261 Abs. 2 Satz 2 InsO). Im Allgemeinen dient dem Zweck der Information der Gläubiger § 156 InsO: Die Berichterstattung im Termin ersetzt die Pflicht zur Erteilung von Einzelauskünften an Gläubiger und sonstige Verfahrensbeteiligte (Uhlenbruck, InsO, § 156 Rn. 14). Allerdings kann sich ein unselbstständiger Auskunftsanspruch eines Insolvenzgläubigers ergeben, wenn es sich hierbei um eine von einer Hauptschuld abhängige Nebenverpflichtung handlet. Eine solche Pflicht kann sich insbesondere ergeben aus der Verpflichtung zur Herausgabe eines Vermögensinbegriffs (BGH NJW 1968, 300). So hat der Insolvenzverwalter gemäß § 167 Abs. 1 InsO dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache zu erteilen. Die Verletzung dieser Pflicht kann dann tatsächlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner wegen Verletzung der Auskunftsverpflichtung und der darauf beruhenden Kosten einer unbegründeten Klage zustehen, die er infolge der Nichterteilung oder nicht rechtzeitigen Erteilung der Auskunft erhoben hat (BGH NJW 1994, 2895). Das Gleiche gilt bei einem Anspruch auf Ersatzabsonderung (BGH NJW 2000, 3777). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor; die Schuldnerin ist hier nicht (ersatz)absonderungsberechtigt und sie hat auch sonst keine Herausgabeansprüche gegen die T. AG, die eine Auskunftspflicht begründen könnte. Ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich weiter nicht aus dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der T. AG. Eine ausdrückliche vertragliche oder gesetzliche Regelung fehlt und auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben iVm § 242 BGB ergibt sich kein gewohnheitsrechtlicher Auskunftsanspruch. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Auskunftspflichten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, ein gesetzlich geregeltes Informationsrecht sieht § 51 a GmbHG nur im Verhältnis Gesellschafter / Geschäftsführer vor, nicht aber im Verhältnis Gesellschaft / Gesellschafter. Der BGH hat indes bei Sonderverbindungen eine gewohnheitsrechtliche Auskunftsverpflichtung aus § 242 BGB hergeleitet. So besteht nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Sonderverbindung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag ( BGH, NJW 1995, 386, 387; BGH NJW-RR 1987, 1521). Zwar liegt zwischen den Parteien eine Sonderverbindung in Gestalt des Gesellschaftsvertrages vor, aus dem die Schuldnerin gegen ihre Gesellschafterin einen Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage hat, es fehlt aber an der zweiten Voraussetzung. Dem Kläger war eine eigene Informationsbeschaffung zuzumuten. Der Berechtigte befindet sich dann in entschuldbarer Weise über das Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen, wenn er sich - ohne dass nachvollziehbare Gründe bestehen - die erforderlichen Informationen nicht auf zumutbare Weise anderweitig beschaffen kann. Der Auskunftsberechtigte muss daher zunächst die ihm sonst zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten nutzen, ehe er auf den gewohnheitsrechtlichen Auskunftsanspruch zurückgreifen kann. Dies gilt insbesondere, wenn ein vorrangiger Auskunftsanspruch gegen einen Dritten besteht (BeckOK BGB/Lorenz BGB § 260 Rn. 15 f.). Als solcher gilt gerade auch der insolvenzrechtliche Anspruch aus § 97 InsO (Schleswig-Holsteinisches OLG, ZIP 2013, 1644 ff.) Auf dieser Grundlage ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch des Klägers schon deshalb nicht gegeben, weil nicht dargetan ist, dass er die ihm nach §§ 97, 101 InsO zwar nicht gegenüber dem Beklagten wohl aber gegen die Schuldnerin selbst und deren vertretungsberechtigten Organe zustehenden Ansprüche aus § 97 InsO ggfs. unter Mithilfe einer Anordnung des Insolvenzgerichtes nach § 98 InsO versucht hat durchzusetzen. Insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, ob er Auskünfte bei Geschäftsführern der Schuldnerin eingeholt hat. Der Kläger kann sich nicht dadurch entlasten, dass der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, dass er die Stammeinlage erbracht hat. Es ist zwar zutreffend, dass der Gesellschafter darlegungs- und beweisbelastet ist für die Erfüllung der Einlageschuld, indes beschränkt sich diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auf den Rechtsstreit um die Erfüllung der Einlageschuld und ist ohne Bedeutung für die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast in dem Rechtsstreit über das Bestehen eines gewohnheitsrechtlichen Auskunftsanspruch der Schuldnerin gegenüber ihrer Gesellschafterin über die Erbringung der Stammeinlage in Hinblick auf die spezielle Voraussetzung der Ungewissheit über das Bestehen eines Rechtes. Zuletzt führt auch der Vortrag des Klägers, dass seine Mitarbeiter in den ihm vorliegenden Unterlagen keinen Nachweis über die Einzahlung der Stammeinlage gefunden hätten, nicht zur Exkulpation. Es ist bereits unklar, welche konkreten Unterlagen dem Kläger vorlagen, insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass der nunmehr vorgelegte Kontoauszug vom 01.03.2006 (Bl. 127 d.A.), aus dem sich die Einzahlung der Stammeinlage ergibt, dem Kläger nicht vorlag. Soweit sie aber dem Kläger nicht vorlagen, stellt sich die Frage, warum er sich die Kontoauszüge nicht von den Geschäftsführern hat vorlegen lassen. Dass aber der Kläger die dargestellten Möglichkeiten vollständig ausgeschöpft hat und sich alleine der Beklagte im Besitz der benötigten Informationen befand ist weder ersichtlich noch dargelegt. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3.100,00 Euro (12,4 % Quotenerwartung aus 25.000,00 Euro) bis zum 28.09.2014, danach 2.804,80 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Köln, 27.04.2015AmtsgerichtRichter am Amtsgericht