Urteil
204 C 126/17
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2018:0220.204C126.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T a t b e s t a n d: Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft T.str, U.str. I.Str., in Köln, die von der L. KG aus Köln verwaltet wird. Am 03.07.2017 fand eine Eigentümerversammlung statt. Die Anträge der Klägerin zu TOP 8 und 9 wurden abgelehnt. Die angefochtenen Beschlüsse lauten wie folgt: TOP 8 Ersatz der Wohnungseingangstür (Außentür) an der T.str. & U.str. (Antrag WE X. und WE Y) Frau X. teilte mit, dass ein Monteur, der an dieser Türe das Schloss erneuert hatte, festgestellt hat, dass die Tür durch Witterungseinflüsse stark verzogen ist und nicht mehr dicht schließt. Am rechten oberen Rand gibt es einen fingerdicken Spalt und die Türe entspricht nicht mehr dem derzeitigen Standard zum Wärme- und Einbruchsschutz. Derselbe Zustand ist ebenfalls bei der Wohnungseingangstüre von Frau Y. vorzufinden. Bei Wohnungsabschlusstüren handelt es sich grundsätzlich um Gemeinschaftseigentum. In der Eigentümergemeinschaft ist es allerdings so, dass die Wohnungsabschlusstüren bislang immer von den jeweiligen Eigentümern selbst und auf eigene Kosten erneuert wurden. In der Teilungserklärung ist folgendes geregelt: Gegenstand des Sondereigentums: d) Die Innentüren der im Sondereigentum stehenden Räume und die Außenfenster, sowie Balkon und Terrassentüren und Abschlusstüren. Das heißt, dass die Kosten von den jeweiligen Eigentümern zu tragen sind. Beschluss: Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Erneuerung der Wohnungseingangstüren der Wohnungen X. und Y namens und in Vollmacht sowie auf Kosten der Eigentümer vornehmen zu lassen. Die Finanzierung der obigen Maßnahme erfolgt über die Instandhaltungsrücklage. Abstimmergebnis: Die Abstimmung der Eigentümerversammlung über den o.g. Beschlussantrag ergibt bei 92-NEIN-Stimmen, 0-Enthaltungen, 4-JA-Stimmen (C., H., M., Y) , mehrheitlich, dass die Eigentümerversammlung den o.g. Antrag mehrheitlich ablehnt. Entsprechend wird das nicht Zustandekommen des Beschlusses verkündet. Hinweis: Gemäß Teilungserklärung zählen die Wohnungsabschlusstüren zum Sondereigentum und können von jedem Eigentümer auf eigene Rechnung erneuert/ausgetauscht werden. Wobei sich an den vorhandenen Wohnungsabschlusstüren zu orientieren ist. TOP 9 Erneuerung der Fenster WE Y. (Antrag Miteigentümerin Y) In der Teilungserklärung § 7 ist geregelt, dass die Fenster von jedem Sondereigentümer selbst zu zahlen sind. D. h. die Kostentragung für Instandhaltung und Instandsetzung liegt bei dem jeweiligen Sondereigentümer. Dieses wurde in den letzten Jahrzehnten auch so praktiziert und alle Eigentümer haben ihre Fenster auf eigene Kosten bisher repariert und erneuert. In der Eigentümerversammlung vom 13.05.2013 wurde unter TOP 13 der Antrag einer Eigentümerin abgelehnt die Fenster zu Lasten der Eigentümergemeinschaft erneuern zu lassen und auf die Teilungserklärung verwiesen. Beschluss: Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Erneuerung der Fenster der Wohnung Y. namens und in Vollmacht sowie auf Kosten der Eigentümer vornehmen zu lassen. Die Finanzierung der obigen Maßnahme erfolgt über die Instandhaltungsrücklage. Abstimmergebnis: Die Abstimmung der Eigentümerversammlung über den o.g. Beschlussantrag ergibt bei 93-NEIN-Stimmen, 1- Enthaltung (C.), 2-JA-Stimmen (M., Y) mehrheitlich, dass die Eigentümerversammlung den o.g. Antrag mehrheitlich ablehnt. Entsprechend wird das nicht Zustandekommen des Beschlusses verkündet. Hinweis: Die Fensteranlage ist nach gültiger Rechtsprechung dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet. In Ihrer Teilungserklärung ist die Instandhaltung der Fensteranlage dem Eigentümer zugeteilt. Können die Fenster nicht mehr repariert werden, muss zwingend ein Austausch der Fenster von der Gemeinschaft genehmigt werden. Dabei wird die Kostentragung der Maßnahme festgelegt. § 3 der Teilungserklärung regelt den Gegenstand des Wohnungseigentums. § 7 verhält sich zur Instandhaltung und in Ziffer 2 ausdrücklich bezüglich der Abschlusstüren und Außenfenster (siehe soweit Bl. 38 und 39 Rück d. A.). Mit