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Urteil

133 C 265/15

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine erhebliche Flugzeitänderung kann trotz Fortsetzung der Reise eine Vereitelung i.S.v. § 651f BGB begründen, wenn der vertragliche Reisegenuss dadurch entwertet wird. • Der Reiseveranstalter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihn an einer Leistungsänderung kein Verschulden trifft; die bloße Berufung auf Insolvenz der Fluggesellschaft genügt nicht zur Entlastung. • Bei Reisevereitelung steht dem Reisenden eine Entschädigung von bis zu 50 % des Reisepreises zu; ferner sind geleistete Versicherungsprämien zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Flugzeitänderung durch Insolvenzsituation begründet Entschädigungsanspruch nach §651f BGB • Eine erhebliche Flugzeitänderung kann trotz Fortsetzung der Reise eine Vereitelung i.S.v. § 651f BGB begründen, wenn der vertragliche Reisegenuss dadurch entwertet wird. • Der Reiseveranstalter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihn an einer Leistungsänderung kein Verschulden trifft; die bloße Berufung auf Insolvenz der Fluggesellschaft genügt nicht zur Entlastung. • Bei Reisevereitelung steht dem Reisenden eine Entschädigung von bis zu 50 % des Reisepreises zu; ferner sind geleistete Versicherungsprämien zu erstatten. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Zypern; die Klägerin zu 1) zahlte eine Anzahlung und eine Reiserücktrittsversicherung. Die gebuchten Flugzeiten wurden durch Mitteilung der Beklagten erheblich verändert (Hinflug spätere Uhrzeit, Rückflug vorverlegt auf sehr frühe Nachtzeit). Die Beklagte erklärte die Änderungen mit der Insolvenz der ausführenden Fluggesellschaft und lehnte Umbuchung oder kostenlose Stornierung ab. Die Klägerin zu 1) trat vom Vertrag zurück und forderte Rückzahlung der Anzahlung, Erstattung der Versicherungsprämie und Entschädigung; weitere Kläger machten anteilige Entschädigungsansprüche geltend. Die Beklagte forderte später den vollständigen Reisepreis und stellte Stornorechnungen; es kam zur Klage mit Feststellungs- und Zahlungsanträgen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, die Beklagte hat die Unzuständigkeit nicht gerügt (§ 506 ZPO). • Rückzahlung der Anzahlung: Nach wirksamem Rücktritt steht der Klägerin zu 1) die Rückerstattung der geleisteten Anzahlung zu (Abwicklungsverhältnis). • Entschädigung nach § 651f BGB: Die erhebliche Vorverlegung des Rückflugs stellt eine unzumutbare Beeinträchtigung dar, die den vertraglich erwarteten Nutzen der Reise mindert und als Reisevereitelung bzw. erheblicher Mangel i.S.d. § 651f BGB zu qualifizieren ist. • Verschuldensvermutung und Beweislast: Die Beklagte konnte die Vermutung des Verschuldens (§ 651f Abs. 2 BGB) nicht widerlegen; die bloße Berufung auf die Insolvenz der Fluggesellschaft reicht nicht aus, ohne darzulegen, dass sie und ihre Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trafen bzw. den Ausfall nicht vorhersehen konnten. • Höhe der Entschädigung: Angemessen ist eine Entschädigung in Höhe von 50 % des jeweiligen Reisepreises; ein Ersatzurlaub mindert den Anspruch nur, wenn tatsächlich und nachweisbar angetreten, was hier nicht der Fall war. • Versicherungsprämie: Erstattung der gezahlten Reiserücktrittsversicherungsprämie ist als Teil des Schadens anzuerkennen (§ 651f Abs.1 BGB); die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein etwaiges Rückerstattungsgeschehen. • Zinsen und Zeitpunkte: Zinsen für die Versicherungsprämie stehen ab dem 28.05.2015 gem. § 651f BGB zu; übrige Zinsen ab dem 06.08.2015 wegen erst ab dann erkennbarem Verzug (§§ 286, 288 BGB). • Anspruch auf Anwaltskosten: Kein Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltsgebühren, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit nicht in Verzug war und die erstmalige Geltendmachung ohne Anwalt zumutbar war. • Feststellungsklage: Die Klägerin zu 1) hat ein Feststellungsinteresse; durch ihren Rücktritt ist sie nicht mehr zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet. Die Klage war überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin zu 1) insgesamt 2.822,00 EUR zu zahlen (Anzahlung, Entschädigung 50 % des Anteils und Erstattung der Versicherungsprämie) sowie an die Kläger zu 2) 375,62 EUR und an den Kläger zu 3) 287,00 EUR nebst jeweiliger Zinsen. Zudem wurde festgestellt, dass die Klägerin zu 1) den restlichen Reisepreis in Höhe von 2.907,00 EUR aus dem Vertrag nicht schuldet. Die Beklagte konnte ihre Entlastung nicht beweisen und haftet daher für die wegen der Flugzeitänderung entstandenen Ansprüche; ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wurde jedoch abgewiesen. Die Klägerinnen und Kläger erhielten damit überwiegend die geltend gemachten Entschädigungen und Rückzahlungen.