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Urteil

125 C 228/15

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2016:0106.125C228.15.00
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Tenor

1.)      Die Klage wird abgewiesen.

2.)      Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.)      Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Mit der Klage begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Deckung in einem beabsichtigten Rechtsstreit; die Beklagte beruft sich auf Vorvertraglichkeit. Der Kläger schloss am 9. Juli 2003 mit der U. Bank AG einen Darlehensvertrag. Der Vertrag über eine Nettodarlehenssumme von 15.000,00 € wurde vertragsgemäß abgewickelt und bis zum Jahr 2006 vollständig zurückgezahlt. Zum 1. Januar 2013 schlossen die Parteien unter Zugrundelegung der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 2014 der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Dieser umfasst Angelegenheiten aus dem Vertragsrecht. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20. März 2015 erklärte der Kläger den Widerruf des 2003 abgeschlossenen Darlehensvertrages gegenüber der U. Bank AG. Dabei berief er sich auf die – seiner Auffassung nach – fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Vertragstext. Mit Schreiben vom 13. April 2015 nahm die U. Bank AG die Auffassung ein, der Widerruf sei verfristet, da die seinerzeit erteilte Belehrung gesetzmäßig sei und die gesetzliche Frist daher in Gang gesetzt habe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Rechtsschutz für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren beim Amtsgericht Dortmund gegen die U. Bank auf Zahlung eines Nutzungsersatzes i. H. v. 3.975,30 € und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. 413,76 € wegen des am 20. März 2015 erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages vom 9. Juli 2003 mit der Kreditnummer XXXXXXXXXX, aufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsnummer: xxxxxxxxx abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen, da der Kläger von der Beklagten keine Deckung der Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits gegen die U. Bank AG verlangen kann. Der beabsichtigte Rechtsstreit ist nicht versichert; er unterfällt dem zeitlichen Ausschluss nach Ziffer 3.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Vorvertraglichkeit). Vorvertraglichkeit besteht nach Ziffer 3.1.1 der Rechtsschutzversicherungsbedingungen, wenn der Versicherungsfall innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eingetreten ist; dies gilt – erst recht – wenn der Versicherungsfall bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten ist. In Ziffer 3.1.2 wird dies dahingehend konkretisiert, dass für eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wurde und den Versicherungsfall auslöst, kein Versicherungsschutz besteht. Dies war hier der Fall. Die Rechtshandlung, die den beabsichtigten Rechtsstreit auslöste, lag in dem Abschluss des Darlehensvertrages ohne Erteilung einer gesetzmäßigen Widerrufsbelehrung. Diese lag viele Jahre vor dem Abschluss des streitbefangenen Rechtsschutzversicherungsvertrages der Parteien. Der in der unwirksamen Widerrufsbelehrung liegende Rechtsverstoß ist die eigentliche Ursache des beabsichtigten Rechtsstreits; die im Frühjahr 2015 abgegebenen Erklärungen – Widerruf bzw. Zurückweisung der Forderung des Klägers – begründen hingegen einen neuen Versicherungsfall i. S. d. Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen der Beklagten. Diese Erklärungen können von dem Streit um die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht getrennt werden, ohne eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs vorzunehmen (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 24. September 2015 – Geschäfts-Nr.: 24 O 153/15). Damit ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. April 2013 – IV ZR 23/12) nicht zu folgen. Zwar stellt der Bundesgerichtshof zu Recht auf „das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet“ ab. Dieses liegt aber zunächst in der gesetzwidrigen Widerrufsbelehrung, die das Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt aufrecht erhält. Sie liegt nicht, jedenfalls nicht erstmalig, in der rechtswidrigen Zurückweisung der sich aus dem vorgeworfenen pflichtwidrigen Verhalten ergebenden Ansprüche, wie der Bundesgerichtshof meint. Die Zurückweisung von Ansprüchen aus vorgeworfenem pflichtwidrigem Verhalten kann zwar Leistungsverzug begründen, setzt aber das vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten, aus dem die in dem betreffenden Rechtsstreit zu klärenden Ansprüche entstanden sind, denknotwendig voraus. Mangels Hauptforderung entfällt auch die von dem Kläger begehrte Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten i. H. v. 334,75 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 2.146,72 €. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.