1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 11.04.2018 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.719,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.329,57 EUR seit dem 31.12.2017 sowie aus 390,00 EUR seit dem 09.03.2018 zu zahlen, an die Klägerin folgende Büroausstattung herauszugeben: Portreplikator Lenovo T540p/ X240 / T440, Seriennummer M200X7M9, Notebook Lenovo T550p (15,6‘‘), Seriennummer R90J77VB, Unterschriften-Pad signotec, Seriennummer 10008625, Tintendrucker A4 mobil Canon iP100, Seriennummer ABMS 4665, Monitor TFT 22, NEC LCD MuliSync EA223WM 22’’, Seriennummer 57362513TB, Tintendrucker A4 Epson WF-5690 + PF, Seriennummer VS3Y010468, Slim USB DVD-Laufwerk Lenovo, Seriennummer 20160425 – NN, Rechner Lenovo TC M93p_15, Seriennummer S4V87997, USB-Festplatte Buffalo MiniStation Pro, Seriennummer 45546651202217_1TB, einschließlich Software,u.a. AVUS, an die Klägerin die Mopedschilder mit den Kennzeichen 61-PJH 000, 61-PJH 111, 61-PJH 222 und 61-PJH 333 herauszugeben, sowie an die Klägerin sämtliche für den Vertrieb der Klägerin zu verwendenden übrigen Agenturmaterialien die Anträge, Werbung, Visitenkarten, Briefpapier, Vordruck, Rundschreiben, DV-Unterlagen, Tarife sowie den Schriftwechsel, Karteien Kundenkarten herauszugeben. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben. 2. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 520,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2018 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand: Der Beklagte war vom 01.06.2016 bis 30.09.2017 Handelsvertreter der Klägerin auf Grundlage des Vermittlervertrags vom 19.05.2016 (Anl. K1, Bl. 12 der Akte) sowie den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Vermittlervertrag (Anl. K1, Bl. 13 ff. der Akte) und den Bestimmungen zur Stornoreserve vom 23.05.2016 (anl. K 7, Bl. 84 d. A.). Nach ordentlicher Kündigung des Handelsvertretervertrags zum 30.09.2017 forderte die Klägerin den Beklagten auf, verschiedene ihm von der Klägerin im Rahmen des Vertrags überlassene Gegenstände herauszugeben. Der Beklagte hatte während der Vertragslaufzeit eine Leuchtwerbung mit Namen und Firmenzeichen der Klägerin verwendet. § 12 Abs. 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Vermittlervertrag („Vertragsdauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses“) lautet: „Der Vermittler verpflichtet sich, mit Vertragsende den Gebrauch des Namens, der Marke und der Zeichen der Gesellschaft in jedweder Form zu unterlassen. Dies bedeutet insbesondere, dass entsprechende Telefonbuch-und Interneteinträge von dem Vermittler gelöscht werden müssen, unabhängig davon, ob diese von ihm veranlasst wurden oder nicht.“ § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Vermittlervertrag („Geschäftsunterlagen, Schriftwechsel, AVAD-Auskunftsverkehr, Datenschutz“) lautet: „Der Vermittler bzw. sein Rechtsnachfolger sind verpflichtet, nach Vertragsablauf alle in seiner Agentur verwendeten Vordrucke, Tarife, Rundschreiben, DV-Unterlagen, Schriftwechsel, Agenturschilder, Leuchttransparente und sonstiges Material unverzüglich an die zuständige Bezirks Direktion der Gesellschaft herauszugeben, auch soweit diese Gegenstände nicht von der Gesellschaft geliefert sein sollten. Der Vermittler darf auch keine Abschriften und sonstige Vervielfältigungen, Auszüge von Geschäftsunterlagen bzw. DV-Unterlagen behalten, die zu Wettbewerbszwecken verwendet werden können. Lediglich Buchungsnoten und ähnliches kann der Vermittler in seinem Besitz behalten. Erfüllungsort ist das Büro bzw. die Wohnung des Vermittlers.