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Beschluss

72 IN 344/16

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2017:0502.72IN344.16.00
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Leitsätze

1. Bezieht sich das antragstellende Finanzamt zur Glaubhaftmachung seiner Forderungen nach § 14 Abs. 1 S. 1 InsO auf einen vollziehbaren Steuerbescheid, so reicht es zur Gegenglaubhaftmachung nicht aus, wenn die Schuldnerin vorträgt, der Steuerbescheid sei zu Unrecht ergangen, weil er auf willkürlicher Schätzung beruhe.

2. Wird der zulässige Eröffnungsantrag des Finanzamtes nach Zahlung der Steuerrückstände übereinstimmend für erledigt erklärt, sind die Kosten des Verfahrens gem. § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO der Schuldnerin unabhängig vom Ausgang eines finanzgerichtlichen Verfahrens jedenfalls dann aufzuerlegen, wenn die Schuldnerin bis zur Zahlung des Steuerrückstandes im finanzbehördlichen Verfahren unterlegen ist und sie vor dem Finanzgericht keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit des antragsgegenständlichen Steuerbescheides gestellt hat.

Tenor

werden die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bezieht sich das antragstellende Finanzamt zur Glaubhaftmachung seiner Forderungen nach § 14 Abs. 1 S. 1 InsO auf einen vollziehbaren Steuerbescheid, so reicht es zur Gegenglaubhaftmachung nicht aus, wenn die Schuldnerin vorträgt, der Steuerbescheid sei zu Unrecht ergangen, weil er auf willkürlicher Schätzung beruhe. 2. Wird der zulässige Eröffnungsantrag des Finanzamtes nach Zahlung der Steuerrückstände übereinstimmend für erledigt erklärt, sind die Kosten des Verfahrens gem. § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO der Schuldnerin unabhängig vom Ausgang eines finanzgerichtlichen Verfahrens jedenfalls dann aufzuerlegen, wenn die Schuldnerin bis zur Zahlung des Steuerrückstandes im finanzbehördlichen Verfahren unterlegen ist und sie vor dem Finanzgericht keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit des antragsgegenständlichen Steuerbescheides gestellt hat. werden die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt. Gründe: I. Durch Bescheid vom 13.10.2015 setzte der Gläubiger die von der Schuldnerin zu zahlende Umsatzsteuer für 2013 aufgrund einer Schätzung auf 20.300,00 € fest. Im Januar 2016 legte die Schuldnerin Einsprüche dagegen ein. Die Einsprüche der Schuldnerin wurden mit Bescheid vom 14.04.2016 wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen. Dagegen wurde keine Klage erhoben. Der am 22.03.2016 eingelegte Antrag der Schuldnerin auf Feststellung der Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheides für 2013 wegen angeblich willkürlicher Schätzung ist vom Gläubiger mit Bescheid vom 23.06.2016 abgelehnt worden. Dagegen legte die Schuldnerin am 29.06.2016 Einspruch ein, beantragte jedoch nicht die Aussetzung der Vollziehung. Der Einspruch vom 29.06.2016 wurde mit Bescheid vom 17.10.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob die Schuldnerin am 16.11.2016 Klage beim Finanzgericht Köln. Mit Schreiben vom 09.08.2016 hat der Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Ausgehend von der mit Bescheid vom 13.10.2015 festgesetzten Umsatzsteuer zuzüglich Kosten und Verspätungszuschlägen und abzüglich geleisteter Teilzahlungen hat der Gläubiger seinem Eröffnungsantrag eine Forderung von 19.264,41 € zugrunde gelegt. Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit hat sich der Gläubiger auf das Protokoll eines erfolglosen Vollstreckungsversuches vom 12.01.2016 bezogen. Die Schuldnerin, zu dem Eröffnungsantrag angehört, hat am 31.08.2016 durch ihren Geschäftsführer M.M. zu ihren Vermögensverhältnissen Folgendes angegeben: Sie verfüge über ein Kontoguthaben von 2.691,54 €. Ferner stünde ihr ein Umsatzsteuererstattungsanspruch gegen den Gläubiger in Höhe von 9.958,29 € für 2014 zu. Dem stünden Lohn- und Gehaltsverbindlichkeiten gegenüber dem Geschäftsführer M.M. in Höhe von 93.666,80 € und Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 236.510,00 € gegenüber. Nachdem die Schuldnerin die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung Ende Oktober / Anfang November 2016 gezahlt hat, hat der Antragsteller den Eröffnungsantrag mit Schreiben vom 16.11.2016 für erledigt erklärt. Die Schuldnerin hat sich der Erledigungserklärung ausdrücklich angeschlossen. Gläubiger und Schuldnerin sind der Ansicht, der jeweils andere Beteiligte habe die Kosten zu tragen. Die Schuldnerin ist der Ansicht, die Forderung, auf die der Gläubiger seinen Antrag gestützt hat, beruhe auf willkürlicher Schätzung und sei unbegründet. II. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Demnach sind die Kosten der Schuldnerin aufzuerlegen: Der Eröffnungsantrag ist zulässig gewesen. Der Gläubiger hat bei Antragstellung sowohl eine ihm zustehende Forderung als auch einen Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 14 Abs. 1 S. 1 InsO). Erst durch die spätere Begleichung der Steuerforderung des Gläubigers durch die Schuldnerin ist der Antrag unzulässig geworden. Einen früheren Antrag i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 InsO a.F. hat es nicht gegeben; § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. kommt hier nicht zur Anwendung, da die Beteiligten das Verfahren bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 05.04.2017 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 1. Der Gläubiger hat eine Forderung in Höhe von 19.264,41 € durch die Vorlage des Umsatzsteuerbescheides vom 13.10.2015 glaubhaft gemacht. Zur Glaubhaftmachung von Steuerforderungen ist grundsätzlich die Vorlage von Steueranmeldungen des Schuldners oder Steuerbescheiden erforderlich und ausreichend (BGH, Beschl. v. 12.07.2012 – IX ZB 264/11, Rn. 7, juris). Die Vorlage von Steueranmeldungen der Schuldnerin kam nicht in Betracht, denn gerade wegen fehlender Mitwirkung der Schuldnerin im Steuerverfahren hat der Gläubiger einen auf Schätzung beruhenden Bescheid erlassen, so dass der Umsatzsteuerbescheid vom 13.10.2015 für die Glaubhaftmachung maßgeblich ist. Die grundsätzlich mögliche Gegenglaubhaftmachung ist der Schuldnerin nicht gelungen. Insbesondere reicht dazu weder die bloße Behauptung der Unrichtigkeit des Steuerbescheides, noch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Steuerbescheid aus (vgl. LG Göttingen Beschl. v. 7.9.2004 – 10 T 99/04, BeckRS 2004, 10676). Soweit die Schuldnerin der Ansicht ist, der Bescheid sei zu Unrecht ergangen, weil er auf willkürlicher Schätzung beruhe, erschüttert auch dies die Glaubhaftmachung der Forderung nicht. Denn durch den Steuerbescheid ist die Forderung tituliert und vollstreckbar; Einwendungen dagegen sind in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu verfolgen, vgl. BGH, Beschl. v. 17.09.2009 – IX ZB 26/08, Rn. 5, juris. In dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof des weiteren aus: „Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZInsO 2008, 103, 104 Rn. 9). Dies gilt auch für vollstreckbare öffentlich-rechtliche Forderungen (MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 14 Rn. 25; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 8. Mai 2008 - IX ZB 195/07). Ob hiervon bei unstreitigen oder offensichtlichen Sachverhalten eine Ausnahme zu machen ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Die Gegenforderungen des Schuldners sind nicht einmal substantiiert dargelegt. Der Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend die Einkommensteuer braucht unter diesen Umständen nicht abgewartet zu werden.“ Demnach ist für die hier zu treffende Kostenentscheidung vom Bestand der Forderung des Gläubigers auszugehen. Bis die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Umsatzsteuerbescheid vom 13.10.2015 weder aufgehoben worden, noch ist die Vollziehbarkeit des Bescheides durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung ausgesetzt worden. Anträge auf Aussetzung der Vollziehbarkeit hat die Schuldnerin nicht einmal gestellt. Auch vorliegend bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob das Insolvenzgericht ausnahmsweise offensichtlich berechtigte Einwendungen gegen den Steuerbescheid berücksichtige kann oder muss, da ein solcher Einwand nicht ersichtlich ist. Selbst grobe Fehler bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen führen grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheides, sondern nur zu dessen Rechtswidrigkeit (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 2014 – X R 42/12, Rn. 23, juris), die im fristgebundenen Einspruchsverfahren nach § 347, 355 AO geltend zu machen ist. Hinsichtlich des Einspruchsverfahrens hat die Schuldnerin jedoch die Frist versäumt. 2. Durch den erfolglosen Vollstreckungsversuch vom 12.01.2016 hat der Gläubiger den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§17 InsO) glaubhaft gemacht. Die Angaben des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 31.08.2016 haben bestätigt, dass diese über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügt hat, um die Forderung des Gläubigers zu begleichen und darüber hinaus weitere Forderungen in beachtlicher Höhe bestanden haben. 3. Der demnach zu Lasten der Schuldnerin zu treffenden Kostenentscheidung steht nicht entgegen, dass der Fortgang des finanzgerichtlichen Verfahrens hier nicht bekannt ist. Eine Mitteilung des Fortganges durch die Beteiligten ist nicht erfolgt; die Amtsermittlungspflicht des Gerichts hat mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung geendet. Überdies entspricht es unabhängig vom Fortgang des finanzgerichtlichen Verfahrens billigem Ermessen, die Kosten der Schuldnerin aufzuerlegen: Zum einen ist, wie ausgeführt, der Eröffnungsantrag des Gläubigers bis zum Ausgleich der Steuerforderung, aufgrund dessen der Gläubiger die Erledigungserklärung abgegeben hat, zulässig gewesen. Auch sind die finanzbehördlichen Verfahren bis dahin zuungunsten der Schuldnerin verlaufen. Schließlich hat die Schuldnerin nicht alle ihr zustehenden steuerrechtlichen Rechtsbehelfe ergriffen, insbesondere hat sie nicht beantragt, die Vollziehbarkeit des Steuerbescheides auszusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, §§ 91a Abs. 2 i. V. m. §§ 511; 569 ZPO gegeben, soweit der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.