Beschluss
129 C 65/15
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2016:0121.129C65.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In dem einstweiligen Verfügungsverfahren G. gegen Q. wird der Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts K. vom 13.11.2015 nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1 Gründe 2 I. 3 Das Amtsgericht hat wegen verbotener Eigenmacht gegen den Verfügungsbeklagten antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, in der ihm geboten wurde, 4 1. dem Verfügungskläger unverzüglich den Besitz an der mit Frau N. Q. gemeinsam bewohnten und vom Beklagten geräumten Wohnung wieder zu übergeben und dem Kläger hierzu alle Schlüssel zu übergeben, 5 2. dem Verfügungskläger den unmittelbaren Besitz an allen seinen persönlichen beweglichen Sachen sofort wieder einzuräumen, 6 3. es künftig zu unterlassen, Sachen des Klägers eigenmächtig in Besitz zu nehmen und diesem den Besitz an seinen Sachen vorzuenthalten und 7 4. es künftig zu unterlassen, dem Verfügungskläger den Besitz an der mit Frau N. Q. gemeinsam bewohnten Wohnung irgendwann wieder zu entziehen oder den Kläger in diesem Besitz zu stören. 8 Nach dem Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat das Gericht diese Entscheidung mit – inzwischen rechtskräftigem – Urteil vom 9.4.2015 aufrechterhalten. Den Streitwert hat es, jeweils ohne nähere Begründung, zunächst auf 1.500 € und sodann durch Beschluss vom 11.6.2015 auf 4.000 € festgesetzt (Bl. 84 R d.A.). 9 Gegen die Festsetzung auf 1.500 € wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im eigenen Namen mit dem „Antrag auf endgültige Streitwertfestsetzung – hilfsweise Streitwertbeschwerde“ vom 13.11.2015. Er erstrebt unter Hinweis auf § 6 ZPO einen deutlich höheren Verfahrenswert. 10 II. 11 Der Antrag auf „endgültige Streitwertfestsetzung“ übersieht, dass der Verfahrenswert bereits endgültig auf 4.000 € festgesetzt ist. 12 Zugunsten des Beschwerdeführers geht das Gericht davon aus, dass die hilfsweise erhobene Streitwertbeschwerde sich auch gegen diesen späteren Beschluss richtet. Zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung besteht indes kein Anlass. Der Gebührenstreitwert bestimmt sich vorliegend nicht nach § 6 ZPO, wie der Beschwerdeführer meint, sondern nach § 41 Abs. 2 GKG. Zwischen dem Verfügungskläger als Mitbesitzer der streitigen Wohnung und dem Verfügungsbeklagten als dem Hauseigentümer bestand auf der Grundlage unentgeltlicher Besitzüberlassung an die Mutter des Beklagten sowie deren Lebensgefährten, den Kläger, ein „ähnliches Nutzungsverhältnis“ im Sinne des § 41 Abs. 2 GKG. Mitbesitz des Verfügungsklägers hat das Gericht schon in dem Urteil vom 9.4.2015 bejaht. Der Wert eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen verbotener Eigenmacht mit dem Ziel, den entzogenen Besitz wiederzuerlangen, bestimmt sich dann grundsätzlich nach der Jahresmiete (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 9.9.2010 – I-24 W 63/10, MDR 2011, 216 für ein Mietverhältnis). Mangels einer tatsächlichen Mietzahlung im Streitfall sowie in Ermangelung näherer Angaben der Beteiligten zum Wert der Nutzung schätzt das Gericht den (hälftigen) fiktiven Nutzungswert der Wohnung auf jährlich 3.000 € und den Gegenstandswert der übrigen Anträge auf zusammen 1.000 €. 13 Köln, 21.01.2016Amtsgericht Richterin am Amtsgericht