“ (Anl. K 1, Bl. 16 d. A.) Mit Schreiben vom 11.10.2017 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Vornahme der Demontage der Leuchtwerbung. Nachdem sich der Beklagte jedoch weigerte, ließ die Klägerin die an der Fassade des Bürogebäudes, in dem der Beklagte seine Agentur betrieben hatte, montierte Leuchtwerbung am 25.10.2017 kostenpflichtig abmontieren. Gemäß Rechnung vom 25.10.2017 sind der Klägerin dabei Kosten i.H.v. 1.069,57 EUR entstanden, welche sie auch beglichen hat. Dem Beklagten waren im Juni 2016 auf Grundlage einer zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Nutzungsvereinbarung für das Agentur-Vertriebs-Unterstützungs-System („AVUS“) vom 19.05.2016 (vgl. Anlage K 5, Bl. 22 ff. der Akte) verschiedene Bestandteile ausgehändigt worden: Portreplikator Lenovo T540p/ X240 / T440, Seriennummer M200X7M9, Notebook Lenovo T550p (15,6‘‘), Seriennummer R90J77VB, Unterschriften-Pad signotec, Seriennummer 10008625, Tintendrucker A4 mobil Canon iP100, Seriennummer ABMS 4665, Monitor TFT 22, NEC LCD MuliSync EA223WM 22’’, Seriennummer 57362513TB, Tintendrucker A4 Epson WF-5690 + PF, Seriennummer VS3Y010468, Slim USB DVD-Laufwerk Lenovo, Seriennummer 20160425–NN, Rechner Lenovo TC M93p_15, Seriennummer S4V87997, USB-Festplatte Buffalo MiniStation Pro, Seriennummer 45546651202217_1TB, einschließlich Software, u.a. AVUS. Für die Hardware war insgesamt eine monatliche Miete von 130,00 EUR vereinbart, die dem Agenturkonto des Beklagten monatlich belastet wurde. Buchstabe A Ziffer 26 der zwischen den Parteien geschlossenen „Nutzungsvereinbarung für das Agentur-Vertriebs-Unterstützungs-System (AVUS) der X-Versicherungs-Gesellschaft a.G.“ vom 01.06.2016 lautet: „Bei Beendigung des Vermittlervertrags, bei Freistellung des Vermittlers bzw. Kündigung dieser Vereinbarung ist das DV-System einschließlich Zubehör, Nutzung-sowie Service Unterlagen und der Datensicherungen unverzüglich, vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand an die Gesellschaft zurückzugeben. Der Rücktransport an die Gesellschaft erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vermittlers. Der Vermittler verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger auf die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts (…) Erfolgt die Rückgabe des DV-Systems nicht unverzüglich, ob der Vermittler für jeden angefangenen Monat die Nutzungsgebühren und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten zu zahlen. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Vermittlers aus der Vereinbarung fort. Etwaige festgestellte Schäden und/oder nicht vereinbarte Änderungen am DV System oder den Daten wird die Gesellschaft auf Kosten des Vermittlers beseitigen. Eigener Arbeitseinsatz der Gesellschaft wird entsprechend vorstehender Ziffer 7 berechnet. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe oder Unbrauchbarkeit des DV-Systems ist durch den Vermittler Schadensersatz zu leisten.“ (Anl. K 5, Bl. 24 d. A.) Mit Schreiben vom 18.09.2017 und 11.10.2017 forderte die Klägerin den Beklagten auf, das DV-System herauszugeben und wies den Beklagten gleichzeitig darauf hin, dass der Mietzins für das DV-System fortlaufend bis zu dessen Herausgabe in voller Höhe zu entrichten sei. Der Beklagte hatte im Februar 2017 zudem fünf Mopedkennzeichen von der Klägerin erhalten, von denen sich noch die folgenden Kennzeichen bei dem Beklagten befinden: 61-PJH 000, 61-PJH 111, 61-PJH 222 und 61-PJH 333. Der Beklagte hatte weiter zur Verwendung im Rahmen seiner Agenturtätigkeit Agenturmaterial wie Anträge, Tarife und Karteien erhalten, welche er bislang nicht an die Klägerin herausgab. Ausweislich einer Agentur-Buchungsnote vom 30.10.2017 verbuchte die Klägerin bei dem Beklagten eine Lastschrift i.H.v. 1.069,57 EUR mit dem Betreff „ Leuchtwerbeanlage “. Ausweislich einer Agentur-Buchungsnote vom 30.06.2017 verbuchte die Klägerin bei dem Beklagten eine Lastschrift in Höhe von 650,00 EUR mit dem Betreff „ Aufl. Stornoreserve “. