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Urteil

267 C 41/16

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unaufklärbarem Unfallhergang werden die Verursachungsbeiträge beider Fahrzeugführer regelmäßig je zur Hälfte angesetzt (§ 17 Abs.1 StVG). • Ansprüche aus der Kfz-Haftpflichtversicherung können anteilig erstattet werden; bei fiktiver Abrechnung ist der im Wiederbeschaffungswert enthaltene Differenzsteueranteil ohne Nachweis einer steuerpflichtigen Ersatzbeschaffung abzuziehen. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind anhand des streitwertbezogenen Gegenstandswerts zu bemessen und können anteilig ersetzt werden. • Zinsen stehen aus §§ 286, 288 BGB zu; der höhere Verzugszinssatz nach § 288 Abs.2 BGB ist im Schadensfall nicht anwendbar. • Ansprüche auf Verzinsung verauslagter Gerichtskosten setzen eine entsprechende Darlegung eines konkreten Zinsschadens oder Verzugs voraus und sind nicht ohne weiteres zuzusprechen.
Entscheidungsgründe
Unaufklärbarer Kreuzungsunfall: Haftung je zur Hälfte • Bei unaufklärbarem Unfallhergang werden die Verursachungsbeiträge beider Fahrzeugführer regelmäßig je zur Hälfte angesetzt (§ 17 Abs.1 StVG). • Ansprüche aus der Kfz-Haftpflichtversicherung können anteilig erstattet werden; bei fiktiver Abrechnung ist der im Wiederbeschaffungswert enthaltene Differenzsteueranteil ohne Nachweis einer steuerpflichtigen Ersatzbeschaffung abzuziehen. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind anhand des streitwertbezogenen Gegenstandswerts zu bemessen und können anteilig ersetzt werden. • Zinsen stehen aus §§ 286, 288 BGB zu; der höhere Verzugszinssatz nach § 288 Abs.2 BGB ist im Schadensfall nicht anwendbar. • Ansprüche auf Verzinsung verauslagter Gerichtskosten setzen eine entsprechende Darlegung eines konkreten Zinsschadens oder Verzugs voraus und sind nicht ohne weiteres zuzusprechen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Kreuzungsunfall am 15.12. von der gegnerischen Fahrerin, dem Fahrer des anderen Fahrzeugs und der dortigen Kfz-Haftpflichtversicherung. Das Beklagtenfahrzeug fuhr bei Grün an und kollidierte im hinteren Kreuzungsbereich mit dem abbiegenden Klägerfahrzeug, das nach Angaben der Klägerin zuvor wegen Fußgängern teilweise in die C-Straße hineinragend angehalten hatte. Die Parteien streiten darüber, ob das Klägerfahrzeug als echter Nachzügler Vorrang hatte oder ob es bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren bzw. vorab gestanden habe. Zeugen machten widersprüchliche Angaben; ein Sachverständigengutachten konnte die entscheidenden Umstände nicht klären. Die Klägerin beziffert den Schaden als Totalschaden zu netto 3.300 €, Nutzungsausfall und vorgerichtliche Anwaltskosten; die Beklagten bestreiten mehrere Positionen einschließlich eines Differenzsteueranteils und des Nutzungsausfalls. • Anknüpfend an §§ 17 Abs.1, 17 Abs.3 StVG und § 254 BGB ist bei fehlender Eignung anderer Beweismittel von den bewiesenen Umständen auszugehen und nur bewiesene Tatsachen zu berücksichtigen. • Die Beweisaufnahme ergab widersprüchliche Zeugenaussagen; weder das Vorliegen eines Vorfahrtsverstoßes der Beklagten noch ein Rotlichtverstoß des Klägers konnte sicher festgestellt werden, sodass der Unfallhergang unaufgeklärt bleibt. • Bei unaufklärbarem Unfallhergang ist nach ständiger Rechtsprechung eine Haftungsverteilung von 50% zu 50% gerechtfertigt; danach sind die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge gleichermaßen zu berücksichtigen. • Die Klägerin hat einen Totalschaden geltend gemacht; bei fiktiver Abrechnung ist jedoch der von den Beklagten bestrittene Differenzsteueranteil von 140,63 € abzuziehen, weil kein Nachweis einer steuerpflichtigen Ersatzbeschaffung vorgelegt wurde. • Nutzungsausfall und Lohnfortzahlungsansprüche wurden mangels substantiierten Vortrags nicht festgestellt. • Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nach dem für den tatsächlich festgestellten Anspruch maßgeblichen Gegenstandswert zu berechnen und in Höhe von 215,00 € zuerkannt. • Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB; der erhöhte Verzugszinssatz nach § 288 Abs.2 BGB ist nicht einschlägig, und eine Verzinsung verauslagter Gerichtskosten kann ohne konkreten Verzugs- oder Zinsschadenansatz nicht zugesprochen werden. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin 1.592,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 215,00 € nebst denselben Zinsen zu zahlen. Die Haftung wurde wegen unaufklärbaren Unfallhergangs hälftig verteilt (50% zu 50%) nach §§ 7, 18 StVG, 115 VVG; von dem geltend gemachten Totalschaden wurde der Differenzsteueranteil abgezogen, Nutzungsausfall und Lohnfortzahlungsansprüche wurden nicht anerkannt. Die Klage ist insoweit abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt und das Urteil ist unter bestimmten Sicherheitsleistungsbedingungen vorläufig vollstreckbar.