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Urteil

902b OWi 34/18

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2019:0404.902B.OWI34.18.00
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Tenor

Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 a Nr. 1 GüKG, Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1072/2009 in Tateinheit mit einem fahrlässigen Verstoß gegen §§ 19 Abs. 1 Nr. 6 a, 7 a Abs. 4 S. 1 GüKG zu einer Geldbuße von 1.263,75 Euro kostenpflichtig verurteilt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i. V. m. § 465 StPO.

Entscheidungsgründe
Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 a Nr. 1 GüKG, Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1072/2009 in Tateinheit mit einem fahrlässigen Verstoß gegen §§ 19 Abs. 1 Nr. 6 a, 7 a Abs. 4 S. 1 GüKG zu einer Geldbuße von 1.263,75 Euro kostenpflichtig verurteilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i. V. m. § 465 StPO. Gründe: I. Der Betroffene ist am 29.12.1966 geboren und lebt in den Niederlanden. Er ist niederländischer Staatsangehöriger und arbeitet als Verkehrsleiter bei dem Unternehmen AB. in (NL). Er lebt nach Angaben der Verteidigung in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Weitere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen sind nicht bekannt. Der Betroffene nahm an der Hauptverhandlung nicht teil, er war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin entbunden. Dem Verteidiger waren weitere Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht bekannt. Das Unternehmen AB ist seit dem Jahr 2013 bereits wiederholt durch Verstöße der Geschäftsführung und Fahrer des Unternehmens gegen das Fahrpersonalgesetz (FPersG) und das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) (u. a.) aufgefallen (Bl. 18 ff., 21 f. d. A.). Insgesamt liegen in diesem Zeitraum zehn rechtskräftige Bußgeldbescheide des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) gegen Fahrer des Unternehmens wegen Verstößen gegen das Fahrpersonalrecht vor, davon acht vor dem Zeitpunkt der hier gegebenen Kontrolle am 02.05.2017. Gegen die Geschäftsführer liegen seit 2013 die folgenden Vorverstöße beim BAG vor: 1. Gz. 302/13 gegen E.R. (Geschäftsführer) wegen Verstoßes gegen das FpersG (Lenk- und Ruhezeiten), Bußgeldbescheid vom 15.05.2013, Rechtskraft 25.06.2013, Geldbuße 326,25 Euro; 2. Gz. 8608/14 gegen Y.E. (Geschäftsführer) wegen Verstoßes gegen das GüKG (Kabotage), Bußgeldbescheid vom 13.05.2014, Rechtskraft 04.06.2014, Geldbuße 946,53 Euro; 3. Gz. 8668/14 gegen Y.E. (Geschäftsführer) wegen Verstoßes gegen das GüKG (Kabotage), Bußgeldbescheid vom 18.07.2014, Rechtskraft 12.08.2014, Geldbuße 949,05 Euro; 4. Gz. 21633/16 gegen Y.E. (Geschäftsführer) wegen Verstoßes gegen das GüKG (Kabotage), Bußgeldbescheid vom 08.06.2016, Rechtskraft 28.09.2016, Geldbuße 1.250,00 Euro; 5. Gz. 34616/16 gegen E.R. (Geschäftsführer) wegen Verstoßes gegen das GüKG (Kabotage), Bußgeldbescheid vom 18.07.2017, Rechtskraft 08.08.2017, Geldbuße 1.277,50 Euro; 6. Gz. 22016/17 gegen S.P. (Verkehrsleiter) wegen Verstoßes gegen das GüKG (Kabotage und Versicherungsnachweis fehlt), Bußgeldbescheid vom 17.04.2018, nicht rechtskräftig, Einspruch eingelegt, Verfahren beim AG Köln, Az. 902 b OWi 173/18 (Urteil vom 04.04.2019 zu 1.263,80 Euro nicht rechtskräftig, Rechtsbeschwerde eingelegt); 7. Gz. 6324/18 gegen S.P. (Verkehrsleiter) wegen Verstoßes gegen das GüKG (Kabotage), Bußgeldbescheid vom 16.03.2018, Rechtskraft am 21.04.2018, Geldbuße 170,80 Euro. II. Am 02.05.2017 fand um 12:15 Uhr auf der Bundesautobahn A 1 bei km 241,9, auf dem Parkplatz S., in Fahrtrichtung Münster-Bremen, eine Fahrzeugkontrolle durch das BAG statt, bei welcher die in den Niederlanden auf die Firma AB zugelassene Fahrzeugkombination (zulässiges Gesamtgewicht 40.000 kg) mit den amtlichen Kennzeichen 87-XXX kontrolliert wurde. Dabei wurde festgestellt, dass mit dem Fahrzeug 28.540 kg Kartoffeln von Sonsbeck (D) nach Cloppenburg (D) befördert wurden, Beförderer war die Firma AB, NL. Es handelte sich hierbei um eine Kabotagebeförderung, wobei ferner festgestellt wurde, dass vor dieser Beförderung keine grenzüberschreitende Beförderung aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittland nach Deutschland durch das kontrollierte Fahrzeug und den genannten Beförderer durchgeführt wurde. Das kontrollierte Fahrzeug fuhr am 01.05.2017 beladen von Titz (D) nach Stenderen (NL) und fuhr sodann leer (unbeladen) am 02.05.2017 nach Sonsbeck (D). Sodann fand die kontrollierte Kabotagebeförderung statt. Des Weiteren wurde bei der Kontrolle festgestellt, dass ein gültiger Versicherungsnachweis im Kraftfahrzeug nicht mitgeführt wurde. Der Betroffene ist Verkehrsleiter des Unternehmens AB und war dies auch zum Zeitpunkt der Kontrolle am 02.05.2017. Das Unternehmen hat etwa 180 LKW und mehr als 250 Mitarbeiter. Der Betroffene ist für die festgestellten Verstöße gegen das GüKG verantwortlich und hat diese fahrlässig begangen. III. Die Feststellungen unter I. beruhen auf dem Bußgeldbescheid des BAG vom 20.11.2017 (Bl. 47 ff. d. A.), der in der Hauptverhandlung seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegeben und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde, den Angaben des Verteidigers in der Hauptverhandlung sowie dem Schreiben des Bundesamtes für Güterverkehr vom 27.06.2018 nebst beigefügter Liste der Vorverstöße des Unternehmens, seiner Verantwortlichen und seiner Fahrer seit 2013, die beim BAG anhängig waren, die ebenfalls Gegenstand der Hauptverhandlung waren (Bl. 18 ff., 21 ff. d. A.). Die Feststellungen unter II. beruhen auf dem Bußgeldbescheid des BAG vom 20.11.2017 (Bl. 47 ff. BA), dem Kontrollbericht des BAG vom 02.05.2017 (Bl. 1 ff. d. Bußgeldakte (BA)), den Frachtbriefen Nr. 0000 und 1111 (Bl. 14 und 15 BA), der Auskunft der NIWO (Bl. 33 BA) sowie dem Auszug aus dem niederländischen Handelsregister (Bl. 34 ff. BA), die durch auszugsweises Verlesen und Erörterung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden. Der Betroffene ließ sich dahingehend ein, er sei für den vorliegenden Verstoß nicht verantwortlich und dieser könne ihm nicht zugerechnet werden. Den bei der Kontrolle festgestellten objektiven Sachverhalt bestreitet er nicht. Er gibt auch an, Verkehrsleiter des Unternehmens zu sein. Er habe jedoch die Organisations- und Aufsichtspflichtverletzungen, die ihm als Verkehrsleiter obliegen, nicht verletzt und sei diesen nachgekommen. Er sei seinen Kontrollverpflichtungen nachgekommen und habe dies auch nachgewiesen. Das Unternehmen habe etwa 180 LKW und über 250 Mitarbeiter, ferner sieben Disponenten, die ordnungsgemäß angeleitet und überprüft werden. Bei der Größe des Unternehmens seien die hier festgestellten Vorverstöße des Unternehmens (seiner Verantwortlichen und Fahrer) sehr wenig und zudem seien sie in der Liste des BAG zu unkonkret dargestellt bzw. benannt. Ferner sei bei den Vorverstößen zu berücksichtigen und spreche gegen eine Verantwortlichkeit des Betroffenen, dass zwischen den Kabotageverstößen immer mindestens ein Jahr liege, in welchem keine Verstöße gegen Kabotagevorschriften liegen. Das Unternehmen unterziehe sich regelmäßig einer Kontrolle der niederländischen „Inspectie Leefomgeving en Transport“ des Ministeriums für Infrastruktur, bei welcher insbesondere bei Transportunternehmen die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften kontrolliert werde, und das Unternehmen AB habe hierbei überdurchschnittlich gut abgeschnitten, so dass dem Betroffenen als Verkehrsleiter keinerlei Nachlässigkeit vorgeworfen werden könne. Er legt beispielhaft einen internen Kontrollbericht für Mai 2018 vor (Bl. 24 ff., 27 d. A.), aus welchem sich ergebe, dass die Planungsleitung und die Flottenmanager u. a. auf Kabotageregelungen hinweisen. Der Einlassung des Betroffenen kann jedoch nur teilweise gefolgt werden. Seine Rechtsansicht, dass er für den gegebenen Verstoß gegen die Kabotagevorschriften nicht verantwortlich ist und dieser ihm nicht zugerechnet werden kann, teilt das Gericht nicht. Es ist vielmehr aufgrund der Hauptverhandlung zur Überzeugung gelangt, dass der gegebene Verstoß dem Betroffenen nach § 9 Abs. 2 OWiG zuzurechnen ist. Aus § 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz folgt, dass der gewerbliche Güterkraftverkehr erlaubnispflichtig ist, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt. Für den unter II. dargestellten Transport, der gewerblicher Güterkraftverkehr war, besaß das Unternehmen AB keine Erlaubnis. Auch aus unmittelbar geltendem europäischen Gemeinschaftsrecht ergab sich für das Unternehmen keine Zulässigkeit der Durchführung des dargestellten Transportes. In Betracht kommt hier lediglich Kabotage nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Nach Abs. 2 dieser Regelung sind die in Absatz 1 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat in den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchzuführen. Aus § 17 a Abs. 3 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr und aus Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1072/2009 folgt, dass zum Nachweis der durchgeführten Kabotagebeförderung bestimmte Unterlagen mitgeführt werden müssen, die bei der Kontrolle vorgelegt werden müssen, um direkt vor Ort eine Überprüfung der Einhaltung der Kabotagevorschriften zu ermöglichen. Dazu gehört nach § 17 a Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr Name und Anschrift des Absenders und des Güterkraftverkehrsunternehmens, nach Art. 8 Abs. 3 a) und b) VO (EG) Nr. 1072/2009 Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders und des Verkehrsunternehmers. Im vorliegenden Fall fehlt es für die Voraussetzung der zulässigen Kabotage bereits an der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern aus den Niederlanden nach Deutschland, bevor es zu dem bei der Kontrolle am 02.05.2017 festgestellten Transport von 28.540 kg Kartoffeln von Sonsbeck (D) nach Cloppenburg (D) kam. Vielmehr ist auch aufgrund des Vortrages des Betroffenen davon auszugehen, dass das kontrollierte Fahrzeug ohne Ladung nach Deutschland gefahren ist, bevor es die Ladung in Sonsbeck aufnahm, um diese nach Cloppenburg zu befördern. Laut Kontrollbericht gab der Fahrer bei der Kontrolle auch an, am 01.05.2017 mit diesem Fahrzeug beladen von Titz (D) nach Stenderen (NL) gefahren zu sein und sodann am 02.05.2017 leer, d. h. unbeladen, nach Sonsbeck (D) gefahren zu sein, um dort die bei der Kontrolle transportierte Ladung aufzunehmen und diese nach Cloppenburg zu transportieren. Der Betroffene bestritt diesen Sachverhalt in der Hauptverhandlung auch nicht, auch nicht in seiner schriftlichen Einlassung (Bl. 24 ff. d. A.). Auch die bei der Kontrolle vorgelegten Frachtbriefe, Bl. 14 und 15 d. BA, für die kontrollierte und die vorangegangene Beförderung belegen, dass das kontrollierte Fahrzeug zuletzt beladen von Titz (D) nach Stenderen (NL) fuhr (Nr. des Frachtbriefes 0000) und sodann die Beförderung von Sonsbeck (D) nach Cloppenburg (D) am 02.05.2017 durchführte (Nr. des Frachtbriefes 1111) und folglich zuvor unbeladen von den Niederlanden nach Deutschland einfuhr. Damit war aber eine Kabotagebeförderung in