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Buchungsnoten vom 30.06.2017 und vom 30.10.2017 (Anl. B1, Bl. 34 ff. der Akte), verwiesen. Nach den Bestimmungen zur Stornoreserve vom 23.05.2016 kann die Klägerin zur Sicherheit ihrer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis eine angemessene Sicherheit durch Einbehalt eines angemessenen Teils der Provisionen und Einbehalt sonstiger Zahlungsansprüche verlangen. Ziffer 1 („Vertragliche Ansprüche“) der Bestimmungen zur Stornoreserve lautet: „ Zur Sicherung von eventuellen Ansprüchen der Gesellschaft aus Rückzahlung von Provisionen und sonstigen Forderungen aus dem Vermittlervertrag wird eine Rücklage durch Einbehalt eines Teils der Provisionen gebildet. Der Vermittler tritt insoweit seine Provisionsforderungen an die X Versicherungsgesellschaft a. G. ab. Die Stornoreserve beträgt 10 % aller vermittelten Abschlussprovisionen und Abschlussvergütungen, bis ein Betrag von mindestens 3.000,00 € auf einem separaten Stornoreservekonto gebucht ist , (…).“ (Anl. K 7, Bl. 84 d. A.) Zum Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs in Höhe von 650,00 EUR betrug das Guthaben auf dem Stornoreservekonto 1.140,21 EUR. Ziffer 2 („Nachvertragliche Ansprüche“) der Bestimmungen zur Stornoreserve lautet: „ Soweit im Kündigungsfall noch eine Stornoreserve nach Ziffer 1 vorhanden ist, wird dieser Betrag zusätzlich zur Sicherung der nachvertraglichen Ansprüche der Gesellschaft einbehalten. Die Abrechnung und ggf. Auszahlung der Stornoreserve erfolgt nach folgender Staffelung, abzüglich aller bis dahin jeweils angefallenen Provisionsrückbelastungen: ein Jahr nach Vertragsende 2/10, zwei Jahre nach Vertragsende 3/10 (…)“ (Anl. K 7, Bl. 84 d. A.) Ursprünglich hat die Klägerin mit der dem Beklagten am 30.12.2017 zugestellten Klageschrift im Klageantrag zu 1) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.329,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 21.02.2018, bei Gericht eingegangen am 28.02.2018 und dem Beklagten am 08.03.2018 zugestellt worden ist, hat die Klägerin die Klage erweitert und beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 390,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018 ist der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Klägerin hat im Termin beantragt, 1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.719,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.329,57 EUR seit dem 31.12.2017 sowie aus 390,00 EUR seit dem 09.03.2018 zu zahlen; 2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin folgende Büroausstattung herauszugeben: a) Portreplikator Lenovo T540p/ X240 / T440, Seriennummer M200X7M9, b) Notebook Lenovo T550p (15,6‘‘), Seriennummer R90J77VB, c) Unterschriften-Pad signotec, Seriennummer 10008625, d) Tintendrucker A4 mobil Canon iP100, Seriennummer ABMS 4665, e) Monitor TFT 22, NEC LCD MuliSync EA223WM 22’’, Seriennummer 57362513TB, f) Tintendrucker A4 Epson WF-5690 + PF, Seriennummer VS3Y010468, g) Slim USB DVD-Laufwerk Lenovo, Seriennummer 20160425 – NN, h) Rechner Lenovo TC M93p_15, Seriennummer S4V87997, i) USB-Festplatte Buffalo MiniStation Pro, Seriennummer 45546651202217_1TB, j) einschließlich Software,u.a. AVUS; 3. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Mopedschilder mit den Kennzeichen 61-PJH 000, 61-PJH 111, 61-PJH 222 und 61-PJH 333 herauszugeben; 4. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin sämtliche für den Vertrieb der Klägerin zu verwendenden übrigen Agenturmaterialien die Anträge, Werbung, Visitenkarten, Briefpapier, Vordruck, Rundschreiben, DV-Unterlagen, Tarife sowie den Schriftwechsel, Karteien Kundenkarten herauszugeben; und hierüber durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Gericht hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 11.04.2018 antragsgemäß verurteilt. Gegen das ihm am 14.04.