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Beschluss

304 F 71/16

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2016:0331.304F71.16.00
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Tenor

  Der Antragstellerin wird für die Durchführung des Verfahrens gemäß § 22 AUG Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

                            Es wird gemäß §§ 57, 40 Abs. 1 Satz 1 AUG angeordnet, dass das Urteil des Instanzgerichts – Familiengericht – in Cavdir/Türkei vom 10.06.2010 (Bescheid Nummer 2010/40), teilweise mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, und zwar soweit der Antragsgegner hierin verpflichtet wurde, an die Antragstellerin ab dem 03.08.2009 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 350,00 Türkischen Lira (TRY) zu zahlen.

                            Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

              Verfahrenswert: 1.311,00 EUR (12 x 350,00 TRY), § 51 FamGKG.

Entscheidungsgründe
Der Antragstellerin wird für die Durchführung des Verfahrens gemäß § 22 AUG Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Es wird gemäß §§ 57, 40 Abs. 1 Satz 1 AUG angeordnet, dass das Urteil des Instanzgerichts – Familiengericht – in Cavdir/Türkei vom 10.06.2010 (Bescheid Nummer 2010/40), teilweise mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, und zwar soweit der Antragsgegner hierin verpflichtet wurde, an die Antragstellerin ab dem 03.08.2009 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 350,00 Türkischen Lira (TRY) zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Verfahrenswert: 1.311,00 EUR (12 x 350,00 TRY), § 51 FamGKG. Gründe: Gegenstand des Verfahrens ist die Vollstreckbarerklärung einer Unterhaltsentscheidung nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 (HUVÜ). Die Voraussetzungen der Anerkennung und Erteilung der Vollstreckungsklausel liegen vor. In dem im Rubrum genannten Urteil, welches seit dem 01.02.2012 rechtskräftig ist, sprach das Gericht neben der Ehescheidung unter anderem aus, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin ab Beginn des dortigen Verfahrens (03.08.2009) monatlichen Unterhalt von 350,00 TRY zu zahlen hat, auch über die Rechtskraft der Scheidung hinaus. Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 57, 38 Abs. 1 S. 1 AUG ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 58 AUG ohne Anhörung des Antragsgegners. Zur weiteren Begründung wird gemäß §§ 57, 40 Abs. 1 S. 3 AUG auf das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 (HUVÜ) sowie die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 57, 40 Abs. 1 Satz 4 AUG in Verbindung mit § 788 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Rohde