Urteil
125 C 505/16
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2017:0814.125C505.16.00
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Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin macht einen Lizenzschaden i. H. v. zumindest 1.000,00 € wegen Filesharings geltend. Sie ist Inhaberin der Rechte an dem Film „S. F.: B. – 3 D“. Sie behauptet, Ermittlungen der von ihr hiermit beauftragten Firma J. GmbH hätten zuverlässig ergeben, dass der Film am 10. Juni 2012 von 00:38:05 – 03:32:51 h über die IP-Adresse 000 und von 3:37:28 – 3:31:48 h über die IP-Adresse 111 über Filesharing verbreitet worden sei. In dem anschließend durchgeführten Auskunftsverfahren habe ihr Provider beide Vorgänge dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet. Die Klägerin ließ die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 12. Juli 2012 abmahnen. Sie beantragte am 15. Juni 2015 den Erlass eines Mahnbescheides über einen Lizenzschaden von 600,00 € und die Erstattung von Abmahnkosten i. H. v. 506,00 €. Nach Erlass und Zustellung des Mahnbescheides ging am 25. Juni 2015 bei Gericht die Widerspruchsschrift der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein; am Folgetag unterrichtete das Mahngericht die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hiervon. Unter dem 5. November/14. Dezember 2016 beantragte die Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens. Sie begehrt nun unter Rücknahme der Abmahnkosten den Ersatz eines Lizenzschadens von zumindest 1.000,00 €. Die Klägerin meint, von der Täterschaft der Beklagten sei auszugehen. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Restschadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 € betragen soll, zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet das Filesharing von ihrem Internetanschluss und stellt unter Beweis, dass ihr PC seinerzeit defekt gewesen sei und die nach Erhalt der Abmahnung angestellten Ermittlungen ergeben hätten, dass sie seinerzeit wegen dieses Defektes das Internet über ihren Anschluss nicht aufgesucht habe. Der Anschluss sei seinerzeit von ihrem Ehemann, altersbedingt jedoch nicht von ihren damals vier- bzw. zweijährigen Kindern, mitbenutzt worden. Sie verweist auf eine Sicherheitslücke; es könne sein, dass das Filesharing von einem Hacker begangen worden sei. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von zumindest 1.000,00 € gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Es kann dahinstehen, ob das von der Klägerin vorgetragene Filesharing von dem Internetanschluss der Beklagten stattgefunden hat; jedenfalls ist der Anspruch der Klägerin verjährt. Nach der Auffassung des Amtsgerichts ist von einer dreijährigen Verjährung, die zum Jahresende 2012 begann, auszugehen. Das Gericht schließt sich der im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass der Anspruch der regelmäßigen, dreijährigen Verjährung unterliegt, weil die Verlängerung der Verjährung auf zehn Jahre gemäß § 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB hier nicht zulässig ist. Sie setzt voraus, dass der Urheberrechtsverletzer „auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt“ hat. Es ist der Gegenauffassung zuzugeben, dass der Rechtsverletzer im Regelfall der Urheberrechtsverletzung auf Kosten des Urhebers oder des Nutzungsberechtigten die Nutzungsmöglichkeit des Werks erlangt, sodass die Verjährung des soweit bestehenden Ersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 UrhG der verlängerten Verjährung unterliegt. Im Falle des Filesharings ist dies jedoch nicht so: Der Filesharer erlangt auf Kosten des Berechtigten lediglich mit dem Download des Werks die Befreiung von der Verbindlichkeit, eine entsprechende Vergütung für die eigene Nutzung des Werks zu zahlen; er erspart sich also lediglich Kosten für den Kauf einer CD, DVD oder ähnlichem. Durch den mit dem Filesharing verbundenen Upload, der Gegenstand des Lizenzschadensersatzanspruchs ist, erlangt der Filesharer jedoch ersichtlich nichts. Der Upload des Werkes stellt sich aus der Sicht des Filesharers lediglich als ein Reflex des ihn interessierenden Downloads dar; technisch versierte Filesharer können ihn durch entsprechende Eingabebefehle unterbinden oder den Upload des Werks durch den Upload zerhackter, nicht nutzbarer Dateifragmente (sogenannter leecher mods) ersetzen, ohne dass dadurch die für sie interessante Nutzungsmöglichkeit des Werks in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden kann. Der Lauf der Verjährung endete damit am 31. Dezember 2015. Sie wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB sowie nach Absatz 2 dieser Vorschrift für den Zeitraum von sechs Monaten über den Lauf des Mahnverfahrens gehemmt. Das Mahnverfahren wurde am 15. Juni 2015 eingeleitet und endete mit dem Zugang der Benachrichtigung von der Widerspruchseinlegung, den das Gericht auf den 28. Juni 2015 datiert, so dass die Hemmung bis zum 28. Dezember 2015 andauerte, ihr Zeitraum also sechs Monate und 14 Tage betrug. Dementsprechend trat die Verjährung am 14. Juli 2016 ein und wurde durch die Einleitung des streitigen Verfahrens im November/Dezember 2016 nicht mehr unterbrochen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, bzw. 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: ursprünglich: 1.106,00 €, seit dem 17. Dezember 2016: 1.000,00 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Richter am Amtsgericht