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Urteil

142 C 87/18

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2018:1001.142C87.18.00
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Leitsätze

Insolvenzrecht: Zur Zulässigkeit der Vorausabtretung von Insolvenzverwaltervergütungen

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 23.04.2018 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum zwischen 15.3.2018 bis 19.7.2018 aus einer einem Betrag in Höhe von 1161,44 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Insolvenzrecht: Zur Zulässigkeit der Vorausabtretung von Insolvenzverwaltervergütungen Das Versäumnisurteil vom 23.04.2018 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum zwischen 15.3.2018 bis 19.7.2018 aus einer einem Betrag in Höhe von 1161,44 Euro zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, eine Gesellschaft für Insolvenzverwaltungsdienstleistungen, begehrt von dem Beklagten, einem Insolvenzverwalter, die Zahlung von Insolvenzverwaltervergütung nebst Rechtshängigkeitszinsen aus abgetretenem Recht. Herr Rechtsanwalt N. O. (nachfolgend: „RA O“), stand in den Jahren 2012 bis Ende 2017 in einem Anstellungsverhältnis zur Klägerin als „Rechtsanwalt und Teamleiter Insolvenzverwaltung“. Vereinbart wurde ein reguläres monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4000,00 Euro bzw. – nach Ablauf der Probezeit – in Höhe von 4250,00 Euro. Der Arbeitsvertrag enthält in § 14 eine zweistufige Ausschlussfrist, mit folgendem auszugsweisen Wortlaut: „Alle wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verfallen, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. [...] Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch ebenfalls, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. [...]“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf den Vertrag vom 27.02.2012, Bl. 42 ff. d.A. verwiesen. Am 18.12.2013 schloss die Klägerin mit RA O. eine „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag“. § 2 der Zusatzvereinbarung lautet auszugsweise: „Die Verwaltervergütung steht im Innenverhältnis, vorbehaltlich § 4, der (Klägerin) zu und wird hiermit an die dies annehmende (Klägerin) abgetreten.“ In § 4 der Zusatzvereinbarung sind die Vergütungsgrundsätze geregelt für den Fall, dass RA Nelles im Zeitpunkt seines Ausscheidens als Arbeitnehmer der Klägerin als Insolvenzverwalter in noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren bestellt ist. Wegen der sonstigen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung wird auf Bl. 7 f. d.A. Bezug genommen. RA O. wurde mit Beschluss des AG Köln vom 22.06.2017 (75 IK 292/17) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen von Frau F. X. bestellt (nachfolgend: „IV X.“). Mit Beschluss vom 08.012018 setzte das AG Köln die Vergütung für RA O. als IV X. auf insgesamt 1161,44 Euro fest und eröffnete dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, diesen Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Das AG Köln entließ RA O. mit Beschluss vom 09.05.2018 als IV X und bestellte an seiner Stelle den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Dieser hinterlegte am 19.07.2018 die Insolvenzverwaltervergütung beim AG Köln (AG Köln - 81 HL 523/18) zugunsten der Klägerin oder Herrn RA O.. Ferner streiten RA O. und die Klägerin in einem arbeitsgerichtlichem Verfahren über die Wirksamkeit der Zusatzvereinbarung (ArbG Köln - 14 Ca 4149/17). Die Klägerin behauptet, die gesamte Abwicklung des streitgegenständlichen Insolvenzverfahrens sei durch ihr Büro und Personal erledigt worden. Sie ist der Ansicht, RA O. habe ihr die Vergütung aus seinem Amt als IV X gemäß § 2 der Zusatzvereinbarung wirksam abgetreten. Die Klage wurde RA O. am 15.3.2018 zugestellt. Gegen den im Termin vom 23.4.2018 nicht erschienen RA O ist auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil ergangen, in dem RA O. als IV X verurteilt worden ist, an die Klägerin 1161,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.3.2018 zu zahlen. Gegen das RA O. am 9.5.2018 zugestellte Versäumnisurteil, hat der Beklagte als nunmehriger IV V. mit bei Gericht am 18.5.2018 eingegangenem Schriftsatz vom 18.05.2018 Einspruch eingelegt. In Hinblick auf die Hinterlegung des der Hauptforderung entsprechenden Betrag in Höhe von 1161,44 Euro bei der Hinterlegungsstelle des AG Köln erklärten die Parteien im Termin vom 20.08.2018 die Klage bezüglich der Hauptforderung übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Gerichts vom 23.04.2018 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der für erledigt erklärten Hauptforderung ab Rechtshängigkeit bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung zu zahlen sind. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Gerichts vom 23.4.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die Rechtswegzuständigkeit der Zivilgerichte. Er ist der Auffassung, die Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage. Der die Abtretung an die Klägerin regelnde § 2 der Zusatzvereinbarung verstoße gegen AGB-Recht, sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig und stelle ein unzulässiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot dar. Ansprüche der Klägerin seien aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist ausgeschlossen. Ferner bestünden Ansprüche des RA O. aus dem Arbeitsverhältnis, aus denen ein Zurückbehaltungsrecht resultieren und mit denen er aufrechnen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Gerichtes ist form- und fristgerecht mithin zulässig. Er hat in der Sache aber soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben keinen Erfolg, die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Das Rubrum des Rechtsstreites war nach dem parteiidentitätswahrenden Wechsel im Amt des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Frau X. hinsichtlich der namentlichen Bezeichnung des Beklagten entsprechend § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. Voraussetzung für eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist, dass eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils vorliegt bzw. droht. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt insbesondere vor, wenn sich die Bezeichnung einer Partei während des Prozesses ändert, ohne dass die Parteiidentität hiervon tangiert wird. So liegt hier der Fall. Beklagter des Rechtsstreits ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau X. Der Klageanspruch richtet sich gegen die kraft diesen Amtes verwaltete Insolvenzmasse. Durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 09.05.2018 wurde der Beklagte als Nachfolger von RA O. in dieses Amt bestellt. Da das Prozessrechtsverhältnis zu der Partei kraft Amtes begründet wurde, hat sich durch den Austausch des Insolvenzverwalters nur an den Namen etwas geändert nicht aber an der Identität der Parteien. II. Der Zivilrechtsweg ist nach § 13 GVG eröffnet. Die Klage betrifft einen Anspruch auf Auszahlung einer Insolvenzverwaltervergütung aus abgetretenen Recht, was sich als bürgerliche Rechtsstreitigkeit darstellt. Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Natur des dem Klageanspruch zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Nach § 13 GVG sind die ordentlichen Gerichte insbesondere für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig. Solche sind gegeben, wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge des Zivilrechts darstellt, dh. sich die Parteien einander gleichberechtigt gegenüberstehen. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich auf ein Arbeitsverhältnis beziehen, sieht § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG eine ausschliessliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte vor. Klagen gegen einen Insolvenzverwalter, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, zählen hingegen zu den, den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten. Dies ergibt sich aus § 19 a ZPO, der den allgemeinen Gerichtsstand für gegen die Insolvenzmasse gerichtete Klagen regelt. Eine Abtretung lässt dabei die Rechtsnatur des der Zession zugrundeliegenden Anspruches unberührt. Vorliegend macht die Klägerin einen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend, der sich gegen eine Insolvenzmasse richtet, indem sie den jeweiligen als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau X. bestellten Rechtsanwalt, zunächst RA O. jetzt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes auf Auszahlung der seitens des Insolvenzgerichtes festgesetzten Insolvenzverwaltervergütung in Anspruch nimmt, die der Insolvenzmasse zu entnehmen ist. Auch wenn die zwischen den Parteien streitige Abtretung Teil einer Zusatzvereinbarung zu dem Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem früheren Angestellten, RA O., ändert die Regelung der Abtretung in einem arbeitsrechtliche Rechtsverhältnis nichts an der Natur des Rechtsstreites, da die der Zession unterliegende Forderung keinen Anspruch beinhaltet, für die die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig wären. Die örtliche Zuständigkeit des AG Köln ergibt sich aus § 19a ZPO. Dieser regelt - wie bereits dargetan - den allgemeinen Gerichtsstand für gegen die Insolvenzmasse gerichtete Klagen. Der Sitz des Insolvenzgerichts, über das das noch nicht beendete Insolvenzverfahren über das Vermögen von Frau X. abgewickelt wird, liegt in Köln. Es besteht keine anderweitige, die vorliegende Klage hindernde Rechtshängigkeit i.S.v. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in Gestalt des zwischen der Klägerin und Herrn RA O. geführten Arbeitsrechtsstreites vor dem ArbG Köln. Eine anderweitige Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass bereits ein Verfahren mit identischen Parteien und demselben Streitgegenstand rechtshängig ist. Prozessual liegt indes keine Personenidentität vor, wenn eine Person einerseits persönlich und andererseits als Partei kraft Amtes in Anspruch genommen wird. So der Fall hier. Beklagter im vorliegenden Rechtsstreit ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau X. als Partei kraft Amtes. Partei des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist hingegen RA O. als Privatperson bzw. als ehemaliger Angestellter der Klägerin. Mangels Personenidentität kommt es auf die Frage einer Identität oder Teilidentität des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes nicht an. Das Rechtsschutzbedürfnis für die auf Auszahlung der mit Beschluss des AG Köln vom 25.07.2017 - 75 IN 254/15 - festgesetzten Insolvenzverwaltervergütung gerichteten Leistungsklage liegt vor. Das Rechtsschutzbedürfnis einer Leistungsklage kann entfallen, wenn die begehrte Leistung auf einfacherem Weg zu realisieren ist. Ein einfacherer Weg für die Klägerin, um ihr Leistungsbegehren zu realisieren, ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Zwar stellt der Festsetzungsbeschluss des AG Köln vom 08.01.2018 die Grundlage für die zunächst geltend gemachte Hauptforderung dar. Die Klägerin ist aber mangels Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse auf die Mitwirkung des, in dem Festsetzungsbeschluss als entnahmeberechtigt genannten Insolvenzverwalters angewiesen. III. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2932,53 Euro für den Zeitraum vom 15.3.2018 bis zum 19.7.2018 aus abgetretenem Recht gemäß §§ 288, 291 Abs. 1, 398 BGB i.V.m. § 2 der Zusatzvereinbarung. Die Klägerin ist aufgrund einer wirksamen Abtretung der Insolvenzverwaltervergütung in § 2 der Zusatzvereinbarung iVm § 398 BGB auch hinsichtlich der hieraus resultierenden Nebenforderung in Gestalt des Zinsanspruchs aktiv legitimiert. § 2 der Zusatzvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass mit der zugunsten des Herrn RA O. festgesetzten Insolvenzverwaltervergütung auch hieraus resultierende Nebenforderungen wie Zinsansprüche gemäss § 398 BGB abgetreten werden. Die Reichweite von vertraglich vereinbarten Vorausabtretungen ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu bestimmen. Maßgeblich für die Auslegung von Vertragsvereinbarungen ist gemäß §§ 133, 157 BGB in erster Linie der von den Vertragsparteien gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende, objektiv erklärte Parteiwille. Aus § 2 der Zusatzvereinbarung ergibt sich, dass RA O. die Forderung auf Insolvenzverwaltervergütung aus dem Amt als IV X wirksam auf die Klägerin abgetreten hat. Hier sprechen sowohl der Wortlaut von § 2 der Zusatzvereinbarung, dessen objektiv zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck sowie die Systematik der Zusatzvereinbarung dafür, dass RA O. und die Klägerin die Vorausabtretung sämtlicher Ansprüche auf Insolvenzverwaltervergütung einschliesslich etwaiger akzessorischer Nebenforderungen vereinbart haben, die er während seiner Anstellung bei der Klägerin gegen von ihm verwaltete Insolvenzmassen erworben hat. Den Vertragsparteien kam es aus Sicht eines objektiven Empfängers darauf an, dass die Verwaltervergütung der Klägerin in Gänze zufließen sollte. Für dieses Verständnis spricht bereits der in erster Linie maßgebliche Wortlaut von § 2 der Zusatzvereinbarung, wonach „die Verwaltervergütung [...] hiermit an die dies annehmende (Klägerin) abgetreten“ werde. Dass die Klägerin dabei jeweils in voller Höhe Forderungsinhaberin werden soll, folgt aus der insoweit nicht nach einzelnen Vergütungsbestandteilen differenzierenden Abtretungsvereinbarung. Die Vereinbarung einer Vorausabtretung in voller Höhe lässt sich in systematischer Hinsicht auch auf die ebenfalls in § 2 der Zusatzvereinbarung enthaltenen Bonusregelung stützen. Danach sollte RA O. von der Klägerin – zuzüglich zu seinem regulären Arbeitsentgelt – einen sog. „Motivationsbonus“ in Höhe von 5% bzw. 10% der jeweiligen Verwaltervergütung erhalten. „Maßgeblich“ für die Bonuszahlung war die „vom Insolvenzgericht festgesetzte und aus der Masse an die (Klägerin) gezahlte Vergütung“. Hierdurch kommt aus Sicht eines objektiven Empfängers zum Ausdruck, dass die Klägerin unmittelbar die gesamte Verwaltervergütung erhalten sollte, aus der anschließend nach den vertraglich festgelegten Parametern der „Motivationsbonus“ an den Mitarbeiter gezahlt werden sollte. Für dieses Verständnis spricht auch der objektiv zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck der Zusatzvereinbarung. Er bestand darin, die Klägerin wirtschaftlich dafür zu kompensieren, dass sie RA O. den weitgehend risikofreien Berufseinstieg in die Insolvenzverwaltertätigkeit ermöglicht hat. So gewährte die Klägerin RA O. Zugriff auf verschiedene infrastrukturelle und personelle Ressourcen, die gleichermaßen für die Bestellung als Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht wie für die eigentliche Durchführung der Insolvenzverwaltertätigkeit unabdingbar sind. Inwieweit einzelne Tätigkeiten im Insolvenzverfahren Werner konkret von der Klägerin oder von RA O. höchstpersönlich durchgeführt wurden, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Klärung. Die Kompensation der Klägerin sollte auch angesichts der Übernahme von typischerweise mit der Aufnahme von Insolvenzverwaltertätigkeiten einhergehenden Wirtschafts- und Haftungsrisiken erfolgen. Insbesondere erhielt RA O. während seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter von der Klägerin sein vertraglich vereinbartes, reguläres Arbeitsentgelt ununterbrochen weiter. Der Verweis in der Abrede auf das „Innenverhältnis“ ändert nichts an der zwischen der Klägerin und RA O. vereinbarten, nach außen wirkenden Vorausabtretung. Vielmehr ergibt sich aus Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Sinn und Zwecks der Vereinbarung, dass in der Klausel zwei voneinander zu trennende Rechtskreise – Innen- und Außenverhältnis – geregelt werden. Während der Verweis auf das „Innenverhältnis“ das arbeitsvertragliche Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und RA O. betrifft, regelt die ausdrücklich vereinbarte Abtretungsabrede das – hier interessierende – Außenverhältnis. Mit Blick auf den Wortlaut der Klausel sowie die der Zusatzvereinbarung zugrundliegenden wirtschaftlichen Zusammenhänge wäre es aus Sicht des Gerichts jedenfalls unvereinbar, die Wirkungen von § 2 der Zusatzvereinbarung auf das arbeitsvertragliche Innenverhältnis zwischen der Klägerin und RA O. zu beschränken. Die Vorausabtretung in § 2 der Zusatzvereinbarung ist wirksam. Sie ist hinreichend bestimmt, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung gemäss § 306 BGB unwirksam und erweist sich auch nicht als sittenwidrig gemäss § 138 BGB. Die Vorausabtretungsvereinbarung ist dahingehend hinreichend bestimmt, dass sämtliche entstandenen Ansprüche auf Insolvenzverwaltervergütung von RA O. auf die Klägerin in voller Höhe abgetreten werden sollten. Einer zusätzlichen Übertragung der Einziehungsbefugnis bedarf es nicht. Vor allem bei der Vorausabtretung künftiger Forderungen ist erforderlich, dass diese im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar sind. Dafür reicht es nach ständiger Rechtsprechung aus, dass bei Entstehung einer Forderung bestimmbar ist, ob sie von der Vorausabtretung erfasst ist. Eine Einziehungsbefugnis stellt im Vergleich zur Abtretung hingegen ein schwächeres Recht dar. Die Forderung verbleibt beim ursprünglichen Gläubiger und der Einziehungsbefugte wird lediglich ermächtigt, sie – je nach Ausgestaltung – im eigenen Namen gegenüber dem Schuldner geltend zu machen und eine Leistungsbewirkung an sich oder an den Forderungsinhaber zu verlangen. Die streitgegenständliche Klausel genügt den an die Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen. Ausdrücklicher Gegenstand der in § 2 der Zusatzvereinbarung vereinbarten Abtretung ist „die Verwaltervergütung“. Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter umfasst laut Präambel der Zusatzvereinbarung Tätigkeiten als „vom Insolvenzgericht bestellte[r] Gutachter, vorläufige[r] Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter“ sowie „vorläufige[r] bzw. endgültige[r] Sachwalter und Treuhänder.“ Da die bezeichneten Insolvenzverwaltertätigkeiten und die aus ihnen resultierende Vergütung für einzelne Insolvenzverfahren getrennt sind, sind auch die einzelnen, von der Abtretung erfassten Forderungen hinreichend bestimmbar. Die Einräumung einer zusätzlichen Einziehungsbefugnis der Forderung ist angesichts der wirksamen Abtretungsabrede nicht erforderlich. Vorliegend ist die Einziehungsbefugnis der Klägerin bezüglich des Anspruchs auf Verwaltervergütung bereits in der aufgrund von § 2 Zusatzvereinbarung erfolgten Vorausabtretung enthalten. Es kann dahinstehen, ob § 2 der Zusatzvereinbarung als allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen ist; denn jedenfalls ist sie nicht nach § 306 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB) unwirksam. Die Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung stellt angesichts der arbeitsrechtlichen Bindung des Insolvenzverwalters zu der Klägerin keine unangemessene Benachteiligung gemäss § 307 BGB dar. Eine AGB-Klausel ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner treuwidrig und unter Berücksichtigung der dem Einzelfall zugrundeliegenden Umstände und Interessen unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der Bestimmung von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ( § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Vorausabtretung von Vergütungsansprüchen eines angestellten Insolvenzverwalters entspricht der gesetzlichen Regelung im Auftragsverhältnis. § 667 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden. Die auftragsrechtlichen Bestimmungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist. Dieselben Grundsätze gelten für die Herausgabepflicht nach § 667 BGB. Diese Vorschrift bildet das Gegenstück zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil ziehen. Das Gleiche gilt für den Arbeitnehmer, der regelmäßig neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren materiellen Vorteile aus seiner Arbeitsleistung erlangen soll. Der Herausgabeanspruch nach § 667 2. Alt. BGB setzt voraus, dass der Beauftragte etwas aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Das ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat. Diese Grundsätze sind auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und angestellten Insolvenzverwalter übertragbar. Der angestellte Insolvenzverwalter erlangt aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter für Insolvenzverfahren, Vorteile in Gestalt von Ansprüchen gegen die Insolvenzmasse in Höhe der für seine Tätigkeit festgesetzten Vergütung. Auch ohne Abtretung ergibt sich in diesem Fall ein Herausgabeanspruch des Arbeitgebers auf den Anteil der Insolvenzverwaltervergütung, die auf die Tätigkeit des angestellten Insolvenzverwalters zurückzuführen ist (LAG Hamburg, Urt. v. 7.4.2014 – 7 Sa 52/11, BeckRS 2014, 73161). Dementsprechend liegt in der vorliegenden klauselmässigen Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung keine Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild. Vielmehr stellt die Klausel einen jedenfalls nicht unangemessenen Ausgleich zwischen dem Kompensationsinteresse der Klägerin und dem Interesse von RA O. an der Aufnahme einer unter anderen Umständen risikobehafteten Tätigkeit als Insolvenzverwalter dar. § 2 der Zusatzvereinbarung erweist sich weder in Hinblick auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung noch in Hinblick auf die Ausübung des Amtes als Insolvenzverwalter als sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts gemäss § 138 BGB kann sich insbesondere unter den Gesichtspunkten der Knebelung einer Vertragspartei ergeben. Sie kann auch darin begründet sein, dass sich das Rechtsgeschäft mit den rechtlichen Erfordernissen an eine ordnungsgemässe Ausübung eines bestimmten Berufes nicht in Einklang bringen lässt. So ist der Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes und übt seine Tätigkeit aufgrund einer Bestellung des Gerichtes im öffentlichen Interesse aus. Er muss seine Tätigkeit höchstpersönlich und unabhängig ausüben. Diesen Bedingungen steht ein Anstellungsverhältnis nicht entgegen, soweit hierdurch die Tätigkeit als Insolvenzverwalter nicht beeinflusst wird, insbesondere keine unmittelbare oder mittelbare Weisungsabhängigkeit vorliegt. Eine solche Abhängigkeit lässt sich § 2 der Zusatzvereinbarung nicht entnehmen. Sie differenziert zwischen dem Innenverhältnis Klägerin und angestellten Anwalt und dem Aussenverhältnis, der Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Eine Regelung, wonach der bei der Klägerin angestellte Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit im Insolvenzverfahren Weisungen der Klägerin unterliegt enthält die Zusatzvereinbarung nicht. Soweit der Beklagte auf eine Sittenwidrigkeit der Regelungen im Zusammenhang mit einem Ausscheiden aus der Klägerin abstellt (§ 3 und § 4 der Zusatzvereinbarung) insbesondere in Hinblick auf die Höhe der der Klägerin zustehenden Vergütung bei noch nicht festgesetzter Vergütung bzw. in Hinblick auf das Abwerbeverbot von Personal kann offenbleiben, ob diese Regelungen unwirksam sind; denn vorliegend geht es alleine um die Wirksamkeit von § 2 der Zusatzvereinbarung. Selbst wenn Teile der §§ 3, 4 der Zusatzvereinbarung nichtig sein sollten, lässt sich nicht feststellen, dass die Nichtigkeit dieser das nachvertragliche Verhältnis regelnden Bestimmungen zu einer Nichtigkeit auch der das vertragliche Verhältnis betreffende Vergütungsbestimmung berührt. Der Geltendmachung des Anspruches steht auch nicht die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist nach § 14 des Arbeitsvertrages entgegen. Die maßgebliche, dem streitgegenständlichen Zinsanspruch zugrundeliegende Hauptforderung wird von ihr nicht erfasst. Die gegenständliche Reichweite einer Ausschlussfrist bemisst sich einerseits nach ihrer konkreten Ausgestaltung und andererseits nach ihrem Regelungskontext. Vorliegend ist hinsichtlich des Regelungskontextes festzustellen, dass die Ausschlussfrist zwischen der Klägerin und RA O. als ihr damaliger Arbeitnehmer geschlossen wurde und damit innerhalb der arbeitsvertraglichen Beziehung steht. Dies spiegelt sich auch im konkreten Wortlaut der Klausel wieder, in der es heißt, dass „[a]lle wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verfallen“, sofern die maßgeblichen Fristen zur Geltendmachung respektive zur Klage nicht eingehalten werden. Hierdurch kommt aus Sicht eines objektiven Empfängers der Wille zum Ausdruck, die wechselseitigen Ansprüche zu erfassen, die im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien – der Klägerin und ihres Arbeitnehmers RA O. – resultieren. Der auf § 2 der Zusatzvereinbarung gestützte Anspruch jedoch das Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und dem angestellten Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter. Der Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keine Ansprüche des RA O. vorgetragen, die ihm als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau X. gegenüber der Klägerin zustanden und damit „gegenseitig“ i.S.v. § 387 BGB sind. Der Höhe nach beruht der Anspruch auf §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit zum 15.3.2018 bis zur Hinterlegung des Betrages am 19.7.2018. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a ZPO. Die gemäß § 91a ZPO zu treffende Kostenentscheidung hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten ursprünglichen Hauptforderung hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen. Insoweit kann vorliegend auf die Ausführungen zur Zinsforderung zurückgegriffen werden. Danach hätte die Klage auch hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärte Hauptforderung Erfolg gehabt: Die Klägerin ist aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert; Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich und der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen. Hinreichende Gründe, um von der Entscheidung aus Billigkeitserwägungen abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht der Umstand, dass die Kosten zulasten der vom Beklagten verwalteten Insolvenzmasse gehen, für sich genommen nicht aus, um eine abweichende Kostenentscheidung zu rechtfertigen. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO. Streitwert: 1.161,44 Euro bis zum 20.08.2018, danach bis 500,00 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.