Deutschland unzulässig. Diese unzulässige Kabotagebeförderung ist dem Betroffenen auch zuzurechnen, er beging sie als Verkehrsleiter des Unternehmens fahrlässig. Der Betroffene ist als eingetragener Verkehrsleiter des Unternehmens ein sonstiger Beauftragter nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG. Nach Art. 2 Nr. 5 und Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1071/2009 ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens. Er gehört damit zum Täterkreis nach § 130 Abs. 1 OWiG. Dem dort genannten Inhaber des Betriebs oder Unternehmens stellt § 9 OWiG die für den Inhaber handelnden Personen gleich (Rogall, in: Karlsruher Kommentar, 5. Auflage, 2018, § 130, Rn. 33). Nach § 130 Abs. 1 S. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Nach § 130 Abs. 1 S. 2 OWiG gehören zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Die vorliegende Zuwiderhandlung ist der Verstoß gegen die genannten Kabotagevorschriften, die der Betroffene durch gehörige Aufsicht hätte verhindern oder wesentlich erschweren müssen. Welche Aufsichtsmaßnahmen erforderlich und geboten sind, hängt vom Einzelfall ab (Rogall, a. a. O., § 130 , Rn. 42). Grundsätzlich hat der Aufsichtspflichtige für eine sorgfältige Auswahl von Mitarbeitern und ggf. Aufsichtspersonen zu sorgen, ferner eine sachgerechte Organisation und Aufgabenverteilung vorzunehmen, die Mitarbeiter angemessen über ihre Aufgaben und Pflichten zu instruieren und aufzuklären, sodann die Mitarbeiter ausreichend zu überwachen und zu kontrollieren sowie schließlich gegen Verstöße einzuschreiten und ggf. Sanktionen anzudrohen und zu verhängen (Systematisierung aus dem Schrifttum, vgl. Rogall, a. a. O., § 130 Rn. 42). In der Rechtsprechung wird für den Umfang der Aufsichtspflicht auf die Art, Größe und Organisation des Betriebes, die unterschiedlichen Überwachungsmöglichkeiten, die Vielfalt und Bedeutung der zu beachtenden Vorschriften und die Anfälligkeit des Betriebes für Verstöße gegen diese Bestimmungen abgestellt, wobei insbesondere solche Fehler eine Rolle spielen können, die bereits in der Vergangenheit gemacht worden sind (s. Zitate aus der Rspr. bei Rogall, a. a. O., § 130 Rn. 43 – u. a. OLG Köln, wistra 1994, 315). Es ist die Sorgfalt bestimmend, die von einem ordentlichen Angehörigen des jeweiligen Tätigkeitsbereiches verlangt werden kann (Rogall, a. a. O., § 130 Rn. 43 mit Angabe der Zitate aus der Rspr.). Es ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen nach diesen Grundsätzen. Es genügt jedenfalls nicht, dass der Aufsichtspflichtige nur gelegentlich nach dem Rechten sieht (BGHSt. 9, 319, 323 = NJW 1956, 1568). Er ist gehalten, regelmäßige Stichproben durchzuführen (BGHSt. 25, 158, 163 = NJW 1973, 1511; OLG Köln, wistra, 1994, 315). Eine gesteigerte Aufsichtspflicht kommt in Betracht, wenn in einem Betrieb bereits Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind (Rogall, a. a. O., § 130 Rn. 68 mit Nachweisen aus der Rspr.). Dabei ist nicht allein auf die Zahl der Verstöße abzustellen, sondern sie ist in Relation zur Größe des Unternehmens und dessen Geschäftsumfang zu setzen (Rogall, a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend festzustellen, dass bei einer Größe des Unternehmens mit mehr als 250 Mitarbeitern und etwa 180 LKW ein großes Unternehmen gegeben ist, dass jedoch durch die unter I. genannten Vorverstöße bereits mehrfach beim Bundesamt für Güterverkehr aufgefallen ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den dargestellten Vorverstößen nur um die Verstöße ab dem Jahr 2013 handelt (Verstöße davor sind nicht aufgelistet) und es sich bei den dort aufgeführten sieben Vorverstößen lediglich um die Vorverstöße der Geschäftsführer und Verantwortlichen des Unternehmens handelt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die unter I., 2., 3. und 4. genannten Vorverstöße sämtlich Zuwiderhandlungen gegen Kabotagevorschriften darstellen und die dort genannten Bußgeldbescheide bereits vor der hier vorliegenden Kontrolle erlassen und rechtskräftig waren. Sie hätten damit auch dem Verkehrsleiter zum Zeitpunkt der hier gegebenen Kontrolle am 02.05.2017 bereits bekannt sein müssen und sie führten zu einer gesteigerten Aufsichtspflicht wie oben dargestellt insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zur Kabotage. Auch nach der hier gegebenen Kontrolle sind weitere Bußgeldbescheide gegen Verantwortliche des Unternehmens wegen Verletzung der Kabotagevorschriften erlassen worden wie sie unter I., 5., 6. und 7. genannt sind. Welche Maßnahmen konkret ergriffen wurden, um diese Verstöße künftig zu verhindern, hat der Betroffene auch nicht hinreichend dargelegt, um nachzuweisen, dass er der für ihn geltenden o. g. gesteigerten Aufsichtsverpflichtung nachkommt. Auch wenn er sich darauf beruft, dass das Unternehmen sieben Disponenten habe, die ordnungsgemäß angeleitet und überprüft worden seien, kann er sich nicht hinreichend entlasten, denn es ist nicht dargelegt, welche konkreten Anleitungen und Überprüfungen bzw. welche Aufsichtsmaßnahmen ergriffen wurden, um gerade die Verstöße vorliegender Art zu überprüfen. Seine Einlassung ist diesbezüglich pauschal geblieben und nennt keine hinreichenden Einzelheiten, die zeigen würden, dass er der gesteigerten Aufsichtsverpflichtung nachkommt. Es ist möglich, dass der vorliegende Kabotageverstoß durch eine falsche Disposition eines der sieben Disponenten zustande gekommen ist, der Betroffene hat jedoch weder für diesen Einzelfall vorgetragen, welcher Disponent den Fehler begangen hat bei der Disposition der Fahrten, und in welcher Art und Weise und wie oft der Betroffene als Verkehrsleiter diesen beaufsichtigt und kontrolliert hat. Aufgrund der internen Unternehmensunterlagen oder des Systems hätte er ermitteln können, wie und welcher Disponent konkret die Disposition dieser Fahrt vorgenommen hat. Auch hat der Betroffene nicht dargelegt, ob und wie er nach den unter I. genannten Vorverstößen vor dieser Ordnungswidrigkeit Sanktionen oder andere Maßnahmen verhängt hat, um weitere gleichartige Verstöße zu verhindern. Zu beachten ist vorliegend auch, dass das Unternehmen AB als international tätiges Transportunternehmen gerade auch für Verstöße nach den Kabotagevorschriften anfällig ist – wie auch die Vorverstöße unter I. zeigen – und gerade deshalb auch der Verkehrsleiter hier besonders einer gesteigerten Organisations- und Aufsichtsverpflichtung unterliegt. Auch unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens spricht die Anzahl und die Art der Vorverstöße für eine Zurechnung und Verantwortlichkeit des Betroffenen für die hier gegebenen Verstöße. Beim Betroffenen als Verkehrsleiter ist ferner zu berücksichtigen, dass er noch „näher“ an der Verkehrstätigkeit des Unternehmens ist als der Geschäftsführer, denn wie oben ausgeführt ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters nach Art. 2 Nr. 5 und Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1071/2009 die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens. Nach Erwägungsgrund (8) zur VO (EG) Nr. 1071/2009 muss der Verkehrsleiter die geforderte Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung haben, um als Verkehrsleiter benannt werden zu können. Durch diese erforderliche fachliche Eignung sowie die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens ist der Verkehrsleiter mehr als der Geschäftsführer gerade auf die Verkehrstätigkeit des Unternehmens spezialisiert und muss diese auch mehr als der Geschäftsführer kennen und überwachen. Es kommt hinzu, dass nach Erwägungsgrund (11) der VO (EG) Nr. 1071/2009 ein Verkehrsleiter qualitativ hochwertige berufliche Kenntnise besitzen soll. Die Verkehrsleiter sollen danach die nötigen Kenntnise haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten . Dies macht deutlich, dass der Verkehrsleiter gerade auch die geltenden Kabotagevorschriften (u. a.) kennen und überwachen muss, um mögliche Verstöße zu verhindern. Die Prüfung der Beförderungsverträge und der Beförderungsdokumente ist eine Aufgabe aus dem Kerngebiet der Tätigkeit des Verkehrsleiters (Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b) und Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1071/2009; s. auch VG Berlin, Beschl. v. 07.01.2016, 11 L 492.15, juris). Unter anderem daraus wird in der Rechtsprechung auch angenommen, dass der Verkehrsleiter auch ausreichend am Niederlassungsort des Unternehmens während der Geschäftszeiten anwesend sein muss (VG Berlin, a. a. O.). Danach ist es notwendig, das die zur Führung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person eine ausreichende körperliche Präsenz im Betrieb aufweist, die es erlaubt, den Gang der Geschäfte wirklich zu überwachen und in der Hand zu halten (VG Berlin, a. a. O.). Aus Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b und Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1071/2009 ergibt sich auch, dass zu den Aufgaben des Verkehrsleiters u. a. die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge gehört sowie die Verantwortlichkeit für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs. Diese Aufgaben sind folglich nach EU-Recht dem Verkehrsleiter und nicht den Disponenten des Unternehmens zugewiesen und der Betroffene hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern er diese Aufgaben selbst wahrgenommen oder die Disponenten hierbei überwacht hat. Die Vertreter des Bundesamtes für Güterverkehr wiesen in der Hauptverhandlung auch zurecht darauf hin, dass der durch den Betroffenen vorgelegte interne Kontrollbericht für Mai 2018, Bl. 27 d. A., einen nicht richtigen Hinwies hinsichtlich der Kabotageregelungen in Deutschland enthalte. Dort steht: „Duitsland: vol 3x binnen 7 dagen, leeg 1x binnen 7 dagen“, was übersetzt bedeutet „Deutschland: voll 3x binnen 7 Tagen, leer 1x binnen 7 Tagen“. Dieser Hinweis ist nicht vollständig, denn ihm lässt sich nicht entnehmen, dass zunächst eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland stattfinden muss (beladenes Fahrzeug) und sodann erst nach dem vollständigen Entladen in Deutschland drei Kabotagebeförderungen binnen sieben Tagen stattfinden dürfen (Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1072/2009). Zudem kann innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt mit einem unbeladenen Fahrzeug in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine Kabotagebeförderung durchgeführt werden, dies setzt jedoch voraus, dass zuvor eine grenzüberschreitende Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat und dass insgesamt die 7-Tage-Frist eingehalten wird (Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1072/2009). Möglicherweise führt auch dieser unvollständige und nicht ganz zutreffende Hinweis in dem Kontrollbericht des Unternehmens wie Bl. 27 d. A. zu Verstößen gegen die Kabotagevorschriften, weil die Disponenten sich nach diesem richten. Es wäre aber im Aufgabenbereich des Verkehrsleiters, einen solchen Hinweis zu überprüfen und richtig in den Kontrollbericht aufzunehmen. Ferner wiesen die Vertreter des BAG zurecht darauf hin, dass es sich bei den Vorverstößen, die Kabotageregelungen zugrundeliegen haben, nicht um „einfache“ Ordnungswidrigkeiten wie z. B. aus dem allgemeinen Verkehrsbereich handelt, sondern um europarechtlich bedeutsame Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung der Sicherung der von der EU verfolgten Wettbewerbsbedingungen dient, und dass Verstöße gegen Kabotagevorschriften den Unternehmen, die diese begehen, Wettbewerbsvorteile verschaffen, die diese Regelungen gerade verhindern sollen. Es handelt sich damit um bedeutsame Ordnungswidrigkeiten, die dem Verkehrsleiter bekannt sein müssen, wenn Sie im Unternehmen vorliegen und entsprechende Bußgeldbescheide und Verfahren gegeben sind. Sie müssen zu der o. g. gesteigerten Aufsicht führen. Den objektiven Verstoß, dass ein gültiger Versicherungsnachweis bei der Binnenbeförderung nicht mitgeführt wurde, hat der Betroffene ebenfalls nicht bestritten. Dieser ist ihm nach den genannten Grundsätzen ebenfalls zuzurechnen. Nach allem ist nach Überzeugung des Gerichts eine Zurechnung der hier gegebenen Verstöße zum Betroffenen wie dargestellt gegeben. IV. Der Betroffene hat damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 2 a Nr. 1 GüKG, Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1072/2009 in Tateinheit mit einem Verstoß gegen §§ 19 Abs. 1 Nr. 6 a, 7 a Abs. 4 S. 1 GüKG begangen. Ihm ist Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Als Verkehrsleiter des Unternehmens muss er seine Organisations- und Überwachungspflichten kennen und anwenden. Ferner muss er die für den EU-weiten Güterkraftverkehr geltenden europäischen und nationalen Vorschriften kennen, wenn er durch das Unternehmen entsprechenden Güterkraftverkehr durchführen lässt. Zu seinen Gunsten wird davon ausgegangen, dass er diese fahrlässig nicht kannte oder jedenfalls fahrlässig nicht eingehalten hat. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er sich entsprechend informieren und die Vorschriften einhalten müssen. Im Rahmen des Verschuldens sind auch Vorverstöße des Betroffenen, der Firma und der Fahrer des Unternehmens zu berücksichtigen. Diese sind wie unter I. dargestellt berücksichtigt worden. Insbesondere die Vorverstöße unter I., 2., 3. und 4., die ebenfalls Verstöße gegen Kabotagevorschriften darstellen und die bereits vor der vorliegenden Kontrolle durch Bußgeldbescheide rechtskräftig geahndet wurden, erhöhen das Verschulden des Betroffenen, denn diese musste er kennen und entsprechend Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Ferner ist auch im Rahmen des Verschuldens zu berücksichtigen, dass auch nach diesem Verfahren weitere Verstöße gegen Kabotagevorschriften vorlagen, wie unter I., 5., 6. und 7. dargestellt. Die rechtskräftig geahndeten Vorverstöße haben offensichtlich nicht dazu geführt, entsprechende Maßnahmen und Organisationsänderungen durchzuführen, die weitere Verstöße verhindern. Die festgesetzte Geldbuße hat das BAG auf der Grundlage der Richtsätze des von den Behörden des Bundes und der Länder einheitlich angewendeten Bußgeldkatalogs bemessen und die Höhe ist nicht zu beanstanden, weshalb auch das Gericht diese Geldbuße verhängt hat. Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geben vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Geldbuße. Als Verkehrsleiter des Unternehmens sowie Geschäftsführer weiterer Unternehmen dieser Unternehmensgruppe (Bl. 38, 39 BA) ist davon auszugehen, dass er über ein entsprechendes Einkommen verfügt, angesichts dessen die Geldbuße angemessen ist. Im Einzelnen wurde für die im Tenor erstgenannte Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 1.250,00 Euro angesetzt und 25 % der für die zweitgenannte Ordnungswidrigkeit, für die der Bußgeldkatalog der Behörde eine Geldbuße von 55,00 Euro vorsieht. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i. V. m. § 465 StPO.