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Urteil

270 C 207/14

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2015:1130.270C207.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten. Denn die von der Geschädigten erklärte Abtretung ist unwirksam, da sie weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar ist (so auch: AG Köln, Urt. v. 15.06.2015, 262 C 9/15). Das erkennende Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH in dessen Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 260/10. Darin hält der BGH als entscheidend für die Bestimmbarkeit fest, dass dann, wenn aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen entstehen, von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden kann. Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, ist es danach erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln, sofern nicht von vornherein nur ein ganz bestimmter, konkreter Anspruch abgetreten werden soll. Dabei ist jede einzelne Forderung genau zu bezeichnen, sie muss zumindest bestimmbar sein, wenn auch ihre Höhe zurzeit noch nicht angegeben werden kann, diese aber ohne Weiteres zu ermitteln ist. Auch muss klar sein, um welche Forderung, d. h. welchen Anspruchsinhaber und welchen Anspruchsgegner sowie um welchen Forderungsgegenstand es sich konkret handelt. Dem genügt die vorliegende Abtretungserklärung indes nicht. Zwar enthält diese Abtretungserklärung im Hinblick darauf, dass eine ganze Reihe von Forderungen abgetreten wird, die Angabe der Reihenfolge der Abtretung, die Abtretung wird auch summenmäßig begrenzt. Allerdings enthält die Auflistung der nacheinander abzutretenden Forderungspositionen eine bzw. mehrere unbestimmte Positionen: So heißt es in der Auflistung u. a. „Nebenkosten“. Was hierunter zu verstehen ist, geht indes aus dem Formular nicht hervor und lässt sich auch nicht durch Auslegung eindeutig ermitteln. Es wird weder klar, welchen Gegenstand diese Position „Nebenkosten“ hat, noch, ob es sich hier um eine Forderung oder mehrere handelt. Insofern besteht bereits keine hinreichende Bestimmtheit bzgl. des Abtretungsgegenstandes, hinzu kommt noch, dass auch nicht klar ist, ob es sich nicht hier um mehrere Nebenkostenpositionen handelt, und in welcher Reihenfolge in einem solchen Fall diese verschiedenen Nebenkostenpositionen dann bei Nichtausreichen der voranstehenden Positionen „Nutzungsausfallentschädigung“ als abgetreten gelten sollen. Insofern ist die gesamte Abtretungserklärung nicht hinreichend bestimmt. Das Gericht verbleibt insoweit auch in Kenntnis der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 23.04.2015 (6 S 199/14) bei seiner Rechtsauffassung. Die Kammer begründet ihre Ansicht, wonach „insoweit dem Bestimmtheitserfordernis genüge getan“ sei, lediglich damit, dass die Forderungen „im 3. Abschnitt der Abtretungserklärung bezeichnet“ seien. Den oben aufgeworfenen Fragen, was unter der Position „Nebenkosten“ überhaupt zu verstehen ist, geht das Landgericht jedoch nicht nach, sodass die Entscheidung nicht zu überzeugen vermag. Danach kann offen bleiben, ob die Abtretungserklärung vom 28.06.2014 auch eine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten i. S. d. § 307 I BGB enthält. Mangels begründeter Hauptforderung war die Klage auch hinsichtlich der Nebenforderungen abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 und hinsichtlich der Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Schon die o.g. Entscheidung des Landgerichts Köln ist geeignet , eine einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen, sodass weitere Entscheidungen des Berufungsgerichts nicht „erfordert“ im Sinne des § 511 ZPO sind. Das tatsächliche Erreichen einer einheitlichen Rechtsprechung ist durch § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht geschützt. Vielmehr bleiben die Vordergerichte in ihrer Entscheidung trotz einer abweichenden Entscheidung des Berufungsgerichts frei. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des von der Klägerin aufgegriffenen Beschlusses des BVerfG vom 26.05.2014 (1 BvR 2682/03) veranlasst. Denn auch nach dieser Entscheidung – soweit man ihr folgen wollte – gebieten lediglich ansonsten drohende „schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung“ die Zulassung der Berufung. Solche sind jedoch nicht ersichtlich. Streitwert: 378,71 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Köln, 30.11.2015AmtsgerichtRichter am Amtsgericht