Urteil
274 C 141/15
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2016:0318.274C141.15.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 439,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.01.2015 sowie 5,00 € Mahnkosten und weitere 70,20 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.07.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 439,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.01.2015 sowie 5,00 € Mahnkosten und weitere 70,20 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.07.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 313a, 495a ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht gem. § 21 ZPO örtlich zuständig. Nach § 21 Abs. 1 ZPO ist ein besonderer Gerichtsstand der Niederlassung an dem Ort begründet, wo sich eine Niederlassung der beklagten Partei befindet, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden und auf deren Geschäftsbetrieb die Klage Bezug hat. Das setzt die Selbständigkeit der Niederlassung voraus; entscheidend ist jedoch nicht das innere Verhältnis zum Hauptunternehmen, sondern ob nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird (OLG Köln, Beschluss vom 26. September 2012 – I-8 AR 67/12, 8 AR 67/12 –, juris). Die Beklagte hat den äußeren Anschein gesetzt, dass ihr in Köln befindlicher Geschäftsbetrieb sich mit dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Sinne einer auf einer eigenen Entscheidungsbefugnis beruhenden abschließenden Schadensregulierung auseinandergesetzt hat und damit eine selbständige Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO darstellt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass in dem an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben ein Ansprechpartner aus Köln genannt wurde. Denn die angegebene Telefonnummer hat eine Kölner Vorwahl (vgl. Bl. 73-75 d.A.). Auch heißt es in dem Schreiben vom 13.05.2015: „… wir bleiben bei unserer Auffassung und weisen die Zahlung der Sachverständigen-Gebühren zurück“ (Bl. 74 d.A.). Hieraus ergibt sich nach außen hin, dass bei dem Sachbearbeiter in Köln eine eigene Entscheidungsbefugnis besteht. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 439,11 € gem. §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 ff. BGB. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach für das der Klage zugrunde liegende Unfallereignis steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger hat daher die Kosten des Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Ersatzpflicht besteht in der Regel auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind. Dagegen entfällt eine Ersatzpflicht, wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten (Verschweigen von Vorschäden) unbrauchbar ist oder ihn ein Auswahlverschulden trifft (Grüneberg in: Palandt, 75. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 58). Vorliegend war die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Soweit die Beklagte einwendet, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen sei, weil der Schaden an dem klägerischen Fahrzeug bereits durch den von der Geschädigten eingeholten Kostenvoranschlag eindeutig festgestellt gewesen sei, dringt sie hiermit nicht durch. Denn durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens soll nicht nur der eingetretene Schaden ermittelt werden, sondern auch die Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Die Einholung eines Gutachtens war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte generell ihre Eintrittspflicht anerkannt hat. Denn eine uneingeschränkte Kostenübernahmeerklärung hat die Beklagte nicht erklärt. Die Beklagte hat gegenüber der Reparaturfirma lediglich mitgeteilt, dass sie zur Regulierung gemäß dem von ihr eingeholten Prüfbericht bereit sei. Aus dem vorgelegten Prüfbericht ergibt sich zudem, dass sich die Kürzungen nicht nur aus günstigeren Stundenverrechnungssätzen ergeben, sondern, dass die Beklagte auch Einwände gegen die Abrechenbarkeit von Arbeitsschritten und den in dem Kostenvoranschlag enthaltenen Reparaturweg erhoben hat (vgl. S. 1 des Prüfberichts, Bl. 49 d.A.). Aus diesem Grund war die Geschädigte berechtigt, ihr Fahrzeug einem Gutachter vorzuführen und ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Sie war nicht gehalten unmittelbar Klage zu erheben. Demnach ist die Beklagte zur Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 439,11 € verpflichtet. Hinsichtlich der Hauptforderung stehen der Klägerin die geltend gemachten Zinsen gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Daneben stehen der Klägerin 5,00 € an Mahnkosten gem. § 286 BGB zu. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte mehrfach zur Zahlung der Sachverständigenkosten aufgefordert wurde. Die Kosten für die Mahnschreiben schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO auf 5,00 €. Weiterhin kann die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € gem. § 286 BGB verlangen. Diese berechnen sich nach einer 1,3-Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von bis 500,00 € gem. Nr. 2300 VV RVG zzgl. der Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (hier: 20 %). Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrerseits schon gezahlt hat. Jedenfalls hat sich ein Freistellungsanspruch der Klägerin gem. § 257 S. 1 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Die Beklagte hat die Zahlung endgültig und ernsthaft verweigert, so dass die Klägerin berechtigt ist, gem. §§ 249, 250 S. 2 BGB statt der Freistellung Schadensersatz in Geld zu verlangen. Auf die Frage, ob der Klägerin eine § 10 RVG entsprechende Rechnung vorliegt, kommt es ebenfalls nicht an. Denn die Erstellung einer Rechnung im Sinne des § 10 RVG ist nicht Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einem Dritten. Die Vorschrift regelt, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann. Sie betrifft mithin nur das Verhältnis Rechtsanwalt - Mandant. Soweit die Beklagte eine Zahlung durch eine Rechtsschutzversicherung in den Raum stellt, handelt es sich um eine reine Mutmaßung. Hinsichtlich der Nebenforderungen stehen der Klägerin die geltend gemachten Zinsen gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Streitwert: bis 500,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.