Das Standesamt Gummersbach wird angewiesen, die Geburt der Beteiligten zu 4. und 5.in der Form nachzubeurkunden, dass der Antragsteller letztlich als alleiniger Elternteil ausgewiesen ist. Hierzu hat die Geburtsbeurkundung im Haupteintrag zunächst unter Angabe der Namen des Antragstellers und der Leihmutter, Frau C. S. zu erfolgen. Sodann ist eine Folgebeurkundung vorzunehmen, aus der sich die alleinige Elternschaft des Antragstellers aufgrund der Entscheidung des Superior Court of the State of California, County of Riverside, Kalifornien/USA vom 13. Dezember 2017, Case No.: SWD 000, ergibt. Der Hauptantrag wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten Gründe: I. Der Antragsteller schloss mit Frau C. S. einen Leihmuttervertrag nach kalifonischem Recht. Die Leihmutter trug Zwillinge aus, die aus Samenzellen des Antragstellers und einer anonymen Eizellenspende entstanden sind. Der Antragsteller erkannte am 14. Juli 2017 vor dem Notar U. in Bergneustadt zu UR-Nr. 111 die Vaterschaft an. Am 12. September 2017 stimmte die Leihmutter der Anerkennung der Vaterschaft zu. Die Leihmutter gebar die Kinder am 8. Dezember 2017. Der Superior Court of the State of California, County of Riverside, entschied mit Urteil vom 13. Dezember 2017, dass der Antragsteller alleiniger Elternteil und Sorgeberechtigter der Kinder ist und die Leihmutter keine elterlichen Rechte oder Pflichten an ihnen hat. Das Amtsgericht Gummersbach hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 4. Juli 2018, Az. 23 F 85/18 entschieden dieses Urteil anzuerkennen, soweit durch die Entscheidung die Elternstellung für die Kinder dem Antragsteller allein zugewiesen wird. Die amerikanischen Geburtsurkunden der Kinder weisen als Eltern ausschließlich den Antragsteller aus. Der Antragsteller begeht die Nachbeurkundung der Geburt der Beteiligten zu 4. und 5. allein mit der Angabe des Vaters. Er beantragt, die Stadt Gummersbach, Standesamt, wird angewiesen, bei der Eintragung im Geburtenregister für die minderjährigen Kinder N. N., geboren am 8. Dezember 2017 in Kalifornien/USA, und O. N., geboren am 8. Dezember 2017 in Kalifornien/USA, allein den Vater, P. Q. N., als Elternteil einzutragen. Hilfweise beantragt er, die Stadt Gummersbach, Standesamt, wird angewiesen, bei der Eintragung im Geburtenregister für die minderjährigen Kinder N. N., geboren am 8. Dezember 2017 in Kalifornien/USA, und O. N., geboren am 8. Dezember 2017 in Kalifornien/USA, nach der Eintragung der Namen beider Elternteile in den Geburtseintrag die Entscheidung des Superior Court of the State of California, County of Riverside, Kalifornien/USA vom 13. Dezember 2017, Case No.: SWD 000, im Wege der Folgebeurkundung zu berücksichtigen, mit der Folge, dass der Antragsteller als alleiniger Elternteil aus den aufgrund des Geburtsregisters zu erteilenden Urkunden hervorgeht. Die Beteiligten zu 2. und zu 3. sind der Ansicht, die Nachbeurkundung könne nicht ohne Angabe der Frau, die das Kind geboren hat, als Mutter erfolgen. II. Die Anträge sind zulässig und in dem Unfang des Hilfsantrags begründet. Die Zweifelsvorlage des Standesamts ist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG als Ablehnung der beantragten Amtshandlung für das weitere Verfahren zu werten. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Nachbeurkundung seiner Kinder gemäß § 36 PStG. Hiernach kann auf Antrag eine Geburt beurkundet werden, wenn ein Deutscher im Ausland geboren worden ist. Die Kinder sind deutsche Staatsangehörige, da der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger ist. Die Abstammung der Kinder ist unter Zugrundelegung deutschen Rechts zu bestimmen. Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei minderjährigen Kindern, insbesondere bei Neugeborenen ist vorwiegend auf die Bezugspersonen des Kindes, die es betreuen und versorgen, abzustellen. Entspricht es von vornherein der übereinstimmenden Absicht aller an der Leihmutterschaft Beteiligten, dass das Kind alsbald nach der Geburt mit einem Elternteil nach Deutschland gelangen und dort dauerhaft bleiben soll, ist der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 530/17 – StAZ 2019, 173 f.). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit für den Fall, dass bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, wenn die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft wirksam ist. Der Antragsteller hat am 14. Juli 2017 durch notarielle Urkunde – UR-Nr.: 939/2017 vor dem Notar U. in Bergneustadt die Vaterschaft anerkannt. Die Leihmutter hat am 12. September 2017 vor der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Konsulargesetz zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Regierungsamtsfrau X. in dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Los Angeles, Kalifornien / USA, dem Vaterschaftsanerkenntnis zugestimmt. Die Formvorschrift des § 1597 Abs. 1 BGB ist daher sowohl für das Anerkenntnis als auch für die Zustimmung hierzu gewahrt, so dass der Antragsteller gemäß § 1592 Ziffer 2 BGB gesetzlicher Vater der Kinder ist. Einzutragen sind gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 4 PStG die Namen der Eltern. Alleiniger Elternteil der Kinder ist der Antragsteller. Dies steht fest aufgrund der Entscheidung des Superior Court of the State of California, County of Riverside vom 13. Dezember 2017. Diese Entscheidung ist in vollem Umfang anerkennungsfähig nach § 108 FamFG (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 – BGHZ 203,350.356 und BGH, Beschluss vom 5. September 2018 -XII ZB 224/17 -, StAZ 2019, 14 f.), was im Übrigen durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 4. Juli 2018, Az. 23 F 85/18 feststeht. Hierdurch ergibt sich der Unterschied zu den höchstrichterlich entschiedenen Fällen, in denen der Leihmuttervertrag in der Ukraine geschlossen worden war und eine Eintragung der Leihmutter als Mutter in der Geburtsurkunde schon deshalb zwingend zu erfolgen hatte (Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 20. März 2019 – XII ZB 530/17 –, aaO und - XII ZB 320/17 -, StAZ 2019, 175 f.), da in diesen Fällen keine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung vorlag. Allerdings kann die Vaterschaft und alleinige Elternschaft des Antragstellers nicht in der gemäß Hauptantrag beantragten Weise in das deutsche Geburtenregister eingetragen werden. Denn die alleinige Elternschaft des Antragstellers bestand erst seit dem 13. Dezember 2017, also fünf Tage nach der Geburt der Kinder. Nur bei einer Geburt im Inland sind gemäß § 35 Abs. 2 PStV personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen. Im Personenstandsrecht gilt der Grundsatz der Wahrheit der Personenstandsführung. Dieser besagt, dass eine Eintragung nicht nur der Wahrheit entsprechen soll, sondern darüber hinaus nicht zu Fehlvorstellungen über die tatsächliche Rechtslage führen darf. Das Personenstandsregister soll stets ein verlässliches Beweismittel für das Bestehen oder Nichtbestehen von Personenstandsverhältnissen sein, wobei nicht nur das Vertrauen in die Richtigkeit, sondern auch in die Vollständigkeit der Eintragung geschützt wird. Der fehlende Eintrag bei der Mutter spiegelte aber nicht die tatsächlichen Umstände der Geburt eines Kindes. und führte damit zu einem unvollständigen Eintrag und in diesem Punkt unrichtigen Register, weil es auf der Hand liegt, dass ein Kind jedenfalls nach dem seinerzeitigen und dem derzeitigen Stand der Reproduktionsmedizin - von einer Frau geboren wurde (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 1 W 153/16 -, StAZ 2018, 183 f.). Damit genügt eine einfache Eintragung der Vaterschaft des Antragstellers dem Wahrheitsgrundsatz im Personenrecht nicht. Dass es Fälle gibt, in denen eine Eintragung der Mutter, des Vaters oder auch beider Elternteile bspw. im Falle einer anonymen Geburt, unterbleibt, ist mit dem zu entscheidenden Sachverhalt nicht vergleichbar, da es in diesen anderen Fällen an einer Kenntnis der eintragungserheblichen Tatsachen fehlt, so dass die Eintragung schlicht unmöglich ist. Nur bei unüberwindbaren Zweifeln an der Mutterschaft, die hier nicht gegeben sind, kann eine Eintragung der Mutter unterbleiben (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2013 – I – 3 Wx 211/12 -, StAZ 2013, 253). Im Haupteintrag sind daher zunächst die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt zu beurkunden, also der Antragsteller und die Leihmutter. Die Eintragung der alleinigen Elternschaft des Antragstellers aufgrund der gerichtlichen Entscheidung vom 13. Dezember 2017 ist sodann im Wege der Folgebeurkundung zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG Verfahrenswert: 5.000,- € (§ 30 Abs. 3 GNotKG) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des hiesigen oder eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.