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Urteil

131 C 407/18

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2019:0522.131C407.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger zu 1) buchte für die Kläger zu 1) – 3) einen Flug von Dublin über Düsseldorf nach Leipzig. Die Beförderung sollte am 28.08.2016 unter den Flugnummern 000 von Dublin mit einem Start um 11:50 Uhr und einer Landung in Düsseldorf um 14:30 Uhr sowie 111 von Düsseldorf mit einem Start um 15:20 Uhr und einer Landung in Leipzig um 16:20 Uhr stattfinden. Der Zubringerflug 000 erreichte Düsseldorf mit einer Verspätung von 3 Stunden und 16 Minuten. Der Anschlussflug wurde annulliert. Da der Kläger zu 1) Leipzig noch am selben Tag erreichen musste, mietete dieser ein Fahrzeug zu einem Preis von insgesamt 295,61€. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.2016 unter Fristsetzung bis zum 02.05.2016 zur Zahlung von insgesamt 1.044,61€ auf. Die Beklagte zahlte an den Kläger zu 1) außergerichtlich einen Betrag iHv. 198,79€. Eine weitergehende Erstattung lehnte die Beklagte ab. Die Kläger behaupten, dass die Beklagte das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen an die Kläger zu 1) – 3) jeweils einen Betrag iHv. 250,00€ nebst Zinsen iHv. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2016 sowie an den Kläger zu 1) einen Betrag iHv. 96,82€ nebst Zinsen iHv. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv. 283,82€ nebst Zinsen iHv. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass Sie nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen sei. Vielmehr unterhalte die Beklagte keine Flugzeuge und vertreibe auch keine Flüge. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 250,00€ gemäß Art. 5 Abs. 1c) iVm Art. 7 Abs. 1a) der Verordnung (EG) 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) zu. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert, weil sie nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen des in Streit stehenden Fluges 000 bzw. 111 vom 28.08.2015 von Dublin über Düsseldorf nach Leipzig gewesen ist. Anspruchsgegner eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 5 Abs. 1 iVm. Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung ist lediglich das nach Art. 2 b) legal definierte „ausführende Luftfahrtunternehmen“ (vgl. bereits BGH NJW 08, 2119). Hiernach wird dasjenige Unternehmen als passivlegitimiert betrachtet, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Irrelevant für die Ermittlung des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist die Tatsache mit welchem Luftfahrtunternehmen der Beförderungsvertrags geschlossen worden ist (BGH, NJW 10, 1522). Überdies führt ein Hinweis auf einer Buchungsbestätigung oder einer Bordkarte, nach welchem der Flug von einem bestimmten Flugunternehmen durchgeführt werden soll, nicht dazu, dass es sich hierbei auch um das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ handelt. Diese Angabe beruht auf einer Verpflichtung aus der Verordnung (EG) 2111/2005, welche ein anderes Ziel als die hier in Rede stehende Verordnung (EG) 261/2004 verfolgt. Damit lässt dieser Hinweis auch keinen Schluss auf das ausführende Luftfahrtunternehmen zu. Allerdings führt ein solcher Hinweis zu einer sog. sekundären Darlegungslast desjenigen Luftfahrtunternehmens, welches darin als durchführendes Unternehmen benannt wird (LG Frankfurt, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2-24 S 143/18). Vielmehr hat der EuGH festgestellt, dass als ausführendes Luftfahrtunternehmen allein dasjenige Unternehmen anzusehen ist, das im Rahmen seiner Tätigkeit der Beförderung von Fluggästen die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen. Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass dieses Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung dieses Flugs, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt (EuGH, Urteil vom 4.7.2018 – C-532/17 - NJW 2018, 2381). Unbeachtlich ist eine etwaige Vereinbarung zwischen dem Luftfahrtunternehmen, das entschieden hat, den betreffenden Flug durchzuführen, und einem anderen Luftfahrtunternehmen, um diesen Flug konkret sicherzustellen (EuGH, Urteil vom 4.7.2018, Rn. 21); d.h. das Luftfahrtunternehmen, das erstmals die Entscheidung getroffen hat, den betreffenden Flug durchzuführen und die Flugroute festgelegt hat, verliert seinen Status als "ausführendes" Luftfahrtunternehmen nicht dadurch, dass es ein anderes Luftfahrtunternehmen mit der reinen Durchführung des bereits geplanten und angebotenen Flugs beauftragt. Mithin kommt es entscheidend darauf an, welches Luftfahrtunternehmen die Flugplanung übernommen, und den Flug zum Zwecke der Buchung angeboten hat (vom EuGH auch "operationelle Verantwortung" genannt; EuGH, Urteil vom 4.7.2018, Rn. 26) (LG Frankfurt, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2-24 S 143/18). Die Kläger sind im vorliegenden Fall ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Grundsätzlich sind die Kläger für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen – mithin auch für das Merkmal „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ – darlegungs- und beweisbelastet. Auch im Schriftsatz vom 14.05.2019 – nach gewährtem Schriftsatznachlass und Fristverlängerung – haben die Kläger die Passivlegitimation der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte hat derweil substantiiert vorgetragen, dass sie bereits kein Luftfahrtunternehmen betreibt und mithin auch nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen sein kann. Selbst nach dem eigenen Vortrag der Kläger – vgl. Anlage K1, Bl. 13 d.A. – lässt sich aus der Buchungsbestätigung erkennen, dass nicht die Beklagte (F. B. GmbH), sondern die F. GmbH den Flug „durchführen“ sollte. Irrelevant ist der von den Klägern durch Schriftsatz vom 14.05.2019 dargelegte Umstand, dass die Beklagte eine teilweise Regulierung vorgenommen hat und die außergerichtliche Korrespondenz ausschließlich mit der Beklagten geführt worden ist. Diese beiden Umstände haben keine Auswirkungen auf die oben dargestellten maßgeblichen Kriterien zur Bestimmung des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ (u.a. Flugroutenbestimmung, operationelle Verantwortung). Überdies hat die Beklagte – ohne dass es hieraus ankäme – in ihrer E-Mail vom 06.05.2016 dargelegt, dass diese „im Auftrag der F“ handelt, sodass sie auch nicht ausschließlich den Eindruck erweckt hat, dass sie selbst das ausführende Luftfahrtunternehmen sei. Eine von den Klägern hilfsweise beantragte Berichtigung des Rubrums auf Seiten der Beklagten war nicht zu entsprechen, weil es sich bei der Beklagten (F. B. GmbH) und der F. GmbH um eigenständige juristische Personen handelt. Ist eine Parteibezeichnung nicht eindeutig, ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die durch die Parteibezeichnung erkennbar betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Ergibt sich aus den gesamten Umständen, wer als beklagte Partei gemeint ist, kann das Rubrum unbedenklich „berichtigt“ werden (BAG Urt. v. 13. 12. 2012 – 6 AZR 348/11, NZA 2013, 669). Aus der Klageschrift und den ihr folgenden Schriftsätzen und Erklärungen der Kläger ergibt sich jedoch eindeutig, dass allein die tatsächlich existierende F. B. GmbH Beklagte sein sollte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt des Schriftsatzes der Kläger vom 14.05.2019, aus welchem deutlich wird, dass die Kläger mit Absicht die Beklagte und nicht die F. GmbH verklagen wollten. Somit kam es mangels ausreichender Substantiierung auch nicht mehr auf die konkrete Beweislastverteilung an. Gleichwohl sind die Kläger mangels eines Beweisangebots auch ihrer Beweislast nicht nachgekommen. Insbesondere folgt die Passivlegitimation aus den o.g. Gründen nicht aus der Anlage K9. Eine Beweislastumkehr aufgrund Beweisschwierigkeiten der Kläger erscheint nicht angezeigt, weil diese vor Klageerhebung anhand des IATA-Codes eine ausreichende Möglichkeit haben, das ausführende Luftfahrtunternehmen in Erfahrung zu bringen (LG Frankfurt, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2-24 S 143/18). Der geltend gemachte Zinsanspruch ist mangels korrespondierendem Hauptanspruch nicht gerechtfertigt, § 280 Abs. 2, 286 BGB. Dem Kläger zu 1) steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 96,82€ gemäß § 280 Abs. 1, 3 iVm. § 281 Abs. 1 BGB zu. Auch diesbezüglich mangelt es an der Passivlegitimation der Beklagten, da nicht substantiiert vorgetragen wurde, dass die Beklagte das ausführende Luftfahrtunternehmen bzw. die Beförderung bei der Beklagten gebucht worden ist. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist mangels korrespondierendem Hauptanspruch nicht gerechtfertigt, § 280 Abs. 2, 286 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird bis zum 26.11.2018 auf 1.044,61 EUR festgesetzt. Der Streitwert wird ab dem 27.11.2018 auf 846,82 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .