Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die M. bezüglich der Beratung hinsichtlich einer Kapitalanlage bei der B. und der C. zu gewähren (Schaden-Nr. der Beklagten N01). Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Deckungsschutz für die außergerichtliche Tätigkeit zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu gewähren hat. Sie sind durch eine Rechtschutzversicherung mit der VersicherungsnummerN02 seit dem 01.04.1993 miteinander verbunden. Seit dem 24.08.2014 liegen dem Vertrag die ARB 2012 zu Grunde. Es ist eine Selbstbeteiligung i. H. v. 150,00 EUR vereinbart. Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit, für welchen der Kläger Deckungsschutz begehrt, ist folgender: Aufgrund einer Beratung durch die M. schloss der Kläger mit der B. und C. am 21.05.2015, am 7.06.2016 und am 08.11.2017 jeweils Kauf- und Mietverträge ab. Hiernach kaufte der Kläger mehrere Container von den Vertragspartnern und vermietete diese anschließend für die Dauer von 5 Jahren an die Verkäufer. Für den Ankauf von Containern zahlte der Kläger insgesamt einen Kaufpreis i. H. v. 75.570,00 EUR. Die Verkäufer sind insolvent und daher nicht mehr in der Lage, die vertraglich vereinbarten Mietzahlungen für die Container zu leisten und einen Rückkauf der Container vorzunehmen. Der Kläger beauftragte seinen hier Prozessbevollmächtigten außergerichtlich Schadensersatzansprüche wegen einer nicht anlagegerechten Beratung in Höhe seiner eingetretenen Verluste gegen die M. geltend zu machen. Die Beklagte lehnte vorgerichtlich den Kostenschutz unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 lit. F) sublit. bb) ARB 2012 ab. § 3 ARB 2012 lautete auszugsweise: Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (…) f) in ursächlichem Zusammenhang mit aa) Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen und Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften; bb) dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerten, Fondsanteilen), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung, soweit es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen, Lebensversicherungen, Rentenversicherung oder staatlich geförderte Altersvorsorge (z.B. Riester oder Rürup-Renten) handelt. Der Kläger ist der Ansicht der Ausschluss greife nicht ein. Ein Handeln, das eine Mehrzahl von Personen einzeln für sich genommen in derselben Weise vornehmen, falle nicht unter den Begriff der Beteiligung. Denn es handele sich hier um einen einfachen Leistungsaustausch. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den durch den Kläger getätigten Geschäften um „Beteiligungen“ handele, so dass die Ausschlussklausel gem. § 3 Abs. 2 lit. f) sublit. bb) ARB 2012 greife. Der Begriff der Beteiligung sie nicht nur in einem gesellschaftsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern erfasse wie sich aus dem Klammerzusatz ergebe u. a. jegliche Kapitalanlagenmodelle, soweit nicht im letzten Halbsatz eine Ausnahme vom Ausschuss formuliert ist. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erteilung der begehrten Deckungszusage aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag, §§ 1 S. 1, 125 VVG i. V. m. ARB 212. Der begehrte Deckungsschutz ist nicht nach § 3 Abt. 2 lit. F) sublit. ff) ARB 212 ausgeschlossen. Bei den Container-Geschäften des Klägers handelt es sich nicht um „Beteiligungen“. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (BGH NJW 2013, 2742, Rn. 40). Das Versicherteninteresse geht bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zeck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherte braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des BGH eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH, a. a. O., Rn. 41). Zu einer ähnlichen Klausel hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Die nach diesen Maßstäben gebotene enge Auslegung der Klausel ergibt, dass der durchschnittliche Versicherte erkennt, dass der Versicherer mit § 3 II lit. f. ARB/G 2007 sein Leistungsversprecher zum einen für Geschäfte des Versicherten zurücknehmen will, die auf hochspekulativen Gewinnerwartungen beruhen (Spiel- oder Wertverträge, Termin – oder vergleichbaren Spekulationsgeschäfte), dass zum anderen aber auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit den unter lit. bb aufgeführten Kapitalanlagen (Wertpapieren z. B. Aktien, Rentenwerte oder Fondsanteile, ferner Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen) vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll. Das ermöglicht es, den ebenfalls unter bb aufgeführten Begriff der Beteiligungen systematisch den Kapitalanlagen zuzuordnen. Damit erfährt der im Ansatz sehr weite Begriff, der seinem Wortsinne nach zunächst auch auf die Teilnahme des Versicherten an Gruppierungen oder Veranstaltungen jeder Art oder diverse Formen von Gewinnbeteiligungen bezo0gen werden könnte, seine notwendige Einschätzung. Im Kontext mit den übrigen unter bb aufgezählten Kapitalanlagen wird der Versicherte den Begriff der Beteiligungen dahin verstehen, dass nur die unter Kapitaleinsatz und zum Zwecke der Kapitalanlage erworbene Gesellschafterstellung in einer Gesellschaft gemeint sein kann, deren Zweck die rechtsgeschäftliche Teilnahme am Wirtschaftsleben ist (BGH, a. a. O., Rn. 42). Die der Entscheidung des BGH zu Grunde liegende nahezu wortgleiche Klausel unterscheidet sich (außer in der Gestaltung) zu der hier streitgegenständlichen Klausel allein in Klammerzusatz und angefügtem Halbsatz („soweit es sich nicht“). Demnach ist auch hier eine enge Auslegung des Begriffs der „Beteiligung“ erforderlich, damit die Klausel nicht ohnehin wegen Intransparenz unwirksam wäre. Bei der gebotenen engen Auslegung kann aber der hier verwendete Klammerzusatz nicht dazu führen, dass trotz des engen Verständnisses im Ergebnis wieder ein weiter Ausschluss anzunehmen wäre. Also, dass unter „Beteiligung“ tatsächlich jegliche Kapitalanlagengeschäfte erfasst sein sollten. Der Klammerzusatz kann nur die Funktion haben, den zuvor genannten Begriff weiter zu präzisieren. Er kann hingegen nicht einen von dem vor der Klammer stehenden Begriff losgelösten völlig neuen Risikoausschluss definieren. Ein Ausschluss für „Kapitalanlagengeschäfte aller Art“ ist hier gerade nicht vereinbart worden (vgl. zu dieser Klausel: LG Nürnberg-Fürth, r+s 2018, 248, OLG Düsseldorf, r+s 2015, 18). Dies würde aber geschehen, wenn man den Begriff der „Beteiligung“ im Sinne einer „Betätigung“ verstehen würde. Soweit die Beklage anführt die Ausnahmen vom Ausschluss seien überflüssig, wenn man den Begriff der Beteiligung an Kapitalanagenmodellen nur Gesellschafterstellungen verstehen wolle überzeugt dies nicht. Denn bei dem Verständnis der Beklagten von dem Begriff der Beteiligung an Kapitalanlagenmodellen wären die weiteren in der Klammer genannten Beteiligungsformen (stille Gesellschaften und Genossenschaften) überflüssig. Diese würden bereits unter den extrem weiteren Begriff des Kapitalanlagemodells fallen. Das erkennende Gericht legt die streitgegenständliche Klausel daher so aus, dass nur die unter Kapitaleinsatz und zum Zwecke der Kapitalanlage erworbene Gesellschafterstellung in einer Gesellschaft gemeint ist, deren Zweck die rechtsgeschäftliche Teilnahme am Wirtschaftsleben ist. Das ist bei den streitgegenständlichen Container-Geschäften des Klägers nicht der Fall. Denn diese basieren auf Eigentumsübertragung und anschließender Vermietung, ohne dass eine Gesellschafterstellung erworben wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.548,76 EUR festgesetzt. Der Streitwert der Klage auf Feststellung der Deckung bemisst sich nach dem voraussichtlichen, durch die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% und der Selbstbeteiligung (vgl. BGH r+s 2006, 328). Mit der vorliegenden Klage wird Deckung ausschließlich für die außergerichtliche Tätigkeit begehrt. Die außergerichtliche Tätigkeit ist mit zutreffenden Gebühren i. H. v. 2.085,956 EUR beziffert (Gegenstandwert: 75.570,00 EUR, 1,3 Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale, Umsatzsteuer). Nach Abzug von Selbstbeteiligung i. H. v. 150,00 EUR und des Feststellungsabschlags errechnet sich der o,. g. Streitwert. Textpassage wurde entfernt