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Urteil

581 Ls 322/15

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2015:1021.581LS322.15.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in vier Fällen zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die sichergestellten Betäubungsmittel unter das sichergestellte Mobiltelefon werden eingezogen, das sichergestellte Bargeld für verfallen erklärt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Einzelstrafen:

Tat vom 14.04.2015: 2 Monate

Tat vom 16.04.2015: 3 Monate

Tat vom 06.05.2015: 3 Monate

Tat vom 28.07.2015: 4 Monate Freiheitstrafe

Angewandte Vorschriften:

§§ 29 Abs. I Nr. 1 BtMG, 53, 56 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in vier Fällen zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die sichergestellten Betäubungsmittel unter das sichergestellte Mobiltelefon werden eingezogen, das sichergestellte Bargeld für verfallen erklärt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Einzelstrafen: Tat vom 14.04.2015: 2 Monate Tat vom 16.04.2015: 3 Monate Tat vom 06.05.2015: 3 Monate Tat vom 28.07.2015: 4 Monate Freiheitstrafe Angewandte Vorschriften: §§ 29 Abs. I Nr. 1 BtMG, 53, 56 StGB Gründe: Der 1992 in Algerien geborene Angeklagte befindet sich seit ca. 1 ½ Jahren in Deutschland, wo über seinen Asylantrag noch nicht entschieden worden ist. Strafrechtlich ist der Angeklagte, der keinen Beruf gelernt hat, noch nicht in Erscheinung getreten. In der Sache selbst hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Verfahren 581 Ds 240/15: Am 14.04.2015 gegen 18.00 Uhr verfügte der Angeklagte an der R. über 7 verkaufsfertig abgepackte Einheiten mit insgesamt 3,44 g netto Marihuana, die er mit Gewinn verkaufen wollte. Dem zivilgekleideten Polizeibeamten PK K. bot er Marihuana zum Kauf an. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten. 2. Verfahren 581 Ls 371/15: Am 16.04.2015 verkaufte der Angeklagte am Weltjugendtagsweg Marihuana, wobei er das Marihuana vom gesondert verfolgten M. erhielt, der auch, jedenfalls zum Teil, das Dealgeld vom Angeklagten erhielt. Nachdem er zunächst einem Unbekannten Marihuana verkauft hatte und sodann dem gesondert verfolgten C. für 10,- Euro 0,59 g Marihuana verkaufte hatte, wurden bei M. neben 20,- Euro Dealgeld noch 12 Päckchen mit 8,64 g netto Marihuana sichergestellt. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Bekundungen der Zeugen POK N., PK T. sowie des Zeugen R. C.. Der Angeklagte hat insoweit eingeräumt, sich an der angegebenen Örtlichkeit befunden zu haben, um selbst Marihuana einzukaufen. Er ist jedoch überführt durch die übereinstimmenden Beobachtungen der vernommenen beiden Polizeibeamten sowie die Aussage des Zeugen C., der sich sicher war, vom Angeklagten selbst das Marihuana erworben zu haben. 3. Verfahren 581 Ds 288/15: Am 06.05.2015 verfügte der Angeklagte wiederum auf der Straße Am T. in seinem linken Schuh über 8 Tütchen mit insgesamt 5,29 g netto Marihuana, die er mit Gewinn verkaufen wollte. Neben den Betäubungsmitteln wurden 20,- Euro Bargeld sichergestellt. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten. 4. Verfahren 581 Ls 322/15: Am 28.07.2015 befasste sich der Angeklagte wiederum im Bereich des Weltjugendtagsweg mit dem gewinnbringenden Verkauf von Marihuana, um sich eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle zu verschaffen. Gegen 17.05 Uhr veräußerte er dem gesondert verfolgten E. am C. L. -Platz für 10,- Euro ein Tütchen mit 1,42 g netto Marihuana. Gegen 17.15 Uhr sprach der den gesondert verfolgten A. an, mit dem er sich zur Ecke Große S./H. begab und ihm dort 3 Tütchen mit insgesamt 2,69 g netto Marihuana für 30,- Euro verkaufte. Beim Angeklagten wurden 25,- Euro sowie 2 Mobiltelefone sichergestellt. Mit einem dieser Mobiltelefone hatte der Angeklagte den gesondert verfolgten O. kontaktiert, von dem er das jeweils verkaufte Marihuana übernahm. Die Depots, in denen 57 verkaufsfertige Tütchen mit Marihuana sichergestellt wurden, befanden sich unweit vom Angetroffenen O. entfernt. Zwar konnte er nicht beim Anlegen oder Aufnehmen des Depots beobachtet werden. Aufgrund der gesamten zuvor getätigten Beobachtungen liegt es jedoch nahe, dass sich der Angeklagte vor seinem zweimaligen Handeln mit Betäubungsmitteln mit dem O. traf und dieser ihm die Betäubungsmittel zum Weiterverkauf übergab. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Bekundungen der Zeugen Ü., X. und PK Y.; darüber hinaus aufgrund des mit Zustimmung aller Beteiligten verlesenen Aktenvermerks des Zeugen PK Z.vom 28.07.2015 (Bl. 7 u. 8 d. A.). Der Angeklagte hat auch hier bestritten, Verkaufshandlungen vorgenommen zu haben. Insoweit ist er indes durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Ü.und X. (Käufer) sowie des beobachtenden Zeugen Z. unzweifelhaft überführt. Zugunsten des Angeklagten war allerdings aufgrund der Beobachtungen des Zeugen Y. davon auszugehen, dass die sichergestellten 57 verkaufsfertig abgepackten Tütchen mit Marihuana nicht dem Angeklagten, sondern dem gesondert verfolgten U.O. gehörten, so dass ihr Besitz dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Hiernach hat sich der Angeklagte in allen vier Fällen eines unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana schuldig gemacht gem. den §§ 29 Abs. I Nr. 1 BtMG, 53 StGB. Aufgrund der Vielzahl der stattgefundenen Verkäufe ist auch davon auszugehen, dass der Angeklagte gewerbsmäßig i. S. d. § 29 Abs. III BtMG gehandelt hat, so dass die Strafe an sich zwischen 1 und 15 Jahren Freiheitsstrafe zu finden war. Zu Gunsten des Angeklagten war allerdings zu berücksichtigen, dass er lediglich Kleinmengen in allen vier Fällen veräußert hat. Hiernach fehlt es an der für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit erforderlichen Nachhaltigkeit der Absicht, eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen (BGH 4 Str 67/12, Beschl. v. 09.05.2012). Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte im Fall 4 erkennbar nicht selbst über die Depots verfügte, in denen später 57 fertig abgepackte Tütchen gefunden werden konnten, ebenso wie im Fall 2 Anlass zu der Annahme besteht, dass der Angeklagte von dem gesondert verfolgten Amin das Betäubungsmittel bezogen hat. Die Strafe war mithin aus dem Grundstrafrahmen des § 29 BtMG zu entnehmen, wonach die Strafe zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren zu finden war. Dabei war im Fall 1 zugunsten des Angeklagten sein Geständnis zu berücksichtigen und die geringe Menge des Betäubungsmittels. Insoweit erschien dem Gericht eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten schuld- und tatangemessen. Bei der Tat vom 16.04.2015 war zu berücksichtigen, dass die Verkäufe schon einigen Umfang angenommen hatten und dass die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses nicht in Ansatz gebracht werden konnte. Im Fall der Tat vom 06.05.2015 war wiederum zugunsten des Angeklagten sein Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen, zu seinen Lasten war indes in Ansatz zu bringen, dass er zweimalige polizeiliche Aufgriffe nicht zum Anlass einer Verhaltensänderung genommen hat. Insoweit erschien ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten angemessen. Im Fall der 4. Tat vom 28.07.2015 war wiederum zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwei Verkäufe vorgenommen hat, nachdem er dreimal zuvor polizeilich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana angehalten worden war und er wiederum sein Verhalten nicht geändert hat. Insoweit erschien, auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erlittene Untersuchungshaft, eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten schuld- und tatangemessen. Aus diesen Einsatzstrafen hat das Gericht im Rahmen umfassender Gesamtwürdigung eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 7 Monaten gebildet, die es für insgesamt schuld- und tatangemessen erachtet. Diese Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, nachdem der Angeklagte über 3 Monate Untersuchungshaft erlitten und hierdurch deutlicher beeindruckt sein dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.