OffeneUrteileSuche
Beschluss

378 III 142/17

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2017:1106.378III142.17.00
4mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Eintragung im

Geburtsregister

des Standesamts Köln

Jahrgang 2016

Registernummer 00000

ist im Wege der Folgebeurkundung wie folgt zu berichtigen:

Berichtigung des Haupteintrags:

Vater: Vorname: L.; Familienname: T.

Entscheidungsgründe
Die Eintragung im Geburtsregister des Standesamts Köln Jahrgang 2016 Registernummer 00000 ist im Wege der Folgebeurkundung wie folgt zu berichtigen: Berichtigung des Haupteintrags: Vater: Vorname: L.; Familienname: T. Gründe: I. Die Mutter des beteiligten Kindes, die mazedonische Staatsangehörige ist, reiste am 24. September 2016 mit ihrem früheren Ehemann, dem Beteiligten zu 7., der ebenfalls mazedonischer Staatsangehöriger ist und von dem sie seit dem 1. September 2016 geschieden ist, nach Deutschland ein. Am 24. November 2016 kam das beteiligte Kind zur Welt. Der Beteiligte zu 4., gleichfalls mazedonischer Staatsangehöriger, erkannte am 13. Dezember 2016 die Vaterschaft an vor dem Standesamt Köln. Hierdurch vermittelte er dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Standesamt Köln beurkundete die Geburt unter Angabe des Anerkennenden als Vater, da die Mutter des Kindes angegeben hatte, ledig zu sein. Die Mutter lebt mit ihrem früheren Ehemann und zwei weiteren Kindern gemeinsam in Faßberg. Die Ausländerbehörde des Landrats Celle hat mitgeteilt, dass der frühere Ehemann der Mutter in anlässlich der Beantragung der Verlängerung der Duldung mitgeteilt hat, dass das Kind das gemeinsame Kind von ihm und der früheren Ehefrau sei. Das Standesamt Köln beantragt, die Abstammung des Kindes nach mazedonischem Recht zu berichtigen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Eintragung des Vaters ist unrichtig. Rechtlicher Vater des Kindes ist der frühere Ehemann der Mutter. Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Feststellung der Vaterschaft alternativ berufenen Rechtsordnungen zum Zeitpunkt der Geburt allein das Personalstatut des geschiedenen Ehemanns der Mutter zur rechtlichen Vaterschaft, so ist eine später von einem anderen Mann erklärte Anerkennung der Vaterschaft unter Anwendung des Günstigkeitsprinzips unwirksam (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 72/16 -, zitiert nach juris; Kammergericht, Beschluss vom 5. Januar 2015 – 1 W 675/15 -, StAZ 2016, 209).). Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut). Gemäß § 1592 Ziffer 2 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, wenn die Mutter des Kindes nicht verheiratet ist. Hiernach ist Vater des Kindes der Beteiligte zu 7. bei Anwendung des Aufenthaltsstatuts. Der frühere Ehemann der Mutter gilt gemäß Art. 50 FamG mazed. als Vater des Kindes, da das Kind innerhalb einer Frist von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wurde. Gemäß Art. 51 FamG mazed. gilt bei einem außerehelich geborenen Kind die Person als Vater, die das Kind anerkennt. Unter Anwendung des Personalstatuts gilt somit entweder der frühere Ehemann der Mutter oder der Beteiligte zu 4. als Vater. Das von dem Beteiligten zu 4. abgegebene Anerkenntnis erfolgte jedoch erst nachdem die Vaterschaft des früheren Ehemanns der Mutter aufgrund von Art. 50 FamG mazed. bereits Geltung erlangt hatte. Führen mehrere nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB mögliche Abstammungsstatute zu unterschiedlichen Ergebnissen, entscheidet das Günstigkeitsprinzip. Bei dessen Anwendung ist auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen. Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest. Eine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister ist nicht vorzunehmen, nachdem bereits eine Vater-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt ist. Denn die erstmalige rechtliche Festlegung der Vaterschaft darf nach Sinn und Zweck der alternativen Anknüpfung in Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht bis zur späteren Eintragung der Geburt im Geburtenregister in der Schwebe bleiben. Anderenfalls bestünde für das Kind zunächst eine rechtliche Vaterlosigkeit, die durch Art. 19 Abs. 1 EGBGB gerade vermieden werden soll. Die Eintragung in das deutsche Geburtenregister eignet sich als zeitlicher Anknüpfungspunkt der Vater-Kind-Zuordnung schon deswegen nicht, weil der Eintragung hinsichtlich der Eltern-Kind-Zuordnung keine konstitutive Wirkung zukommt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 72/16 -, zitiert nach juris). Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, einer vor der Beurkundung auch noch nach der Geburt erklärten Vaterschaftsanerkennung solle der Vorrang eingeräumt werden, weil dies der Abstammungswahrheit entspräche (Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Band 2, Rn. IV -424), bietet auch der vorliegende Fall Anlass zum Vorbehalt an dieser Theorie abgesehen davon, dass es sich nicht um eine empirisch gesicherte Erkenntnis handelt, zumal die Mutter des Kindes mit ihrem früheren Ehemann zusammenlebt, mit diesem gemeinsam in Deutschland eingereist ist und er sich als Vater des Kindes gegenüber der Ausländerbehörde geriert hat. Die Diskussion um missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zeigt, dass es eine zu optimistische Sichtweise ist, den Anerkennenden immer als den leiblichen Vater anzusehen (Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 2. Aufl., V-208). Verfahrenswert: 5.000,- € Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde oder die Sprungrechtsbeschwerde statt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat - beginnend mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten- bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, einzulegen. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen der Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Köln, 06.11.2017Amtsgericht Richterin am Amtsgericht