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Beschluss

73 IN 26/16

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2016:0420.73IN26.16.00
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Leitsätze

RSB-Antrag unzulässig/Zurückweisung

Tenor

wird der Beschluss über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung des Schuldners vom 12.04.2016 aufgehoben.

Der Antrag des Schuldners vom 19.01.2016 auf Erteilung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: RSB-Antrag unzulässig/Zurückweisung wird der Beschluss über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung des Schuldners vom 12.04.2016 aufgehoben. Der Antrag des Schuldners vom 19.01.2016 auf Erteilung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: I. Dem Schuldner wurde einem vorangegangenen Insolvenzverfahren (71 IN 97/07) mit Beschluss vom 11.07.2013 die Restschuldbefreiung erteilt. Mit bei Gericht am 17.10.2015 eingegangenem Antrag beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung (73 IN 453/15). Nachdem dieser Antrag auf Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 28.10.2015 gemäß § 287a Abs. 2 InsO als unzulässig zurückgewiesen wurde, da dem Schuldner bereits in den letzten zehn Jahren vor diesem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt worden war, nahm der Schuldner diesen Insolvenzantrag zurück. Mit bei Gericht am 07.01.2016 eingegangenem Antrag beantragte ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 21.01.2016 ging ein erneuter Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nebst Anträgen auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung bei Gericht ein. Der Schuldner erklärte zutreffend, dass ihm im Verfahren 71 IN 97/07 bereits am 11.07.2013 Restschuldbefreiung erteilt worden war. Der vom Gericht eingesetzte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Schuldner zahlungsunfähig und eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist. Mit Beschlüssen vom 12.04.2016 stellte das Gericht fest, dass der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig ist, übersah dabei jedoch, dass dem Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre vor diesem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt worden war. Zugleich eröffnete es das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners unter Verbindung beider Verfahren. Der Antrag auf Verfahrenskostenstundung wurde zurückgewiesen, da sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergab, dass die Insolvenzmasse diese Kosten voraussichtlich decken wird. Der eingesetzte Insolvenzverwalter wies am 19.04.2016 telefonisch darauf hin, dass der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung im Verfahren 73 IN 453/15 als unzulässig zurückgewiesen worden war, der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung im hiesigen Verfahren vom Gericht jedoch als zulässig angesehen wurde. II. Der Beschluss über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung des Schuldners vom 12.04.2016 war aufzuheben und der Antrag des Schuldners vom 19.01.2016 auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurückzuweisen. 1. Der Beschluss vom 12.04.2016 konnte innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist und damit vor Rechtskraft von Amts wegen aufgehoben werden. Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde angreifbar sind, können grundsätzlich innerhalb laufender Beschwerdefrist von Amts wegen geändert werden. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Geltung der Vorschriften der ZPO. Eine Bindung des Gerichts an seine Entscheidung tritt bei Beschlüssen vor Ablauf der Beschwerdefrist im Zweifel nicht ein, weil § 318 ZPO in § 329 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht genannt wird. Ein Vertrauen eines Betroffenen auf den Bestand der Entscheidung ist nicht schutzwürdig, da ein durch den Beschluss begünstigter Beteiligter bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin mit der Einlegung eines Rechtsmittels durch andere Beteiligten rechnen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 13.7.2006 - IX ZB 117/04, NZI 2006, 599; AG Göttingen, Beschl. v. 23.12.2014 - 74 IK 84/14, VIA 2015, 29, m. Anm. auch zur hiesigen Fallgestaltung von Siebert ; AG Göttingen, Beschl. v. 19.06.2015 - 71 IK 53/15, BeckRS 2016, 02480). Vorliegend ist der Schuldner insbesondere auch deshalb nicht schutzwürdig, da er die Fehlerhaftigkeit der versehentlich ergangenen, inhaltlich falschen Eingangsentscheidung kannte oder zumindest erkennen konnte. Aufgrund der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung im Verfahren 73 IN 453/15 mit Beschluss vom 28.10.2015 war dem Schuldner bekannt, dass nach der Erteilung der Restschuldbefreiung im Verfahren 71 IN 97/07 mit Beschluss vom 11.07.2013 ein weiterer Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb von zehn Jahren unzulässig ist. 2. Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist unzulässig. Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Vorschriften über den Inhalt des Antrags nicht beachtet sind und der Antragsteller den Mangel innerhalb des für die Antragstellung gesetzlich vorgesehenen Zeitraums nicht behoben hat oder aber einer der Unzulässigkeitsgründe des § 287 a Abs. 2 InsO vorliegt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Dem Schuldner ist bereits in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt worden (§ 287 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO), denn dem Schuldner wurde bereits mit Beschluss vom 11.07.2013 die Restschuldbefreiung erteilt (71 IN 97/07). 3. Ein Hinweis an den Schuldner gemäß § 287a Abs. 2 S. 2 InsO, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen, war entbehrlich, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners unabhängig vom Eigenantrag des Schuldners aufgrund eines Gläubigerantrages eröffnet wurde. Die nunmehr festgestellte Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung hat keinen Einfluss auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Gläubigerantrags, da nach den Feststellungen des Sachverständigen eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist. Auch die deshalb bereits erfolgte Zurückweisung des Stundungsantrags bleibt unberührt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben. Beschwerdeberechtigt ist der Schuldner. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Köln, 20.04.2016 Amtsgericht