Urteil
131 C 129/19
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2019:0628.131C129.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Flugreise von Oslo nach Valencia unter den Flugnummern LH 000 und LH 0000. Der Kläger nahm die Buchung über das Businessreisebüro I. A. unter Zugrundelegung eines Firmentarifs („Corporate-Tarif“) wahr. Die Firma vereinbarte für die Berechtigung der Teilnahme am o.g. Tarif mit der Beklagten die Abnahme eines bestimmten Mindestkontingents an Flugreisen. Während das reguläre Beförderungsentgelt 2978 NOK betragen hätte, bezahlte der Kläger lediglich einen reduzierten Betrag von 2927 NOK. Der Kläger sollte mit dem Flug LH000 am 00.00.0000 von Oslo (OSL) um 12:50 Uhr abfliegen und in Frankfurt um 14:55 Uhr ankommen. Der Flug wurde pünktlich durchgeführt. Im Anschluss sollte der Kläger mit Flug LH 0000 von Frankfurt nach Valencia befördert werden. Der Start war um 16:15 Uhr und die Landung in Valencia um 18:30 Uhr geplant. Tatsächlich startete der Anschlussflug allerdings erst verspätet und landete um 11:45 Uhr des Folgetages, mithin mit einer Verspätung von 17 Stunden und 15 Minuten, in Valencia. Die Flugentfernung von Oslo nach Valencia beträgt, berechnet nach der Großkreismethode gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, mehr als 1.500 Kilometer und weniger als 3.500 Kilometer. Am 28.08.2018 mahnte ein durch den Kläger beauftragter Rechtsdienstleister die Beklagte unter zweiwöchiger Fristsetzung, woraufhin keine Zahlung erfolgte. Der Kläger ist der Ansicht, dass der von ihm gebuchte Tarif nicht unter Art. 3 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung falle. Die Anwendung der Verordnung sei demnach eröffnet. Es handele sich bei dem Tarif um eine Ausprägung eines „Mengenrabatts“, der ebenfalls nicht unter die o.g. Vorschrift falle. Das gleiche gelte dann auch für den hier verwendeten Firmentarif. Hierfür spreche auch die geringe Ticketpreisreduzierung iHv. 51 NOK (1,75%) des regulären Flugpreises. Die Ausschlussvorschrift sei aus diesem Grund bereits ihrem Sinn nach nicht anzuwenden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der gebuchte Tarif nicht (auch nicht mittelbar) der Öffentlichkeit zugänglich sei und deshalb unter Art. 3 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung falle. Eine Anwendung der Verordnung sei also ausgeschlossen. Der Tarif sei lediglich für einen eingeschränkten Personenkreis verfügbar gewesen und beruhe auf dem Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beklagten und der jeweiligen Firma. Dem Rabatt liege stets eine Zusage über die Abnahme einer bestimmten Menge an Flügen zugrunde. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00€ gemäß Art. 5 Abs. 1c) analog iVm Art. 7 Abs. 1b) der Verordnung (EG) 261/2004 zu. Die Verordnung (EG) 261/2004 findet keine Anwendung, weil der Kläger zu einem reduzierten Tarif gereist ist, welcher für die Öffentlichkeit weder mittelbar noch unmittelbar verfügbar ist, Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004. Unproblematisch fallen lediglich solche Buchungen unter Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004, die kostenlos erfolgt sind. Bei einer – hier vorliegenden – ermäßigten Buchung hat eine Beurteilung danach zu erfolgen, ob diese Ermäßigung durch die Öffentlichkeit mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen werden konnte. Dies ist dann der Fall, wenn der Fluggast die Buchung am freien Markt vornehmen kann (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 10. Ed. 1.4.2019, Fluggastrechte-VO Art. 3 Rn. 45). Nicht erheblich ist nach Auffassung des Gerichts, ob eine Einschränkung nach persönlichen Merkmalen des Fluggastes vorgenommen wird (bspw. Einschränkungen, die auf dem Alter des Fluggastes basieren: Seniorentarif, Studententarif oder Kindertarif). Denn auch ein hierdurch beschränkter Tarif ist für die Öffentlichkeit bzw. einem unbestimmten Teil der Öffentlichkeit (mittelbar) verfügbar. Die Grenze zwischen die Öffentlichkeit ausschließenden und nicht ausschließenden Tarifeinschränkungen kann nicht pauschal gezogen werden, sodass eine Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Tarifs notwendig ist. Es ist unstreitig, dass der Kläger zu einem sog. Firmentarif („Corporate-Tarif“) gereist ist, welcher allen Angehörigen einer Firma zur Verfügung steht, sofern das Unternehmen mit den Luftfahrtunternehmen eine bestimmte Vereinbarung über die Abnahme eines Mindestkontingents an Flügen vereinbart hat. Nach Auffassung des Gerichts ist im Falle eines solchen Firmentarifs die Grenze hin zum Ausschluss der Öffentlichkeit überschritten, weil die Verfügbarkeit des Tarifs nicht mehr von weit verbreiteten persönlichen Eigenschaften, sondern von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen, welches eine individuelle Vereinbarung mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossen hat, abhängt. Diese beiden Faktoren schränken den Adressatenkreis derart stark ein, dass lediglich ein sehr geringer Bruchteil der Öffentlichkeit eine Buchung vornehmen kann (vgl. im Ergebnis ebenso: AG Köln v. 04.11.2016, Az: 136 C 155/15; AG Köln v. 29.11.2018, Az: 128 C 138/18; ausdrücklich offen gelassen: LG Köln v. 26.09.2017, Az: 11 S 439/16; a.A.: AG Erding, v. 05.02.2019, Az.: 4 C 3048/18). Entgegen der Auffassung der Beklagten darf hierbei auch die Höhe des gewährten Rabatts keine Rolle spielen. Hierfür spricht zunächst einmal Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004, welcher ausweislich seines Wortlauts keine Unterscheidung nach der Höhe der Ermäßigung vornimmt. Es erscheint auch nicht gerechtfertigt, den Tarif deshalb der Anwendung des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 zu entziehen, weil die Ermäßigung extrem niedrig – im vorliegenden Fall 1,75% – ausfällt. Dies würde dazu führen, dass der Firmentarif größerer Firmen (mit einem höheren Mindestabnahmekontingent) anders zu behandeln wäre als der Firmentarif kleinerer Firmen. Da es aber ausweislich der o.g. Vorschrift allein auf die Verfügbarkeit des Tarifs für die Öffentlichkeit ankommt, ist eine derartige unterschiedliche Behandlung nicht angezeigt. Vielmehr verhält es sich so, dass die (mittelbare) Verfügbarkeit für die Öffentlichkeit durch die Höhe der Ermäßigung nicht beeinträchtigt wird. Es liegt auch kein Fall eines Kundenbindungsprogramms oder eines anderen Werbeprogramms vor, welches den Anwendungsbereich der Richtlinie wieder eröffnen würde, Art. 3 Abs. 3 S. 2 der Verordnung (EG) 261/2004. Das Gericht schließt sich nicht der Auffassung des AG Erding an, nach welcher der Firmentarif eine Ausgestaltung des Mengenrabatts sei und Art. 3 Abs. 3 S. 2 der Verordnung (EG) 261/2004 aufzeige, dass ebendiese Mengenrabatte nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sein sollen. Die o.g. Vorschrift weise darauf hin, dass der Verordnungsgeber solche Tarife aus dem Anwendungsbereich ausschließen wolle, die auf eine Kundenbindung gerichtet sind und den Absatz erhöhen sollen. Diese Auslegung ist nach Auffassung des Gerichts zu weitgehend. Da ein Luftfahrtunternehmen eine kostenlose oder ermäßigte Beförderung stets – zumindest auch – aus den Motiven der Kundenbindung und Absatzerhöhung vornimmt, wären fast alle Tarife (ausgenommen wäre wohl lediglich der Rabatt an eigene Mitarbeiter) automatisch aus dem Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 ausgeschlossen. Auf eine Unterscheidung nach der öffentlichen Verfügbarkeit gem. Art. 3 Abs. 3 S. 1 der Verordnung (EG) 261/2004 käme es mithin gar nicht an. Dies scheint der Verordnungsgeber allerdings nicht beabsichtigt zu haben. Vielmehr ist Art. 3 Abs. 3 S. 2 der Verordnung (EG) 261/2004 dahingehend eingeschränkt auszulegen, dass die Verordnung (bzw. Art. 3 Abs. 3 S. 2 nur) für Fluggäste gilt, die mit Flugscheinen reisen, die als Prämie im Rahmen eines Kundenbindungsprogrammes oder anderer Werbeprogramme ausgegeben wurden. In diese Richtung deuten auch die von der Europäischen Kommission herausgegebenen Leitlinien zur Auslegung der VO (EG) 261/2004 vom 10.06.2016: „Gemäß Art. 3 Absatz 3 gilt die Verordnung hingegen für Fluggäste, die mit Flugscheinen reisen, die als Prämie im Rahmen eines Kundenbindungsprogramm oder anderer Werbeprogramme ausgegeben wurden“ (AG Köln v. 04.11.2016, Az: 136 C 155/15). Der geltend gemachte Zinsanspruch scheitert am Bestehen eines korrespondierenden Hauptanspruchs. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Der Streitwert wird auf 150,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .