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Urteil

144 C 19/15

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streitigkeiten zwischen einer Zusatzversorgungskasse und einem Versorgungsempfänger ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 13 GVG). • Eine kommunale Zusatzversorgungskasse kann den Kürzungsbetrag wegen Versorgungsausgleichs nach Maßgabe ihrer Satzung unter Rückrechnung dynamischer Werte in statische Werte berechnen (§ 44 Abs. 6 RZVK). • Die Anwendung der Satzungsregelung zur Rückrechnung verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 VAHRG, wenn sie im Einklang mit der Barwertverordnung und der Rechengrößenverordnung steht und das Prinzip der Kostenneutralität wahrt.
Entscheidungsgründe
Satzungsgemäße Rückrechnung dynamischer Anwartschaften auf statische Kürzungsbeträge zulässig • Bei Streitigkeiten zwischen einer Zusatzversorgungskasse und einem Versorgungsempfänger ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 13 GVG). • Eine kommunale Zusatzversorgungskasse kann den Kürzungsbetrag wegen Versorgungsausgleichs nach Maßgabe ihrer Satzung unter Rückrechnung dynamischer Werte in statische Werte berechnen (§ 44 Abs. 6 RZVK). • Die Anwendung der Satzungsregelung zur Rückrechnung verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 VAHRG, wenn sie im Einklang mit der Barwertverordnung und der Rechengrößenverordnung steht und das Prinzip der Kostenneutralität wahrt. Der Kläger bezieht seit dem 01.01.2012 eine Versorgungsrente von der Beklagten, einer kommunalen Zusatzversorgungskasse. Nach seiner Scheidung wurde die bei der Beklagten bestehende Versorgung im Versorgungsausgleich ausgeglichen; der bilanzierende Ehezeitanteil wurde mit 22,21 € festgestellt. Die Beklagte kürzte die Rente des Klägers versorgungsausgleichsbedingt, indem sie den nicht volldynamischen Ehezeitanteil in einen statischen Kürzungsbetrag rückrechnete. Der Kläger rügte die Höhe der Kürzung und begehrte Nachzahlung sowie eine höhere laufende Rente. Er berief sich darauf, die Kürzung dürfe nur vom tatsächlichen erzielten Ehezeitanteil (22,21 €) ausgehen. Die Beklagte verteidigte die Kürzung mit Verweis auf § 44 Abs. 6 RZVK und die einschlägigen Verordnungen. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Zulässigkeit: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet, da es sich um eine bürgerliche Streitigkeit zwischen Zusatzversorgungsträger und Versorgungsempfänger handelt (§ 13 GVG). • Sachentscheidung: Die Klage ist unbegründet, weil die Beklagte die Kürzung in der vorgenommenen Höhe rechtmäßig vornahm. • Rechtsgrundlage: Maßgeblich ist § 44 Abs. 6 der Satzung der RZVK, wonach bei analogem Quasi-Splitting dynamische Begründungsbeträge aus nicht volldynamischen Anwartschaften in statische bzw. teildynamische Kürzungsbeträge mit den vom Familiengericht verwendeten Faktoren umgerechnet werden dürfen. • Rechtsvereinbarkeit: Die Rückrechnung entspricht der Barwertverordnung und der Rechengrößenverordnung und verletzt nicht § 1 Abs. 3 VAHRG. Die Methode trägt dem Prinzip der Kostenneutralität Rechnung, da auch der Ausgleich unter Versorgungsträgern nach § 225 SGB VI nach rückgerechneten statischen Werten erfolgt. • Rechtsprechung: Die Auffassung der Beklagten steht im Einklang mit Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des LG Karlsruhe, die eine solche Rückrechnung als zulässig ansehen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger kann von der Beklagten keine höhere Rentenzahlung verlangen. Die Beklagte war berechtigt, den Kürzungsbetrag nach § 44 Abs. 6 RZVK durch Rückrechnung dynamischer Anwartschaften in einen statischen Kürzungsbetrag zu ermitteln. Diese Vorgehensweise verstößt nicht gegen das Versorgungsausgleich-Härtegesetz und ist mit der einschlägigen Verordnungs- und Rechtsprechung vereinbar. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.