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.04.2018, bei Gericht eingegangen am 25.04.2018, Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Klageerweiternd beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 520,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass die Klägerin die Kosten für die Demontage der Leuchtreklame nicht auf ihn umlegen könne, weil die Bestimmung aus § 13.1 des Vertretervertrags nur solche Unterlagen und Werbung meine, die sich in der Agentur befinden. Die Leuchtreklame habe sich zu keiner Zeit in seinem Besitz befunden. Zudem wendet der Beklagte Erfüllung in Höhe eines Betrags von 1.069,57 EUR ein und verweist dabei auf die Agentur-Buchungsnote vom 30.10.2017. Hinsichtlich der von der Klägerin erhobenen Herausgabeansprüche an den EDV- und Geschäftsunterlagen beruft sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht nach §88a HGB, weil ihm aufgrund der Kündigung eine Ausgleichszahlung gegenüber der Beklagten zustehe. Zusätzlich stützt er ein Zurückbehaltungsrecht auf einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 650,00 EUR, weil der Provisionseinbehalt in Höhe von 650,00 EUR gemäß Agentur-Buchungsnote vom 30.06.2017 unrechtmäßig erfolgt sei. Die Klägerin repliziert, dass die Lastschrift i.H.v. 1.069,57 EUR ins Leere gegangen sei, weil das Konto vor der Belastung – was der Beklagte nicht bestritten hat – ein Minus in Höhe von 526,65 EUR auswies. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 11.04.2018 hat keinen Erfolg. Der am 25.04.2018 bei Gericht eingegangene Einspruch ist statthaft und in der Frist des § 339 ZPO eingelegt worden. Der statthafte und zulässige Einspruch hat den Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er vor der Säumnis des Beklagten war. Die Klage ist zulässig (A.) und begründet (B.). A. Das Amtsgericht Köln ist örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus einer Gerichtsstandvereinbarung in § 15 des Vermittlervertrages (Anl. K1, Bl. 13 ff. der Akte). Danach sind die Gerichte des Ortes zuständig, an dem die zuständige Bezirksdirektion der Gesellschaft geführt wird, hier die Bezirksdirektion Köln. Die Klageerweiterung in Höhe von 520,00 EUR nebst Zinsen ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. B. Die Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Demontagekosten für die Leuchtreklame i.H.v. 1.069,57 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB i.V.m. §§ 12 Nr. 6, 13 Nr. 1 des Vermittlervertrags. Nach § 12 Nr. 6 des Vermittlervertrags ist der Vermittler verpflichtet, nach Vertragsende die Verwendung des Namens der Klägerin zu unterlassen. Nach § 13 Nr. 1 des Vermittlervertrags hat der Vermittler bei Vertrags Beendigung alle in seiner Agentur verwendeten Agenturschilder und Leuchttransparente sowie sonstiges Material herauszugeben. Die Formulierung „in der Agentur“ ist dabei auch unter Beachtung der strengen Auslegungsregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht streng räumlich zu verstehen. Nach § 305 Abs. 2 gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders. Derartige Zweifel, dass es sich bei der Formulierung um eine rein räumliche Bezeichnung handeln könnte, sieht das Gericht allerdings nicht für gegeben an. Ausgangspunkt der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, wie bei der Individualvereinbarung, der Wortlaut einer Bestimmung, dem der wirkliche Parteiwille zu entnehmen ist, wobei einzelne Klauseln nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrags gerissen werden dürfen (BGH, Urt. v. 16.06.