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Urteil

113 C 18/16

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2016:0608.113C18.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrag geltend. 3 Der Kläger ist eine Wettbewerbszentrale. Im Dezember 2011 warb der Beklagte im Internet unter Verwendung des Hinweises: „ Die Bewertung der Grundstücke wird von dem staatlich geprüften Sachverständigen für Immobilienbewertung H.H. durchgeführt. “ (vgl. Anl. K 1 d.A.). Mit Schreiben vom 28.12.2011 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass die Werbung des Beklagten irreführend gem. §§ 3, 5 UWG sei, da es eine entsprechende staatliche Prüfung nicht gebe. In dem Schreiben forderte der Kläger den Beklagten auf, bis zum 12.01.2012 eine schriftliche Unterlassungserklärung abzugeben nebst der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 4.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung (vgl. Anl. K 2 d.A.). Nachdem der Beklagte dem nicht nachgekommen war, reichte der Kläger unter dem 27.01.2012 einen Antrag auf die Einleitung eines Einigungsverfahrens bei der IHK Köln ein. Am 02.02.2012 unterzeichnete der Beklagte die von dem Kläger geforderte Unterlassungserklärung (vgl. Anl. K 4 d.A): „ (...) 4 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die eigene Person mit der wort- oder inhaltsgleichen Angabe „staatlich geprüfter Sachverständiger für Immobilienbewertung“ zu werben, 5 2. die Werbeaussage „die Bewertung der Grundstücke wird von dem staatlich geprüften Sachverständigen für Immobilienbewertung H.H. durchgeführt...“ unter dem Link http://ww.xxxxxxxxx bis zum 12. Januar 2012 zu beseitigen. 6 3. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte/n Verpflichtung/en an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 EUR (viertausend) zu zahlen (...)“ 7 Der Kläger nahm daraufhin den Antrag hinsichtlich des Einigungsverfahrens zurück. Am 27.05.2012 erfuhr der Kläger, dass der identische Text der Werbung des Beklagten (s.o.) auf den Internetseiten www.xxxxxx.de und www.xxxxxx.ws nach wie vor zugänglich war. Beide Quellen verwiesen auf eine Veröffentlichung vom 20.12.2011. Mit Schreiben vom 24.11.2015 teilte der Beklagte mit, dass sein seinerzeitiger Dienstleister nunmehr bestätigt habe, dass eine Löschung vorgenommen worden sei und er eine weitere Löschung erwarte (vgl. Anl. K 14 d.A.). Mit Schreiben vom 03.06.2015, 01.07.2015, 15.07.2015, 07.08.2015, 13.11.2015 und 25.11.2015 forderte der Kläger den Beklagten jeweils unter Fristsetzung, letztmalig bis zum 16.12.2015 auf, eine Vertragsstrafe i.H.v. 4.000,00 EUR zu zahlen. Zahlungen des Beklagten erfolgten nicht. 8 Der Kläger ist der Ansicht, infolge eines Verstoßes des Beklagten gegen die Pflichten aus dem Vertrag vom 02.02.2012 sei die Vertragsstrafe verwirkt. Der Beklagte habe seine Pflicht zur Beseitigung schuldhaft verletzt. Er sei verpflichtet gewesen, aktiv nach etwaigen Pressemitteilungen im Internet zu suchen und diese sodann zu unterbinden. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte ist der Ansicht, ein schuldhafter Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten aus der Erklärung vom 02.02.2012 sei nicht gegeben. Aus der Erklärung folge keine Pflicht zur Beseitigung über den dort konkret aufgeführten Link hinaus. Zudem sei es dem Beklagten weder möglich noch zumutbar gewesen, das Internet nach sämtlichen Einträgen, die neben der Ursprungsseite auf anderen Seiten aufgeführt oder wiedergegeben werden, zu durchsuchen. Im Übrigen handele es sich nicht um einen allgemein zugänglichen Eintrag. 14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 4.000,00 EUR gem. § 339 S. 2 BGB i.V.m. der Erklärung vom 02.02.2012. 18 Die Parteien haben eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart (vgl. Ziffer 3. der Vereinbarung vom 02.02.2012). Die Vereinbarung bezieht sich jedoch nicht auf eine Pflicht des Beklagten zur Beseitigung der streitgegenständlichen Veröffentlichungen. 19 Das Gericht verkennt nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht zur Unterlassung auch eine Pflicht zu aktivem Tun derart begründen kann, dass der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs nicht nur alles unterlassen muss, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun muss, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen (vgl. BGH, GRUR 2014, 595 (597); BGH, GRUR 2015, 258 (262)). Daraus folgt, dass nicht nur eine Pflicht zur Unterlassung eigenen Tuns besteht, sondern darüber hinaus der Schuldner gehalten ist, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist. Er ist gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die ihm untersagte weitere Verwendung der Angabe durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der gängigen Dienste zu veranlassen, diese Angabe aus ihren Verzeichnissen zu entfernen (vgl. BGH, GRUR 2014, a.a.O). 20 Es ist vorliegend zu beachten, dass der Kläger in Ziffer 2. der Erklärung einen konkreten Link vorgegeben hatte, auf den sich eine Beseitigungsverpflichtung des Beklagten beziehen sollte. Der äußere Eindruck der Vereinbarung spricht dagegen, dass der Beklagte verpflichtet war, über ein Unterlassen hinaus auf Basis der Unterlassungserklärung aktiv tätig zu werden und nach weiteren Veröffentlichungen im Internet zu suchen (vgl. BGH, Urteil v. 21.10.2010, Az. III ZR 17/10). Anderenfalls hätte es der Vereinbarung in Ziffer 2. nicht bedurft, da die Beseitigung des dort aufgeführten Links bereits von den aus Ziffer 1. folgenden Pflichten erfasst gewesen wäre. 21 Unabhängig von der Frage, ob eine Pflicht des Beklagten zur aktiven Recherche bestand, begründet ein Verstoß gegen eine solche Pflicht nicht die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Nach dem Wortlaut von Ziffer 3. der Vereinbarung sollte die Vertragsstrafe für den Fall verwirkt sein, dass der Beklagte gegen die Unterlassungsverpflichtung in Ziffer 1. verstößt. Auf Ziffer 2. der Vereinbarung, in der eine konkrete Pflicht zur Beseitigung geregelt ist, bezieht sich die Vertragsstrafe nicht. Daraus folgt bei Auslegung der Klausel im systematischen Zusammenhang, dass eine Vertragsstrafe nicht für den Fall eines Verstoßes gegen Beseitigungspflichten vereinbart war. 22 Zudem folgt aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung, dass ein Anspruch des Klägers auf die Zahlung einer Vertragsstrafe nach Bekanntwerden weiterer Veröffentlichungen der bereits bekannten Pressemitteilung nicht besteht. Die Vertragsstrafe war für Fälle „ zukünftiger “ Verstöße vereinbart. Bei den beiden streitgegenständlichen Veröffentlichungen handelt es sich indes nicht um zukünftige Verstöße des Beklagten, da das Datum der Veröffentlichungen vor dem Datum der Vereinbarung der Parteien liegt und die Veröffentlichungen die den Parteien bereits bekannt gewesene Pressemitteilung vom 20.12.2011 wiedergeben. 23 Es ist nicht sachgerecht, die Vertragsstrafe auf weitere Veröffentlichungen derselben Pressemitteilung in der Vergangenheit zu erstrecken. Dies liefe dem zukunftsgerichteten Sanktionscharakter der Vertragsstrafe zuwider. Einerseits sollten künftige Verstöße des Beklagten gegen die Unterlassungsverpflichtung sanktioniert werden. Andererseits sollte präventiv Verstößen durch den abschreckenden Charakter der Vertragsstrafe entgegengewirkt werden. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Veröffentlichungen war eine Prävention nicht mehr möglich. Die Zahlung einer Vertragsstrafe von einem zufälligen Bekanntwerden weiterer Veröffentlichungen der Pressemitteilung abhängig zu machen, ohne dass es eines weiteren Zutuns des Beklagten bedarf, entspricht vor diesem Hintergrund nicht dem Zweck der Vereinbarung der Parteien vom 02.02.2012. 24 Mangels Begründetheit der Klage hinsichtlich der Hauptforderung sind Schadensersatzansprüche des Klägers in Bezug auf die Nebenforderungen nicht gegeben. Nach alledem war die Klage daher abzuweisen. 25 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO. 26 Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. 27 Rechtsbehelfsbelehrung: 28 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 29 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 30 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 31 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 32 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. 33 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 34 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 35 Köln, 08.06.2016Amtsgericht