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Beschluss

74 IN 45/15

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2016:0406.74IN45.15.00
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Leitsätze

1. Die sachgerechte Abgrenzung der Gruppen nach § 222 Abs. 2 Satz 2 InsO erfordert die Darlegung, dass es für die Unterscheidung von zwei oder mehr gebildeten Gruppen einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt, was einem Differenzierungsverbot gleichkommt.

2. Gläubiger mit im Wesentlichen gleichartigen wirtschaftlichen Interessen müssen demnach in einer Gruppe zusammengefasst werden. Darüber hinaus ist eine über § 222 Abs. 1 InsO hinausgehende Gruppendifferenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn den so separierten Gläubigern jeweils andere Rechte zugewiesen werden.

Paragraphen: §§ 222 Abs. 2, Abs. 3, 231 Abs. 1 Satz 1 InsO

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin

wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 03.10.2015 gegen den Beschluss vom 21.09.2015 nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sachgerechte Abgrenzung der Gruppen nach § 222 Abs. 2 Satz 2 InsO erfordert die Darlegung, dass es für die Unterscheidung von zwei oder mehr gebildeten Gruppen einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt, was einem Differenzierungsverbot gleichkommt. 2. Gläubiger mit im Wesentlichen gleichartigen wirtschaftlichen Interessen müssen demnach in einer Gruppe zusammengefasst werden. Darüber hinaus ist eine über § 222 Abs. 1 InsO hinausgehende Gruppendifferenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn den so separierten Gläubigern jeweils andere Rechte zugewiesen werden. Paragraphen: §§ 222 Abs. 2, Abs. 3, 231 Abs. 1 Satz 1 InsO In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 03.10.2015 gegen den Beschluss vom 21.09.2015 nicht abgeholfen. Die Akte wird dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: Eine Abhilfe auf die sofortige Beschwerde vom 03.10.2015 war auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 29.01.2016 erfolgten Begründung der sofortigen Beschwerde nicht möglich. Denn der beigefügte Insolvenzplan vom 22.06.2015 mit Änderungen vom 24.07.2015 und 24.01.2016 – bei dem es sich nach der ausdrücklichen Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners um keinen neuen Plan handelt, der vielmehr den Beanstandungen des Insolvenzgerichts nur im Hinblick auf Schreibfehler nachgekommen ist – ist nach § 231 InsO zurückzuweisen: I. Dies gilt in erster Linie hinsichtlich des unlauteren Herbeiführens einer Annahme des Plans nach §§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. 250 Nr. 2 InsO durch Aufnahme fiktiver Forderungen in den Insolvenzplan. Die in dem Zurückweisungsbeschluss vom 21.09.2015 zusammengetragenen Indizien werden durch die Beschwerdebegründung weiter bestätigt, indem der Schuldner Umstände vortragen lässt, die nicht der Wahrheit entsprechen: … (wird ausgeführt) Diese sich widersprechenden Aussagen des Schuldners und sein nicht der Wahrheit entsprechender Vortrag in der Beschwerdebegründung bestätigen sämtliche weiteren im Zurückweisungsbeschluss zusammengetragenen Indizien für das Fingieren einiger der dem Insolvenzplan zugrunde gelegten Forderungen. Damit ist aber auch der neuerlich (unter Beibehaltung vor allem der beiden Gläubiger, die ihrer Forderungsanmeldung zurückdatierte Rechnungen zugrunde gelegt haben) eingereichte Insolvenzplan nicht nur nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO, sondern zudem nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO zurückzuweisen. Denn angesichts dieser der Wahrheit nicht entsprechenden Behauptungen des Schuldners ist das Vertrauen in seine Redlichkeit – die im Übrigen ungewöhnlicherweise in seinem Insolvenzantrag mehrfach ausdrücklich betont wurde (vgl. Blatt 21, 22, 23 und 24 d.A.) – derartig erschüttert, dass davon auszugehen ist, dass die redlichen Gläubiger in Kenntnis dieses Verhaltens des Schuldners dessen Plan die Zustimmung verweigern, der Plan mithin offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten hat. II. Der mit der Beschwerdebegründung eingereichte korrigierte Plan ist desweiteren nach wie vor gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, das Insolvenzgericht habe akribisch geprüft, ist es Aufgabe des Gerichts, den eingereichten Plan auf Übereinstimmung mit den Vorschriften über (u.a.) den Inhalt des Plans zu überprüfen und mit entsprechenden Beanstandungen dafür zu sorgen, dass den – nicht immer rechtskundigen - Gläubigern ein mit dem geltenden Recht übereinstimmender, verständlicher und auch im einzelnen nachvollziehbarer Plan vorgelegt wird, der eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung der Gläubiger darstellen kann, ob dem Schuldner ein Forderungsverzicht gewährt wird. Maßstab für diese Prüfung ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Gericht „nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden“ hat (BGH, Beschl. v. 07.05.2015, IX ZB 75/14, Rn. 8), so dass entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung keine bloße Evidenzkontrolle unter Beanstandung nur offensichtlicher Mängel vorzunehmen ist. 1. Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist die Zurückweisung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO um den Grund der im Zurückweisungsbeschluss vorerst ausgelassenen fehlerhaften Gruppenbildung zu ergänzen: a) Die Kontrolle der Bildung von Gruppen durch das Insolvenzgericht ist darauf zu erstrecken, ob bei der fakultativen Gruppenbildung nach § 222 Abs. 2 InsO Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst und die Gruppen sachgerecht voreinander abgegrenzt sind, es also für die Unterscheidung zwischen zwei oder mehr gebildeten Gruppen einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt. Prüfungsgrundlage hinsichtlich der Gruppenbildung ist allein die Tragfähigkeit der im Plan angegebenen Kriterien (BGH, Beschl. v. 07.05.2015, IX ZB 75/14, Rn. 9). Um diese Prüfung zu ermöglichen, muss im Plan dargelegt werden, auf Grund welcher gleichartiger insolvenzbezogener wirtschaftlicher Interessen eine bestimmte Gruppe gebildet wurde und ob alle Beteiligten, deren wichtigsten insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeordnet wurden. Fehlen solche Erläuterungen, ist der Plan nach § 231 Abs. 1 InsO wegen eines Verstoßes gegen § 222 Abs. 2 Satz 3 InsO zurückzuweisen (BGH, a.a.O., Rn. 10). aa) Bereits dem ersten Kriterium der Zusammenfassung der Beteiligten mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen in einer Gruppe nach § 222 Abs. 2 Satz 1 InsO wird der vorgelegte Plan nicht gerecht. So werden nach den Ausführungen zur Gruppe 1 in dieser Gruppe die gewerblichen Finanzkreditgläubiger zusammengefasst, deren hier beschriebene wirtschaftliche Interessen mit denen der ebenfalls in diese Gruppe aufgenommenen Privatperson Z (angemeldete Forderung aus Darlehen) und der Y GmbH (angemeldete Forderung aus notariellem Schuldanerkenntnis wegen Veruntreuung eines für die Gläubigerin treuhänderisch gehaltenen Betrages) nicht in Einklang zu bringen ist. Hier hätte es angesichts der bei Anmeldung angegebenen Forderungsgründe näherer Darlegungen bedurft, warum diese beiden Gläubiger aufgrund welcher wirtschaftlicher Interessen der Gruppe der gewerblichen Finanzkreditgläubiger zuzuordnen sind. Auch die Bildung der Gruppe 3 entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, da die hier gelieferte Begründung für eine Zusammenfassung aller öffentlichen Kassen die Aufnahme der Gläubigerin X AG nicht trägt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 07.05.2015 sollen in dieser Gruppe Gläubiger zusammengeführt werden, deren wirtschaftliches Interesse nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, deren Forderungen vielmehr auf gesetzlicher Grundlage entstehen, der Parteidisposition nur sehr eingeschränkt zugänglich sind, öffentlich-rechtlich verfolgt und festgesetzt werden und nicht Ausdruck kaufmännischen Handelns sind. Diese Kriterien treffen auf die X AG, einer privaten Krankenversicherung als Teil eines Konzerns, der Versicherungen und Finanzdienstleistungen anbietet, gerade nicht zu. Ein mit Blick auf die seitens der Y Krankenkasse angemeldeten Forderungen aus rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für eine Arbeitnehmerin und die Steuerrückstände des Fiskus gleichgerichtetes wirtschaftliches Interesse jener Gläubigerin mit den anderen beiden dieser Gruppe zugeordneten Gläubigern lässt sich aus dieser Begründung nicht ersehen. Die Begründung für die Bildung der Gruppe 5 schließlich, wonach hier ausschließlich Gläubiger zusammengefasst werden, die Forderungen aus Erbringung von Dienstleistungen in Form von freiberuflicher oder gewerblicher Behandlungs- und Beratungstätigkeit (Dienstvertrag) haben, lässt die Einordnung der Gläubiger A (rückständiger Mitgliedsbeitrag), B (Forderung aus Werkvertrag), C GmbH (Forderung aus Werkvertrag) und D (Forderung aus Maklervertrag) jedenfalls unter dem genannten Abgrenzungskriterium in diese Gruppe als fragwürdig erscheinen. bb) Aber auch dem weiteren Gebot der sachgerechten Abgrenzung der Gruppen voneinander nach § 222 Abs. 2 Satz 2 InsO entspricht der Insolvenzplan nicht. Erforderlich ist hier die Darlegung, dass es für die Unterscheidung von zwei oder mehr gebildeten Gruppen einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt, was einem Differenzierungsverbot gleichkommt (MK-Eidenmüller, InsO, 3. Aufl., § 222 Rn. 100). Gläubiger mit im Wesentlichen gleichartigen wirtschaftlichen Interessen müssen demnach in einer Gruppe zusammengefasst werden. Darüber hinaus jedoch ist eine über § 222 Abs. 1 InsO hinausgehende Gruppendifferenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn den so separierten Gläubigern jeweils andere Rechte zugewiesen werden (HambK-Thies, InsO, 5. Aufl., § 222 Rn. 18). Derlei Ausführungen aber enthält der vorgelegte Plan überwiegend nicht. Insbesondere hätte dargelegt werden müssen, weshalb das insolvenzbezogene wirtschaftliche Interesse des einzigen in die Gruppe 4 eingeordneten Gläubigers aus der Vermietung eines Fahrzeugs an den Schuldner im Jahre 2011 ein anderes sein soll als das der etwa der Gruppe 5 zugeordneten Gläubiger. Ein fortdauerndes Mietverhältnis mit dem Schuldner als mögliches insolvenzspezifisch tragfähiges sachliches Abgrenzungskriterium des Vermieters von anderen Gläubigern ist vorliegend gerade nicht gegeben. Das für die Gruppe 5 der Dienstleister angeführte Abgrenzungskriterium wiederum, dass sämtliche dieser Gruppe zugeordneten Gläubiger unabhängig vom Ausgang des Insolvenzverfahrens auch zukünftig gute Aussichten hätten, weiterhin Leistungen für den Unternehmer (den Schuldner?) selbst erbringen zu können bzw. von diesem beauftragt zu werden, ist sowohl angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des bislang abhängig beschäftigten, nunmehr nach seinem Vortrag unter Ziff. 1.1.2 arbeitslosen Schuldners, der seine Rechtsanwaltszulassung verloren hat, als auch mit Blick auf die Gläubiger dieser Gruppe schlicht falsch. Ein bloßes Abschreiben von allgemeinen Abgrenzungskriterien aus der Kommentarliteratur ohne eine konkrete Bezugnahme auf den Schuldner und seine Gläubiger ersetzt nicht die erforderliche Begründung für eine Differenzierung zwischen den gebildeten Gruppen. Auch hinsichtlich der Gruppe 6 der nahestehenden Personen fehlt eine Begründung, weshalb die Bildung einer solchen Gruppe sachlich gerechtfertigt sein sollte. Allein der Umstand, dass die Forderungen gegen den Schuldner aus einer Darlehensvergabe durch Personen aus dem Familienkreis stammen, begründet für sich genommen noch keinen sachlichen Grund für eine Abgrenzung zu den Forderungen der Gläubiger etwa aus den Gruppen 4 und 5. Hier fehlt die Darlegung, worin sich die insolvenz bezogenen wirtschaftlichen Interessen der nahestehenden Personen von denen der anderen Gläubiger unterscheiden. Auf der Grundlage der im Plan benannten Kriterien ist ein solches unterschiedliches Interesse, welches die Bildung einer eigenen Gruppe rechtfertigt, nicht ersichtlich. Überdies knüpft der Begriff der sachgerechten Abgrenzung unmittelbar an den Begriff der gleichartigen wirtschaftlichen Interessen an, die die Bildung einer eigenen Gruppe nur dann rechtfertigen, wenn diese gleichgelagerten Interessen nicht bereits durch eine andere Gruppe abgedeckt werden und die Interessen eine unterschiedliche Behandlung sinnvoll erscheinen lassen, den separierten Gläubigern also jeweils andere Rechte zugewiesen werden (HambK-Thies, InsO, 5. Aufl., § 222 Rn. 18). Diesem letzten Kriterium aber wird der eingereichte Plan nicht gerecht: Die Gläubiger der gemäß § 222 Abs. 2 InsO gebildeten Gruppen 1, 3 und 5 erhalten vielmehr die identische Quote, ebenso wie die Gläubiger der Gruppen 4 und 6, weshalb ungeachtet der fehlenden Begründung bereits aufgrund dieser Gleichbehandlung kein nachvollziehbarer und sachgerechter Grund für eine Aufteilung der Gläubiger auf verschiedene Gruppen vorliegt (zu den nach § 222 Abs. 3 InsO gebildeten Gruppen 2 und 7 siehe sogleich unten b). Aber auch im Übrigen sind die den Gläubigern angebotenen, nur marginal voneinander abweichenden Quoten, die zwischen 1,5 % und 3 % variieren, mangels weiterer Abgrenzungskriterien nicht geeignet, eine sachgerechte Unterscheidung zwischen den einzelnen Gläubigergruppen zu begründen. Betrachtet man die absoluten Zahlen der angebotenen Quoten in der Anlage 1/12, wonach die den Gruppen zugewiesenen Beträge zum Teil nur um wenige Euro voneinander abweichen, wird dies noch deutlicher. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Gläubiger der Gruppe 8, die trotz ihrer nach § 302 Nr. 3 InsO von der Erteilung einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen lediglich eine Quote von 2 % erhalten sollen und sich bezeichnenderweise unter Erteilung einer Zustimmungsvollmacht bereits zu einem Verzicht in Höhe von 98 % bereit erklärt haben. cc) Augenfällig ist schließlich der Umstand, dass die beiden Gläubiger der Gruppe 8 als Geschäftsführer von Gläubigern, die den Gruppen 4 und 5 zugeordnet sind, in Erscheinung treten, so dass jedenfalls die Zustimmung der mit nur einer Gläubigerin besetzten Gruppe 4 ebenfalls bereits gesichert ist. Im Zusammenhang mit den im Zurückweisungsbeschluss beanstandeten, mit der Forderungsanmeldung eingereichten Rechnungen einiger Gläubiger drängt sich der Eindruck auf, als sollten künstlich Gruppen geschaffen werden, um eine Mehrheit der abstimmenden Gruppen nach § 245 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu erreichen, die die Zustimmungsfiktion nach dieser Vorschrift erst ermöglicht. Denn durch eine geschickte, aber nicht sachgerechte Aufteilung Beteiligter mit im Wesentlichen gleichartigen wirtschaftlichen Interessen auf verschiedene Gruppen und die hierdurch mit Blick auf § 245 Abs. 1 Nr. 3 InsO erreichte Erhöhung der Zahl der zustimmenden Gruppen können Abstimmungsergebnisse erreicht werden, durch die der Schutzmechanismus des gesetzlich festgelegten Minderheitenschutzes über § 245 InsO aus den Angeln gehoben wird (HambK-Thies, InsO, 5. Aufl., § 222 Rn. 18, MK-Eidenmüller, InsO, 2. Aufl., § 222 Rn. 100). Die Gruppe 8 etwa ist überhaupt erst durch Einzahlung eines Verfahrenskostenvorschusses der beiden hier eingeordneten Gläubiger in Höhe von jeweils 550,00 EUR (trotz bereits gewährter Verfahrenskostenstundung) geschaffen worden. b) Weiter prüft das Gericht, ob die von § 222 Abs. 2 InsO abweichenden Voraussetzungen der Gruppenbildung nach § 222 Abs. 3 InsO eingehalten sind (BGH; a.a.O., Rn. 9). Neben der Gruppe 2 der Arbeitnehmer - deren Bildung mit der in diesem Fall des bereits seit langem nicht mehr selbständig tätigen Schuldners fragwürdigen Begründung, die Arbeitnehmer hätten ‚im Fall der Zerschlagung eines Unternehmens gar keine und bei seiner Fortführung nur zum Teil Aussicht auf die Erbringung weiterer Dienste‘, Fragen aufwirft - ist hier insbesondere die der Kleingläubiger (Gruppe 7) nach § 222 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 InsO zu überprüfen. Auch wenn diese Vorschrift explizit keine näheren Voraussetzungen für die Bildung dieser Gruppe vorschreibt, ist doch die Überlegung des Gesetzgebers, dass es zur Verfahrensvereinfachung zweckmäßig sein könne, alle Gläubiger mit Forderungen bis zu einer bestimmten Höhe voll zu befriedigen, so dass eine Abstimmung dieser Gläubiger über den Plan überflüssig wird, mit einzubeziehen. Denn der Verzicht auf die verfahrensrechtliche Sicherung durch die Gruppenbildungskriterien des § 222 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO ist aus Sicht der betroffenen Gläubiger nur dann hinnehmbar, wenn er mit einem korrespondierenden Vorteil – nämlich ihrer vollen Befriedigung – einhergeht. Ist eine andere Behandlung beabsichtigt, kommt eine Gruppenbildung nur unter den in § 222 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO niedergelegten Voraussetzungen in Betracht (MK-Eidenmüller, InsO, 3. Aufl., § 222 Rn. 140). In dem vorliegenden Plan aber wird den Gläubigern der Gruppe 7 mit 3 % die gleiche Quote geboten wie den Gläubigern der Gruppen 1, 3 und 5, ohne dass diese Gruppe den Voraussetzungen des § 222 Abs. 2 InsO unterstellt wurde. Damit aber ist eine Gruppe geschaffen worden, die unter den Voraussetzungen des § 222 Abs. 2 Satz 2 InsO einer Überprüfung nicht standhalten würde, die jedoch gleich zwei Gläubiger umfasst, die dem Schuldner vorinsolvenzlich sowie bei der Erstellung des Insolvenzplans beratend zur Seite standen bzw. für den Berater (… e.V.) tätig sind und deren Zustimmung zu dem Plan sicher ist. Unzutreffend ist zudem die seitens des Planerstellers gelieferte Begründung, allein die Bildung dieser Gruppe diene bereits der Übersichtlichkeit und vereinfache das Abstimmungsverfahren, weshalb ‚schon allein des großen Anteils nach Köpfen wegen eine eigene Gruppe „Kleingläubiger“ zu bilden‘ gewesen sei; eine Vereinfachung des Abstimmungsverfahrens ist nicht durch ein Mehr an Gruppen zu erreichen, sondern in diesem Zusammenhang im Wege einer Verminderung der Stimmberechtigten durch deren vollständige Befriedigung. 2. Eine Zurückweisung des Insolvenzplans vom 22.06.2015 in der Fassung vom 24.01.2016 aufgrund weiterer Mängel ist schließlich nach wie vor gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO wegen Verstoßes gegen den Inhalt des Plans sowohl im darstellenden als auch im gestaltenden Teil geboten. … (wird ausgeführt) m) Die Bestimmung unter Punkt 2.3.5, wonach der Insolvenzverwalter auf seine Vergütung einen Zuschlag in Höhe von 50 % der gesetzlichen Mindestvergütung erhält, verstößt gegen § 64 InsO. Diese Vorschrift ist nicht abdingbar (vgl. Ziff. 5.2 der Entschließung BAKinso vom 21.11.2014). Eine Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgt ausschließlich auf dessen begründeten, den Vorschriften der InsVV entsprechenden Antrag hin durch das Insolvenzgericht. Eine Vergütungsbestimmung im Insolvenzplan dagegen ist entgegen der seitens des Schuldners zitierten, insoweit unzutreffenden Entscheidung des LG München als unzulässig zurückzuweisen (zutreffend LG Mainz, Beschl. v. 02.11.2015, 8 T 182/15). n) Die unter Punkt 2.8 u.a. niedergelegte Vorsorgeklausel ist insoweit unzureichend, als hier lediglich bestimmt wird, die Schlechterstellung eines Gläubigers werde ‚durch eine zusätzliche Leistung in barem Geld ausgeglichen‘. Aus dem Wortlaut des § 251 Abs. 3 Satz 1 InsO, wonach im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall einer nachgewiesenen Schlechterstellung bereitgestellt werden müssen, ergibt sich, dass diese Planrücklagen als Ausgleichsmittel für eine geltend gemachte Schlechterstellung betragsmäßig beziffert und tatsächlich zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. dazu Madaus, NZI 2012, 597 ff.). … (wird ausgeführt) Nach alledem konnte eine Abhilfe auf die sofortige Beschwerde des Schuldners nicht erfolgen, da der seitens des Schuldners eingereichte Plan in einer Vielzahl von Punkten nach wie vor nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und überdies in einem Abstimmungstermin die Zustimmung der Gläubiger unlauter herbeigeführt würde.