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671). Für die Auslegung maßgeblich ist auch der für den durchschnittlichen vertragstypischen Verwendungsgegner ohne Spezialkenntnisse auf dem jeweiligen Rechtsgebiet erkennbare Sinn und Zweck der Klausel (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2013 - IV ZR 84/12, r+s 2013, 601). Sinn und Zweck der hier maßgeblichen Klausel ist, dass im Fall der Auseinandersetzung sämtliche für die Agenturtätigkeit verwendeten Materialien wieder an die Klägerin herausgegeben werden sollen. Das unterstreicht auch eine Zusammenschau mit § 12 Nr. 6 des Vermittlervertrags, wonach der Vermittler sich verpflichtet, mit Vertragsende den Gebrauch des Namens, der Marke und der Zeichen der Gesellschaft in jedweder Form zu unterlassen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass es bei den Regelungen zur Vertragsbeendigung darum ging, dass der Vermittler sämtliche Materialien zurückgeben und den Namen der Gesellschaft in keiner Weise mehr verwenden soll. Daraus folgt, dass insbesondere eine Demontage von Außenwerbung, mit der der Beklagte mit dem Namen der Klägerin geworben hatte, erfolgen sollte. Bezweckt war mit der in § 13 Nr. 1 des Vermittlervertrags verwendeten Formulierung „in seiner Agentur“ nicht etwa, eine räumliche Abgrenzung hinsichtlich der herauszugebenden Gegenstände vorzunehmen. Vielmehr sollte mit den Worten „in seiner Agentur“ der Verwendungszweck der herauszugebenden Gegenstände unterstrichen werden. Für den Beklagten ist der Sinn und Zweck der Klausel auch erkennbar. Die Herausgabe aller in seiner Agentur verwendeter Agenturschilder oder Leuchtraketen konnte er nur so verstehen, dass damit das gesamte von ihm betriebene Agenturgeschäft gemeint war, unabhängig davon, ob sich einzelne Agenturschilder oder Leuchttransparente an den Außenwänden des genutzten Bürogebäudes befanden oder tatsächlich räumlich innerhalb des Gebäudes. Schließlich ging es darum, dass im Fall der Beendigung der Vermittlertätigkeit sämtliche Gegenstände im Zusammenhang mit dem von dem Beklagten betriebenen Agenturgeschäft an die Klägerin herausgegeben werden sollten. Für den Beklagten war insoweit auch erkennbar, dass die Verpflichtung zur Herausgabe von Außenwerbung an seinem Ladenlokal geschuldet war. Die Pflicht zu Demontage ergibt sich insbesondere aus § 12 Nr. 6 des Vermittlervertrags. Denn bei den von dem Beklagten verwendeten Agenturschildern verwendete der Beklagte jeweils seinen eigenen Namen zusammen mit dem Markenzeichen sowie dem Namen der Klägerin, verwendete also den Namen der Klägerin für sich und seine Vermittlertätigkeit. Ein Unterlassen der Verwendung des Namens hätte jedoch die Demontage der betroffenen Agenturschilder erfordert. Auch aus § 13 Nr. 1 S. 5 des Vermittlervertrags ergibt sich, dass die Erfüllung des Herausgabeanspruchs im Büro des Beklagten zu erfolgen hatte. Demnach konnte der Beklagte mit einer bloßen Duldung einer Demontage seiner Leistungsverpflichtung nicht nachkommen. Soweit der Beklagte gegen die Pflicht zu Demontage und Herausgabe der Leuchtwerbeanlage einwendet, die Leuchtwerbung habe niemals in seinem Besitz gestanden und sei im Auftrag und auf Rechnung der Klägerin angebracht worden, verfängt dies nicht. Der Beklagte hat schon nicht substantiiert dargelegt, warum sich die Leuchtreklame nicht in seinem Besitz befunden haben und wie diese betrieben worden sein soll. Weil der Beklagte seiner Pflicht zur Demontage und Herausgabe nicht nachgekommen ist, hatte eine Pflicht im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB verletzt, dir auch zu vertreten hat. Durch die Nichterfüllung dieser Pflicht ist der Klägerin ein Vermögensschaden in Höhe der Kosten für die von ihr durchgeführten Demontage und den Abtransport der Außenwerbung i.H.v. 1.069,57 € entstanden. Die klägerische Forderung in Höhe von 1.069,57 EUR ist nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Aus der vorgelegten Agentur-Buchungsnote vom 30.10.2017 ergibt sich keine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB. Zwar ergibt sich aus der Buchung, dass ein Betrag in Höhe von 1.069,57 EUR mit dem Betreff „Leuchtwerbeanlage“ als Lastschrift verbucht wurde. Jedoch der Beklagte ist beweisfällig dafür geblieben, dass die Buchung i.H.v. 1.069,57 EUR nicht, wie von der Beklagten behauptet, ins Leere ging. Ausweislich der Agentur-Buchungsnote vom 30.10.2017 ergibt sich ausgehend von einem Saldovortrag vom 20.10.2017 in Höhe von -526, 56 EUR und der Gutschrift einer Provision i.H.v. 331,82 EUR sowie dem Abzug eines Betrags in Höhe von 1.069,57 EUR ein Saldo von -1.264,40 EUR. II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zudem einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.170,00 EUR aus § 546 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Buchstabe A Ziffer 26 der AVUS- Nutzungsvereinbarung. Danach hat der Vermittler im Falle einer nicht unverzüglich erfolgenden Rückgabe des DV-Systems für jeden angefangenen Monat die Nutzungsgebühr sowie die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten zu zahlen. Die vertraglich vereinbarte Miete beträgt 130,00 EUR. Weil die Klägerin zunächst einen Betrag von 260,00 EUR für die Monate Oktober und November 2017 eingeklagt und die Klage sodann um die Nutzungsgebühren für die Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 i.H.v. 390,00 EUR sowie für die Monate März bis Juni 2018 in Höhe von weiteren 520,00 EUR erweitert hat, hat die Klägerin insgesamt einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung i.H.v. 1.170,00 EUR. III. Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner einen Anspruch auf Herausgabe der im Tenor näher bezeichneten Büroartikel gemäß Buchstabe A Ziffer 26 der AVUS-Nutzungsvereinbarung. Danach sind bei Ende des Vermittlervertrags das DV-System einschließlich aller Hardware und Software einschließlich Avus sowie Zubehör, Nutzung-und Service Unterlagen und Datensicherungen unverzüglich an die Klägerin herauszugeben. Die jeweiligen dem Beklagten im Rahmen des AVUS-Seminars ausgehändigten Gegenstände hat der Beklagte bislang nicht ausgehändigt. IV. Die Klägerin hat gegen den Beklagten schließlich einen Anspruch auf Herausgabe der im Tenor näher bezeichneten Mopedschilder sowie sämtlicher für den Vertrieb der Klägerin verwendeten Agenturmaterialien gemäß §§ 86, 86a Abs. 1 HGB i.V.m. § 13 Nr. 1 des Vermittlervertrags. Danach ist der Beklagte mit Vertragsende zur Herausgabe aller im Zusammenhang mit der Vermittlertätigkeit verwendeten Materialien verpflichtet. V. Der Beklagte kann gegenüber den Herausgabeansprüchen der Klägerin gemäß § 88a HGB ein Zurückbehaltungsrecht weder wegen eines Anspruchs auf Ausgleichszahlung noch wegen eines Anspruchs auf Rückzahlung der Stornoreserve in Höhe von 650,00 EUR geltend machen. Nach § 88a Abs. 2 HGB hat der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (§ 86a Abs. 1 HGB) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen. Danach hat der Handelsvertreter insbesondere kein Zurückbehaltungsrecht wegen Ausgleichsansprüchen nach § 89b HGB oder Schadensersatzansprüchen aus Pflichtverletzung (vgl. Hopt , in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 88a Rn. 5). Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass verhindert werden soll, dass der Unternehmer, welcher die dem Handelsvertreter ursprünglich zur Verfügung gestellten Unterlagen in der Regel dringend benötigt, um nach dessen Ausscheiden eine neue Geschäftsvermittlung einzurichten, erst den Ausgang eines Prozesses etwa über Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche abwarten muss (vgl. Hopt , a.a.O.). Demgegenüber sind etwaige fällige Provisions- und Aufwendungsersatzansprüche des Handelsvertreters in der Regel leichter zu klären und nach § 369 Abs. 4 HGB zu sichern, sodass der Gesetzgeber dem Handelsvertreter nur insoweit ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt hat (vgl. Hopt , a.a.O.). Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 18.01.2018 sein Zurückbehaltungsrecht nach auf einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegenüber der Beklagten wegen Vertragsbeendigung stützt, greift dies nicht durch. Wegen eines solchen Anspruchs hat der Handelsvertreter gemäß § 88a Abs. 2 HGB schon dem Grunde nach kein Zurückbehaltungsrecht. Hinzukommt, dass der Beklagte zum Bestehen eines Ausgleichsanspruchs hat der Beklagte auch nicht substantiiert vorgetragen hat, weil er seine Gegenforderung nicht in hinreichend bestimmter Weise geltend gemacht hat. Zwar ist insoweit grundsätzlich möglich, die Höhe des Ausgleichs in das Ermessen des Gerichts zu stellen, zulässig, jedoch nur unter Angabe von Tatsachengrundlagen für die Bezifferung und die Größenordnung des Anspruchs ( Hopt , in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 89b Rn. 81), woran es vorliegend fehlt. Auch der vermeintliche Anspruch auf Auszahlung oder Freigabe der Stornoreserve in Höhe von 650,00 EUR begründet kein Zurückbehaltungsrecht. Die Rückzahlung der Stornoreserve ist kein fälliger Anspruch im Sinne des § 88a Abs. 2 HGB. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Handelsvertreter durch eine unrechtmäßig einbehaltenen Stornoreserve letztlich ein fälliger Provisionsanspruch vorbehalten wird, dessentwegen an sich ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 88a Abs. 2 HGB in Frage käme, kann dies nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 88a Abs. 2 HGB zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 88a Abs. 2 HGB kann die Auszahlung einer – wie der Beklagte behauptet, unrechtmäßigerweise – einbehaltenen Stornoreserve auf fällige Provisionsansprüche nicht gegenüber den Herausgabeansprüchen des Unternehmers eingewendet werden. Die Vorschrift des § 88a Abs. 2 HGB ist eng zu verstehen und kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass im Rahmen einer Herausgabeklage des Versicherers über die Rechtmäßigkeit des Einbehalts einer Stornoreserve entschieden werden solle. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten annehmen wollte, dass ein Zurückbehaltungsrecht dem Grunde nach besteht, scheidet ein Gegenanspruch auf Auszahlung der Stornoreserve aus, weil der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, warum die Stornoreserve zu Unrecht einbehalten worden sein soll. Ausweislich Ziffer 1 der Bestimmungen zur Stornoreserve beträgt eine während der Vertragslaufzeit gebildete Stornoreserve 10 % aller vermittelten Abschlussprovisionen und Abschlussvergütungen, bis ein Betrag von mindestens 3.000,00 EUR auf einem separaten Stornoreservekonto gebucht ist. Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Guthaben auf dem Stornoreservekonto 1.140,21 EUR betrug, bevor der Lastschrifteinzug in Höhe von 650,00 EUR erfolgte, was der Beklagte nicht bestritten hat. Damit ergibt sich nach der Umbuchung ein Betrag von 1.790,21 EUR, der mithin unter dem Schwellenwert von 3.000,00 EUR gemäß Ziffer 1) der Bestimmungen zur Stornoreserve liegt. Nach Ziffer 2) der Bestimmungen zur Stornoreserve wird eine bei Vertragsbeendigung noch vorhandene Stornoreserve zusätzlich zur Sicherung der nachvertraglichen Ansprüche der Klägerin einbehalten und erfolgt die Abrechnung und Auszahlung gestaffelt beginnend ein Jahr nach Vertragsende. Das Gericht hat keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Klausel nach den §§ 307 ff. BGB. Die Klausel benachteiligt den Beklagten nicht unangemessen. Ein Einbehalt einer schon zu Vertragslaufzeiten einbehaltenen Stornoreserve ist nicht zu beanstanden, weil dadurch ein gerechter Ausgleich zwischen dem Interesse des Handelsvertreters am endgültigen Erlangen der erzielten Provisionen und dem Sicherungsinteresse der Gesellschaft geschaffen wird. Weil der Vermittlervertrag zum Ablauf des 30.09.2017 endete, ist der Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht erreicht. Somit kann auch derzeit noch kein Anspruch auf Auszahlung der Stornoreserve bestehen. VI. Die Zinsansprüche folgen aus § 291 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1, 2 und 3 ZPO. Der Streitwert wird auf 4.110,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.