ihrer am 31.07.2017 bei Gericht eingegangenen Klage ficht die Klägerin die Beschlüsse zu TOP 8 und 9 der Eigentümerversammlung vom 03.07.2017 an. Die Klagebegründung ist in der Klage selbst enthalten. Nach der Kostenvorschussanforderung vom 11.08.2017 ging die Kostenvorschusszahlung am 28.08.2017 ein. Die Klägerin ist der Ansicht, auf die entsprechende Regelung in der Teilungserklärung komme es nicht an, da die Wohnungsabschlusstüren und Außenfenster zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehörten. Dies ergebe sich sowohl aus § 5 Abs. 1 WEG. Dieses sei durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2013 unter V ZR 212/12 bestätigt worden. Aus der Teilungserklärung ergebe sich nicht, dass der Austausch der Ausgangstüren und Fenster und die damit verbundenen Kosten ausschließlich den jeweiligen Sondereigentümern zufalle. Die Klägerin beantragt, 1. den in der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft WEG T.str.. 2-10, U.str. 1, I.Str. Köln vom 03.07.2017 zu TOP 8 gefasste Beschluss für ungültig zu erklären 2. sowie die Beklagten zu verurteilen, dem Beschlussantrag zu TOP 8 zuzustimmen, die Wohnungseingangstür der Wohnungseinheit 1-06-6 der Klägerin auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu erneuern 3. den in der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft WEG T.str., U.str., I.str. Köln vom 03.07.2017 zu TOP 9 gefasste Beschluss wird für ungültig zu erklären 4. sowie die Beklagten zu verurteilen, dem Beschlussantrag zu TOP 9 zuzustimmen, die Fensteranlagen in der Wohnungseinheit 1-06-6 der Klägerin auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu erneuern. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, die Klage sei bereits verfristet, da der Kostenvorschuss zu spät bei Gericht eingegangen sei. Im Übrigen sei die Teilungserklärung dahin auszulegen, dass der Austausch der Fenster und Türen auf Kosten der Eigentümerin zu geschehen habe. An der Einordnung von Gemeinschaftseigentum ändere sich daran nichts. Außerdem halten sie den Beschluss zu TOP 9 – Erneuerung der Fenster – für zu unbestimmt. Die Anzahl der Fenster sei nicht hinreichend bezeichnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist auch nicht verfristet. Der Kostenvorschuss ging nach Vorschussanforderung nach Eingang derselben bei der Klägerin rechtzeitig beim Gericht ein. Eine Verzögerung des Fortgangs des Verfahrens hat die Klägerin nicht verursacht. Die Beschlüsse zu TOP 8 und 9 der Eigentümerversammlung vom 03.07.2017 entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung. Demgemäß unterliegen auch die Verpflichtungsanträge gemäß § 21 Abs. 8 WEG der Klageabweisung. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Austausch der Türen und Fenster in ihrer Sondereigentumseinheit. Zwar stehen die Fenster unstreitig und gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung im Gemeinschaftseigentum. Allerdings können die Parteien in der Teilungserklärung eine abweichende Regelung treffen. Dies haben sie mit § 7 zur Instandhaltung bezüglich der Abschlusstüren, Außenfenstern und Rollläden unter Ziffer 2 ausdrücklich getan. Diese Klausel ist nicht etwa als nichtig anzusehen, da sie zu unbestimmt ist und die Fenster und Abschlusstüren zum Sondereigentum erklärt, sondern sie ist dahingehend auszulegen, dass den einzelnen Sondereigentümer bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen die Kostentragung für seine jeweiligen Fenster und Türen alleine trifft (Bay. OLG, Beschluss vom 23.05.2001, 2 Z BR 99/00, ZMR 2001, 832). Aus der Instandhaltungsverpflichtung ergibt sich auch die Reparatur- und Austauschverpflichtung. Unter Reparatur ist auch der Austausch zu fassen. Damit besteht zwar eine Pflicht der Gemeinschaft zur Instandsetzung, aber die Kosten hat die Klägerin zu tragen. TOP 9 der Eigentümerversammlung und der Beschluss hierzu ist allerdings zu unbestimmt. Es geht nicht daraus hervor, wie viele Fenster im Sondereigentum der Klägerin instandgesetzt bzw. ausgetauscht werden sollen. Im Übrigen gilt das zu TOP 8 ausgeführte. Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 9.073,61 € Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .