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Urteil

137 C 211/18

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2019:0221.137C211.18.00
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Tenor

1.       Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von 520,00 € zusteht, wie behauptet mit Schreiben vom 22.02.2018.

2.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 84 %, im Übrigen trägt diese die Klägerin.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von 520,00 € zusteht, wie behauptet mit Schreiben vom 22.02.2018. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 84 %, im Übrigen trägt diese die Klägerin. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Das Amtsgericht hat in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall Nachfolgendes entschieden: „Der Kläger kann sich auf das erforderliche Feststellungsinteresse berufen, denn der Beklagte hat sich aufgrund der ohne Urhebernennung erfolgten Nutzung des streitgegenständlichen Fotos durch den Kläger eines Anspruchs berühmt [...]. Die Klage ist im Hinblick auf über den Betrag von 100,00 EUR hinausgehende Ansprüche auch begründet. Einen über 100,00 EUR hinausgehenden Anspruch hat der Beklagte hinsichtlich der Nutzung des streitgegenständlichen Fotos auf der Website des Klägers nicht. Der Beklagte stellt das Foto zur grundsätzlich freien, kostenlosen Nutzung über das Internet jedermann zur Verfügung. Insofern ist der wirtschaftliche Wert für die Nutzung des Bildes mit 0,00 EUR zu bemessen. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Feststellung, dass dem Beklagten kein Anspruch in Höhe von 100,00 EUR wegen Nutzung des Lichtbildes bzw. Lichtbildwerkes zusteht. Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung von 100,00 EUR nach § 97 Abs. 2 UrhG gegenüber dem Kläger zu. Unstreitig hat der Kläger das Foto des Beklagten ohne Urhebernennung auf seiner Website verwandt und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen. Unerheblich ist dabei, ob die Lizenzbedingungen einer Inhaltskontrolle nach § 305 ff. BGB standhalten, da der Kläger nicht ohne weiteres von der erlaubten freien Verwendung von im Internet auffindbaren Fotos ausgehen darf. Unmittelbar im Zusammenhang mit der Angabe, dass das Bild frei verwendet werden kann, erfolgte der Hinweis, dass dies voraussetzt, dass der Urheber in der angegebenen Form genannt wird. Insofern war für jeden ersichtlich, der nicht einfach von der freien Nutzungsmöglichkeit fremder Bilder ausgeht, dass der Urheber die freie Nutzung an die Bedingung knüpft, in bestimmter Form als Urheber genannt zu werden. Die widerrechtliche Verletzung des Urheberrechts erfolgt auch schuldhaft, da der Kläger zumindest fahrlässig handelte, denn entweder ging er pflichtwidrig ohne weiteres von der freien Nutzungsmöglichkeit des Bildes aus oder er setzte sich sogar wissentlich über den Hinweis auf die obligatorische Urhebernennung hinweg. Den im Wege der Lizenzanalogie zu ermittelnden Schadensersatz schätzt das Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,00 EUR. Bei dieser Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Es ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Die Höhe der danach als Schadensersatz zu bezahlenden Lizenzgebühr ist durch das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02). Dabei folgt das Gericht zwar der Auffassung, dass ein lizenzanaloger Schadensersatz für die Nutzung eines Bildes, welches unter einer CC-Lizenz grundsätzlich zur freien Verwendung durch die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, 0,00 EUR beträgt, da dies dem objektiven Wert für die Nutzung des Bildes entspricht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom Beschluss vom 29. Juni 2016 – 6 W 72/16 –, zitiert nach juris). Das Gericht folgt hingegen nicht der Auffassung des OLG Köln, dass, wenn Lichtbilder sowohl für kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos frei gegeben werden und es an konkretem Vortrag fehlt, dass im Verletzungszeitpunkt auch auf andere Weise als über die D Lizenz Lichtbilder des Urhebers lizenziert worden sind, kein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung für den Kläger ersichtlich sein soll (OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 6 W 72/16 –, Rn. 12, juris). Nach Auffassung des Gerichts wird diese Auffassung der Stellung des Urhebers und dem eigenständigen Wert, den eine Urhebernennung haben kann, nicht gerecht. Der Urheber selbst entscheidet, unter welchen Voraussetzungen Dritte seine Werke verwenden dürfen. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass keiner ernsthaft in Zweifel zieht, dass dem Urheber im Falle erforderlicher aber unterlassener Urhebernennung ein Unterlassungsanspruch zusteht. Darüber hinaus hängt die Frage, ob der Urhebernennung ein eigener Wert zukommt, nicht davon ab, ob der Urheber im Verletzungszeitpunkt kostenpflichtige Lizenzen erteilt hat (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2015, Az.: 24 U 111/15, zitiert nach juris). Gerade der unbekannte, bislang nicht kommerziell erfolgreiche Urheber wird ein Interesse daran haben, über eine Urhebernennung im Zusammenhang mit ansonsten frei verwendbaren Werken Bekanntheit zu erlangen. Der objektive Werbewert einer Urhebernennung wird demnach gerade bei unbekannten Urhebern oftmals sogar höher zu bewerten sein, als dies bei bekannten Unternehmen oder Künstlern der Fall sein wird. Der objektive Wert einer Urhebernennung tritt dabei als selbständiger Wert neben einen eventuellen lizenzanalogen Schadensersatz für die Nutzung des Bildes. Die vom OLG Köln aufgestellte Rechnung, dass 100 % von null immer noch null ergeben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az.: 6 U 60/14, zitiert nach juris), vermag zwar rechnerisch zu überzeugen, übersieht aber, dass der 100 % Zuschlag für einen unterbliebenen Urhebervermerk im Anschluss an die Tarife der Berufsfotografie erfolgt. Diese bilden mit dem 100 % Zuschlag nur eine Bezugsgröße für den zu gewährenden lizenzanalogen Schadensersatz, was aber nichts über die Eigenständigkeit eines entsprechenden Anspruchs im Hinblick auf den lizenzanalogen Schadensersatz für die Nutzung des Bildes aussagt. Es handelt sich nicht um einen bloßen Annex zum Schadensersatz, der für die widerrechtliche Bildnutzung zu zahlen ist, was nach Auffassung des Gerichts schon dadurch zum Ausdruck kommt, dass nicht ein geringer Prozentsatz, sondern ein 100 % Zuschlag für die unterlassene Urhebernennung weitestgehend anerkannt ist. Dies bedeutet jedoch, dass der Schadensersatzanspruch für die unterbliebene Urheberrechtsnennung im Vergleich zu dem Schadensersatzanspruch für eine widerrechtliche Bildnutzung geradezu gleichwertig ist. Ein Abhängigkeitsverhältnis, dass ein solcher Anspruch nicht bestehen kann, wenn ein Anspruch für die Bildnutzung als solche nicht besteht, kann nicht festgestellt werden und entspricht auch nicht der Interessenslage des Urhebers. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Verwender bei unterlassener Urhebernennung praktisch selbst für den Verkehr als Urheber geriert und insofern quasi die Früchte der Urheberschaft für sich selbst beansprucht oder zumindest die Gefahr besteht. Bei der Bemessung des lizezanalogen Schadensersatzes ist damit der objektive (Werbe-)Wert der Urhebernutzung zu Grunde zu legen, wobei auch hier unerheblich ist, ob der Beklagte entsprechende kostenpflichtige Lizenzen jemals erteilt hat und ob der Kläger bereit gewesen wäre eine entsprechende Lizenzgebühr zu zahlen. Auch unabhängig von der Frage, ob der Beklagte gewerblicher Fotograf ist und ob er überhaupt schon mal kostenpflichtige Lizenzen abgeschlossen hat, schätzt das Gericht den lizenzanalogen Schadensersatz nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,00 EUR (so auch KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2015, Az.: 24 U 111/15, zitiert nach juris), denn der Kläger hat die Behauptung des Beklagten, er wolle über die Urhebernennung im Zusammenhang mit seinen Bildern seine Bekanntheit steigern, nicht widerlegen können. Da der Beklagte Fotografie jedenfalls im gewissen Umfang betreibt, was anhand seiner Website ersichtlich ist und sich wohl niemand ernsthaft dagegen wehren würde, auch mit einem Hobby Geld und/oder Anerkennung zu verdienen, erscheint es auch plausibel, dass der Beklagte, egal ob Berufs- oder Hobbyfotograf, seine Bekanntheit steigern möchte und die Urhebernennung damit für ihn von Wert ist. Hinsichtlich der Höhe erscheint ein Anspruch von 100,00 EUR als angemessen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das Foto auf einer Internetseite veröffentlicht worden ist. Hier besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass eine große Zahl von Aufrufen erfolgt. Aber auch ungeachtet dessen, kann einem Urheber nicht abgesprochen werden, dass er ein vom kommerziellen Erfolg abgekoppeltes Interesse hat, seine Bekanntheit zu steigern und auf die Urheberschaft für seine Werke durch Dritte hinweisen zu lassen, um sich auf diese Weise einen Ruf, sei es als Hobby-, sei es als Berufsfotograf oder sei es generell als Künstler zu schaffen. Auch diesem Interesse kommt nach Auffassung des Gerichts ein objektiver Wert von vorliegend 100,00 EUR zu. Ein entsprechender Betrag erscheint auch vor dem Hintergrund angemessen, dass eine Urhebernennung in den meisten Fällen mit wenig Aufwand verbunden ist und bei der Verwendung eines Fotos auf einer Website nicht weiter stören dürfte. Für den Bildverwender stellt die Urhebernennung also regelmäßig eine Kleinigkeit dar, wohingegen sie für den Urheber eine durchaus große Relevanz haben kann. Auch vor diesem Hintergrund erscheint ein Wert von 100,00 EUR als angemessen, um dem Interesse des Urhebers gerecht zu werden. Dem Beklagten kann auch kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, auch wenn er selbst bei der Veröffentlichung seiner Werke keine Urhebernennung im direkten Zusammenhang mit den Bildern praktiziert. Als Urheber steht es ihm frei, ob und in welcher Form er seine Bilder veröffentlicht. Der Schluss, dass er an der Urhebernennung durch Dritte kein Interesse hat, rechtfertigt sich aus Sicht des Gerichts nicht.“ Das Gericht schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: bis 1.000,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.