Beschluss
74 IN 7/15
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2019:0604.74IN7.15.00
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Leitsätze
Hat ein Schuldner im Prüfungsverfahren dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht widersprochen, weil er nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt wurde, ist ihm (nur) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 186 InsO, 233 ff. ZPO zu gewähren (entgegen AG Düsseldorf, Beschl. v. 01.07.2014, 510 IK 125/06: Widerspruch jederzeit möglich, weil es sich um einen die Säumnisfolgen ausschließenden Ladungsmangel handele).
Tenor
wird die Rechtspflegererinnerung vom 28.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.12.2017 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Schuldner im Prüfungsverfahren dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht widersprochen, weil er nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt wurde, ist ihm (nur) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 186 InsO, 233 ff. ZPO zu gewähren (entgegen AG Düsseldorf, Beschl. v. 01.07.2014, 510 IK 125/06: Widerspruch jederzeit möglich, weil es sich um einen die Säumnisfolgen ausschließenden Ladungsmangel handele). wird die Rechtspflegererinnerung vom 28.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.12.2017 zurückgewiesen. Gründe: I. In dem im Jahre 2015 eröffneten Insolvenzverfahren hatte der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht nachträgliche Anmeldungen von Gläubigern eingereicht und mitgeteilt, dass von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO ausgenommene Forderungen vom Gläubiger mit der laufenden Nummer 19 angemeldet wurden. Daraufhin hat die zuständige Rechtspflegerin mit Beschluss vom 06.10.2016 gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die nachträgliche Prüfung dieser Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet und als Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, den 02.01.2017 bestimmt. Mit Schreiben vom gleichen Tage ist die Schuldnerin darüber informiert worden, dass bezüglich der Forderung mit der laufenden Nummer 19 die anmeldende Gläubigerin vorgetragen hatte, dass der Forderung eine von der Schuldnerin vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liege. In dem Schreiben hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine solche Forderung gemäß § 302 InsO von der Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht berührt wird und daher auch nach einer gewährten Restschuldbefreiung zwangsweise gegen die Schuldnerin geltend gemacht werden kann. Zugleich ist die Schuldnerin über die Möglichkeit belehrt worden, dass sie zum Prüfungsstichtag die angemeldeten Forderungen bestreiten und das Bestreiten auch darauf beschränken könne, dass der Forderung keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Ausdrücklich ist zusätzlich darauf hingewiesen worden, dass ein Widerspruch bis zum Prüfungsstichtag schriftlich beim Insolvenzgericht erhoben werden muss (Blatt 8 R d.A.). Neben der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses vom 06.10.2016 am 10.10.2016 ist der Beschluss samt dem Schreiben vom 06.10.2016 und dem Tabellenauszug zur Forderung mit der laufenden Nummer 19 gemäß dem Vermerk Blatt 10 d.A. am 10.10.2016 an die Schuldnerin versandt worden. Laut Zustellungsurkunde (Blatt 13 d.A.) sind diese drei Schriftstücke der Schuldnerin am 12.10.2016 durch Einlegen in den zur Wohnung der Schuldnerin gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Am 04.07.2017 hat die Rechtspflegerin gemäß der Niederschrift über das Ergebnis des nachträglichen Prüfungsstichtags im schriftlichen Verfahren festgestellt, dass die Schuldnerin rechtzeitig vor dem Prüfungstermin gemäß § 175 Abs. 2 InsO belehrt worden war und bezüglich der zu prüfenden Forderungen keine weiteren Eingänge vorlagen. Dementsprechend ist das Ergebnis der Prüfung insbesondere der unter der laufenden Nummer 19 angemeldeten, als aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen stammenden Forderung ohne einen Widerspruch der Schuldnerin in die Tabelle eingetragen worden. Erst mit Schreiben vom 09.10.2017, eingegangen am 12.10.2017, hat die Schuldnerin bezüglich der unter der laufenden Nummer 19 in die Tabelle eingetragenen Forderung dem Vorwurf der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen und beantragt, ihren Widerspruch in die Tabelle aufzunehmen. Dazu hat sie vorgetragen, dass der vom Gesetzgeber vorgesehene Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs bisher nicht erfolgt sei (Blatt 35 d.A.). Auf den gerichtlichen Hinweis, dass der Widerspruch verspätet sei, hat die Schuldnerin am 29.11.2017 unter zugleich erhobenem Widerspruch gegen die Deliktseigenschaft der unter der laufenden Nummer 19 angemeldeten Forderung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und in einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung erklärt, dass sie bezüglich dieser Forderung keine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten habe (Blatt 44 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 11.12.2017 ist der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung der Einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Widerspruchs gegen das Vorliegen einer Deliktseigenschaft der Forderung lfd. Nr. 19 zurückgewiesen worden. Die am 28.12.2017 zunächst fristwahrend eingelegte Rechtspflegererinnerung ist dem Landgericht Köln nach mehreren Fristverlängerungsanträgen der Schuldnerin mit Beschluss vom 19.09.2018 zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hat dem Insolvenzverwalter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, der mit Schriftsatz vom 06.11.2018 (Blatt 124 ff. d.A.) dargelegt hat, dass er der Schuldnerin insgesamt sieben Mal die jeweils nach dem Stand der Forderungsanmeldungen aktuelle Insolvenztabelle bzw. Teile derer zugesendet hatte; insbesondere war ihr mit Schreiben vom 12.10.2016 (Blatt 135 f. d.A.) der Tabellenauszug vom 12.10.2016 übersandt worden, welche die streitgegenständliche Forderung Nr. 19 als Forderung aus unerlaubter Handlung kennzeichnet. In diesem Schreiben wurde die Schuldnerin gebeten, jede der drei nachträglich eingegangenen Forderungsanmeldungen auf ihre Berechtigung nach Höhe und dem Grunde nach zu prüfen und bis zum 14.11.2016 mitzuteilen, welche Gründe gegen eine Feststellung sprechen. Zudem wurde sie auf ihr eigenes Widerspruchsrecht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass der Widerspruch nur schriftlich bis zum anberaumten Termin gegenüber dem Insolvenzgericht abgegeben werden könne. Das Landgericht hat den Schriftsatz des Insolvenzverwalters dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin übersandt und das Verfahren mit Beschluss vom 04.04.2019 wegen Unzuständigkeit an das Amtsgericht Köln zur Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung durch den Insolvenzrichter abgegeben. Die Schuldnerin trägt unter Vorlage zweier weiterer eidesstattlicher Versicherungen (Blatt 82, 83 d.A.) vor, dass der Onkel der Schuldnerin um den 12.10.2016 herum im Haushalt der Schuldnerin gelebt und täglich den Briefkasten kontrolliert habe. Den in Rede stehenden Briefumschlag habe er jedoch ebensowenig gefunden wie die am 12.10.2016 ebenfalls anwesende Mutter der Schuldnerin, die auch den Briefkasten kontrolliert und keinen gelben Briefumschlag mit dem zuzustellenden Schreiben gefunden habe. Für die Behauptung, der Postzusteller habe den Brief nicht ordnungsgemäß und wie schriftlich bestätigt im Briefkasten der Schuldnerin abgelegt, bietet die Schuldnerin Beweis durch das Zeugnis des Zustellers an. Die Schuldnerin vertritt die Ansicht, dass entsprechend der Entscheidung des AG Düsseldorf vom 01.07.2014, 510 IK 125/06, in Fällen der unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung die Erhebung des Widerspruchs jederzeit, demnach auch vorliegend möglich sei. II. Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zulässige Rechtspflegererinnerung vom 28.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.12.2017 war zurückzuweisen. Denn der Antrag der Schuldnerin vom 29.11.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist durch die zuständige Rechtspflegerin zu Recht zurückgewiesen worden, da die Voraussetzungen der §§ 186 InsO, 233 ff. ZPO nicht vorliegen: 1. Anders, als die Schuldnerin meint, ist vorliegend ein Widerspruch gegen eine Forderung nach Versäumen der gerichtlich hierfür gesetzten Frist nicht jederzeit, sondern nur unter den Voraussetzungen der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Zwar bezieht sich § 186 Abs. 1 S. 1 InsO nur auf den Fall des Versäumnisses des Prüfungstermins, die Wiedereinsetzungsmöglichkeit gemäß §§ 186 InsO, 233 ff. ZPO besteht jedoch auch dann, wenn das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet hat und der Schuldner die vom Gericht bestimmte Frist versäumt (BGH, Beschl. v. 03.07.2014, IX ZB 2/14, dem ebenfalls ein Versäumnis der Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach seitens des Insolvenzgerichts durchgeführter Belehrung gemäß § 175 Abs. 2 InsO zugrunde lag). Dies gilt auch für den Fall, dass ein Schuldner, der Restschuldbefreiung beantragt hat, anlässlich der Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt worden ist und er im Prüfungsverfahren dem deliktischen Rechtsgrund nicht widersprochen hat (AG Duisburg, Beschl. v. 26.07.2008, 62 IN 36/02; MünchKomm-Schumacher, § 186 InsO, Rn. 1; MünchKomm-Stephan, § 302 InsO, Rn. 14; Graf-Schlicker, § 186 InsO, Rn. 1; Uhlenbruck-Sinz, § 186 InsO, Rn. 2; Kübler/Prütting/Bork-Pape/Schaltke, § 186 InsO, Rn. 5; Jaeger-Gerhardt, § 186 InsO, Rn. 6; Hess, § 186 InsO, Rn. 8). Denn entgegen der Entscheidung des AG Düsseldorf (Beschl. v. 01.07.2014, 510 IK 125/06; s. auch HK-Depré, § 186 InsO, Rn. 1), wonach in einem solchen Fall ein Ladungsmangel vorliege, weshalb Säumnisfolgen nicht einträten und es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht mehr ankommen könne, ist die Säumnis nach § 186 Abs. 1 S. 1 InsO ausschließlich objektiv nach dem Versäumen eines Termins oder einer Frist zu bestimmen, ohne dass nach dem Grund für die Säumnis zu differenzieren ist. Eine unterschiedliche Behandlung von Widerspruchsfristen für den allgemeinen Prüfungstermin und für in diesem Termin zu prüfende Deliktsforderungen, wie es das Amtsgericht Düsseldorf vornehmen will, scheidet daher aus. Dementsprechend führt nach § 233 S. 2 ZPO (eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012, BGBl. I S. 2418) eine unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung – worunter über § 186 Abs. 1 S. 1 InsO auch die Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs gemäß § 175 Abs. 2 ZPO einschließlich des besonderen Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO fällt – lediglich zu einem vermuteten Fehlen des Verschuldens einer Säumnis. 2. Der Antrag der Schuldnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumen des schriftlichen Prüfungsstichtags vom 02.01.2017 ist unzulässig. Zwar hat die Schuldnerin gemäß § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO im Laufe des Verfahrens über den Antrag den Grund für ihre Säumnis durch Vorlage ihrer eidesstattlichen Versicherung sowie der eidesstattlichen Versicherungen ihrer Mutter und ihres Onkels, wonach sie den gerichtlichen Brief einschließlich der Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO nicht erhalten habe, glaubhaft gemacht, den Widerspruch gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO nachgeholt und zudem für die Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde vom 12.10.2016 gemäß § 418 Abs. 1 ZPO bezeugten Tatsache der Zustellung der gerichtlichen Schriftstücke an die Schuldnerin gemäß § 418 Abs. 2 ZPO Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache durch Benennung des Postzustellers als Zeugen angetreten. Diesbezüglich kann allerdings dahinstehen, ob der Beweisantritt der Schuldnerin durch Benennung des Postzustellers unter Bestreiten des ordnungsgemäßen Einlegens des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten dem Gebot der hinreichenden Substantiierung genügt, wonach nähere Umstände darzulegen sind, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung, mithin eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde und damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zu belegen geeignet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1984, 9 C 23.84). Denn es fehlt bereits an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 234 Abs. 1 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag, da die Schuldnerin nicht die nach § 236 Abs. 2 ZPO erforderlichen Tatsachen für die Einhaltung der gemäß § 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO bestimmten zweiwöchigen Frist nach Behebung des Hindernisses für die Versäumung des schriftlichen Prüfungstermins dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Diese Frist beginnt, sobald die Partei erkannt hat, dass die fristgebundene Prozesshandlung versäumt ist, oder dies bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen; das Hindernis wird durch Kenntnis oder Kennenmüssen des betreffenden Vorgangs behoben (Thomas/Putzo, § 234 Rn. 5, 6 m.w.N.). Dementsprechend haben die vorzutragenden und glaubhaft zu machenden Tatsachen auch diejenigen Umstände zu umfassen, die für die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO bedeutsam sein können, weshalb sich aus dem Vortrag auch ergeben muss, dass nach Behebung des Hindernisses das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig gestellt wurde (Thomas/Putzo, § 236 Rn. 4, 5 m.w.N.). Dies aber ist seitens der Schuldnerin zu keinem Zeitpunkt dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Insbesondere trägt sie nicht vor, was sie dazu veranlasst hatte, sich mit Schreiben vom 09.10.2017 an das Insolvenzgericht zu wenden, um nunmehr der in die Tabelle aufgenommenen Anmeldung der Forderung lfd. Nr. 19 als aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammend zu widersprechen; die Umstände, unter denen sie von dem auf den 02.01.2017 festgesetzten, ihrerseits versäumten Prüfungsstichtag, das Erfordernis des Widerspruchs und den Eintrag der betreffenden Forderung als Deliktsforderung in die Tabelle Kenntnis erlangt hatte, sind ihren Schriftsätzen und denen ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht zu entnehmen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um bestimmen zu können, ob sie die 2-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO eingehalten hat. Denn die Behebung des Hindernisses gemäß § 234 Abs. 2 ZPO ergibt sich nicht bereits aus dem Akteninhalt: Auch wenn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Insolvenzverwalters der Schuldnerin mit Schreiben vom 12.10.2016 der aktuelle Tabellenauszug unter Kennzeichnung der Forderung Nr. 19 als Forderung aus unerlaubter Handlung übersandt und die Schuldnerin zugleich gebeten wurde, u.a. die diese Forderung betreffende Anmeldung auf ihre Berechtigung nach Höhe und dem Grunde nach zu prüfen und bis zum 14.11.2016 mitzuteilen, welche Gründe gegen eine Feststellung sprechen, sie auf ihr eigenes Widerspruchsrecht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Widerspruch nur schriftlich bis zum anberaumten Termin gegenüber dem Insolvenzgericht abgegeben werden könne, reicht dies nicht aus, um auf ein Kennen oder Kennenmüssen der Schuldnerin im Sinne eines Behebens des Hindernisses schließen zu können. Denn diese seitens des Verwalters erteilten Hinweise genügen nicht den Vorgaben des § 175 Abs. 2 InsO, da – neben der fehlenden Angabe des genauen schriftlichen Prüfungstermins - die Belehrung über die Rechtsfolgen des § 302 InsO im Falle einer Feststellung der Forderung als aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammend fehlt. Erst der Hinweis auf die Rechtsfolge einer nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommenen deliktischen Forderung im Falle eines unterlassenen Widerspruchs aber stellt eine ordnungsgemäße Belehrung dar, um den rechtsunkundigen Schuldner vor Rechtsverlust zu schützen (BGH, Beschl. v. 10.02.2011, IX ZB 237/09). Mithin konnte – den Vortrag, die Schuldnerin habe das gerichtliche Schreiben vom 06.10.2016 nicht erhalten, als richtig unterstellt - nicht bereits mit Erhalt des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 12.10.2016 davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin Kenntnis von dem auf den 02.01.2017 angesetzten Prüfungsstichtag sowie ihren Rechten in Bezug auf die angemeldete deliktische Forderung hatte. Mangels eigenen Vortrags zu diesen fristbegründenden Umständen aber war der Antrag der Schuldnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen. Köln, 04.06.2019 Amtsgericht Richterin am Amtsgericht