Urteil
142 C 448/18
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2019:0902.142C448.18.00
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Leitsätze
Fluggastrechte: Unwirksamkeit einer Abtretung zum Zwecke der Forderungseinziehung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fluggastrechte: Unwirksamkeit einer Abtretung zum Zwecke der Forderungseinziehung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der EG VO 261/2004 (im Folgenden: FluggastVO) in Anspruch. Bei der Beklagten handelt es sich um eine deutsche Fluggesellschaft mit Sitz in M.. Die Klägerin ist registrierte Inkassodienstleisterin und macht für ihre Kunden vornehmlich Ansprüche aus der FluggastVO geltend. Hierzu lässt sie sich die Ansprüche ihrer Kunden abtreten, die diese gegen die jeweilige Fluggesellschaft erworben haben. Herr I. N. J. und Frau H. J. (im Folgenden: Zedenten) buchten bei der Beklagten jeweils ein Ticket für den von der Beklagten ausgeführten Flug mit der Flugnummer XXX am 17.06.2018 von Menorca (MAH) nach Köln-Bonn (CGN). Die Flugstrecke belief sich auf weniger als 1.500 km. Der Flug wurde mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden ausgeführt. Die Klägerin schloss mit den Zedenten am 09.07.2018 einen Abtretungsvertrag. In diesem heißt es: „1. Den Zedenten stehen im Zusammenhang mit dem am 17.06.2018 geplanten Flug mit der Nummer XXX von Mahon nach CGN Köln Bonn wegen einer Verspätung von mehr als 3 Stunden Ansprüche, insbesondere Ausgleichs-, Erstattungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, gegen die U. (nachfolgend nur „Fluggesellschaft“) zu. 2. Die Zedenten treten hiermit sämtliche unter vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Ansprüche gegen die Fluggesellschaft inklusive aller zugehörigen Nebenforderungen sowie aller Erstattungsansprüche hinsichtlich der Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung sowie aller Zinsen zur Einziehung an den Zessionar ab. 3. Der Zessionar nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit an. Der Zessionar wird die von der Fluggesellschaft auf die abgetretenen Forderungen geleisteten Zahlungen abzüglich der vereinbarten Provision in Höhe von 19,95% zzgl. MwSt. (23,74% inkl. MwSt.) unverzüglich nach Zahlungseingang an die jeweiligen Zedenten auszahlen. […] 5. Die Zedenten bestätigen jeweils, die AGB, die Widerrufsbelehrung sowie die Datenschutzerklärung des Zessionars zur Kenntnis genommen zu haben und hiermit einverstanden zu sein.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 26 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 10.07.2018 und binnen Frist bis zum 01.08.2018 forderte die Klägerin die Beklagte mit Hinweis auf die erfolgte Abtretung auf, an sie Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 250,00 Euro, insgesamt also 500,00 Euro zu zahlen. Die Vorlage der Abtretungsurkunde wurde für den Bedarfsfall angeboten. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei aufgrund der Abtretung aktivlegitimiert hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen. Die Klage wurde der Beklagten am 17.10.2018 zugestellt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, an sie 70,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln ergibt sich in sachlicher Hinsicht aus § 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1, 71 GVG und in örtlicher Hinsicht aus § 29 ZPO. Soll ein Ausgleichsanspruch der FluggastVO gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 – X ZR 71/10, NJW 2011, 2056, 2058). Ankunftsort von Flug X3 2763 am 17.06.2018 war Köln. II. Die Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus abgetretenem Recht der Zedenten Ausgleichszahlung in Höhe von 500,00 Euro gemäß Art. 5, 7 FluggastVO iVm § 398 BGB wegen der über drei Stunden hinausgehenden Verspätung von Flug XXX am 17.06.2018. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Der Abtretungsvertrag zwischen ihr und den Zedenten vom 09.07.2018 ist gemäß § 134 BGB nichtig. Zwar hält sich die in dem Einzug von Ausgleichsansprüchen von Fluggästen nach der FluggastVO liegende Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des § 10 RDG, der mit den Zedenten geschlossene Vertrag verstößt aber gegen §§ 4, 12 RDG, wobei es sich bei § 4 RDG um ein Verbostgesetz im Sinne des § 134 BGB handelt. Zunächst ist festzustellen, dass die Tätigkeit der Klägerin dem Umfang nach in den Grenzen der von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG eingeräumten Erlaubnis zur Durchführung von Inkassodienstleistungen liegt, da die einzuziehenden Ansprüche auf Ausgleich nach Art. 5, 7 FluggastVO nicht erst durch die Klägerin generiert werden. Welche Tätigkeiten als Inkassodienstleistungen einzustufen sind, ist unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 S. 1 RDG mittels einer Auslegung des § 10 RDG zu beantworten. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG geht es bei Rechtsdienstleistungen um die „Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen“. Wird dabei die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen, so bleibt sie wirtschaftlich fremd, wenn die Einziehung weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt (BT-Drs. 16/3655, S. 48; Dreyer/Müller , in: Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 2 Rn. 45; Weth , in: Henssler/Prütting, BRAO, § 2 RDG Rn. 47). Anderes gilt insbesondere bei einem Ankauf der Forderung durch den Zessionar (BT-Drs. 16/3655, S. 48). Inhaltlich ist das Inkassogeschäft dadurch gekennzeichnet, dass eine Forderung in Gestalt eines schuldrechtlichen Anspruches besteht, ohne dass es weiterer außergerichtlicher Zwischenschritte des Inkassodienstleisters bedarf, welche die Forderung erst entstehen lassen. Bereits der Wortlaut der „Einziehung“ impliziert die Existenz der Forderung ( Kilian , NJW 2019, 1401, 1403). Insofern ist der Inkassodienstleister nicht befugt, den Anspruch nach einer tiefgehenden materiell-rechtlichen Prüfung überhaupt erst zu generieren, indem er Gestaltungsrechte ausübt, Rügen ausspricht oder Auskunftsrechte geltend macht, um die Forderung beziffern zu können ( Kilian , NJW 2019,1401, 1403, 1406; in diese Richtung auch LG Berlin, Beschl. v. 26.07.2018 – 67 S 157/18, NJW 2018, 2901, 2902; LG Berlin, Urt. v. 20.08.2018 – 63 S 1/18, BeckRS 2018, 19885, Rn. 33 ff.; a.A. LG Berlin, Urt. v. 20.06.2018 – 65 S 70/18, NJW 2018, 2898, 2900; LG Berlin, Urt. v. 13.08.2018 – 66 S 18/18, BeckRS 2018, 18018, Rn. 49 ff.). Denn mit Blick auf die Systematik reguliert § 10 RDG eine Spezialmaterie, die einen geringeren Qualifikationsgrad voraussetzt, als die Ausübung vollumfänglicher Rechtsberatung. Damit der Sinn und Zweck des Gesetzes nicht unterlaufen wird, der insbesondere im Schutz vor unqualifizierter Rechtsdienstleistung liegt (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 RDG), darf die Erlaubnis des Inkassodienstleisters derartige Generierungen also nicht gestatten. Auch die Historie spricht für ein solches Verständnis, da man von der „Hereinholung bereits ausgeklagter Forderungen“ durch den Inkassodienstleister ausging ( Kilian , NJW 2019,1401, 1404 ff.). Dem steht freilich nicht entgegen, dass ein Inkassodienstleister befugt sein muss, seinen Kunden über den Bestand und die Erfolgsaussichten seiner Forderungen zu beraten und Korrespondenz mit dem Schuldner über etwaige Einwendungen zu führen (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 – 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00 und 1 BvR 1412/01, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschl. v. 14.08.2004 – 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570, 1571 f.; Rillig , in: Henssler/Deckenbrock, RDG, § 10 Rn. 33). Nur so kann er die Sinnhaftigkeit des eigenen Tätigwerdens abschätzen ( Kilian , NJW 2019,1401, 1406). Die privilegierte Inkassodienstleistung findet ihre Berechtigung also vor allem als wirksames Druckmittel des Bürgers, um Forderungen vergleichsweise kostengünstig durchsetzen zu können (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 48; Henssler , NJW 2019, 545, 546). Nicht aber sollte eine Alternative für den Bereich der vollumfänglichen Rechtsberatung geschaffen werden. Sie hätte eine unzulässige Benachteiligung von Rechtsanwälten zur Folge, da deren Rechtsberatungsangebote stets durch das Berufsrecht reguliert werden ( Henssler , NJW 2019, 545, 547). Andersherum ist es Rechtsanwälten jedoch nicht verwehrt, innerhalb der Grenzen des Inkassogeschäfts als Inkassodienstleister aufzutreten und gleichermaßen privilegierte Angebote zu unterbreiten ( Henssler/Deckenbrock , DB 2013, 2909, 2911). Nach den genannten Maßgaben liegt die Tätigkeit der Klägerin in den Grenzen des Inkassogeschäfts nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG. Die Forderungen der Zedenten sind für sie wirtschaftlich fremd. Zwar fand durch die Abtretung zur Einziehung (Nr. 2 des Abtretungsvertrages) eine Übertragung der formalen Forderungsinhaberschaft statt. Ein Ankauf der Forderungen, der zu einem vollständigen Übergang des Risikos auf den Zessionar führen würde, wurde jedoch nicht getätigt. Auch dem Inhalt nach handelte es sich in Form der Forderungen aus Art. 5, 7 FluggastVO um solche, deren Entstehung keinerlei Zwischenschritte der Klägerin mehr verlangte. Stattdessen war eine Auswertung bereits bestehender Umstände erforderlich; insbesondere hinsichtlich der Dauer der Verspätung, der Länge der Flugstrecke und der Frage nach einer etwaigen Ursächlichkeit außergewöhnlicher Gründe für die Flugverspätung. Nach einer dahingehenden (zulässigen) materiell-rechtlichen Prüfung ging die Klägerin vom Bestand der Ansprüche aus (vgl. Nr. 1 des Abtretungsvertrages) und entschied sich für die Sinnhaftigkeit ihres Tätigwerdens. Im Zusammenhang mit der dem Umfang nach zulässigen Inkassodienstleistung der Klägerin liegt jedoch ein Verstoß des abgeschlossenen Abtretungsvertrages vom 09.07.2018 gegen §§ 4, 12 RDG vor. Aufgrund der Kombination von Inkassodienstleistung und Prozessfinanzierung unter besonderer Berücksichtigung des Umstands, dass dem Vertrag nicht zu entnehmen ist, dass den Zedenten ein Zustimmungsvorbehalt oder Widerrufsmöglichkeit zu einem Vergleichsabschluss eingeräumt wird, liegt die konkrete Gefahr einer Interessenkollision vor. Grundsätzlich fehlt es an der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG in den Fällen, in denen eine nach § 10 RDG registrierte Person eine unvereinbare zweitberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 RDG ausübt. Nach § 4 RDG wiederum liegen unvereinbare Tätigkeiten vor, wenn die Rechtsdienstleistung (auch in Form der Inkassodienstleistung) einen unmittelbaren Einfluss auf die andere Leistungspflicht hat, wodurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Demnach muss letztlich eine „Wechselwirkung“ zwischen Leistungspflichten festzustellen sein, die jeweils unterschiedliche Verhaltens- und Vorgehensweisen erfordern, wodurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird ( Kluth , VuR 2018, 403, 406; vgl. umfassend Dreyer/Müller , in: Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 4 Rn. 9 ff.). Für den Fall einer Inkassodienstleistung bei gleichzeitiger Prozessfinanzierung wird zwar angeführt, es liege bereits keine „andere“ Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG vor ( Tolksdorf , ZIP 2019, 1401, 1408 f.). Tatsächlich ist die Prozessfinanzierung aber durchaus von der Inkassodienstleistung abtrennbar. Schließlich ist zu bedenken, dass die Prozessführung selbst nicht zum Leistungsbestandteil des Inkassodienstleisters werden darf, welcher durch die Ausführung forensischer Tätigkeiten gegen § 3 RDG i.V.m. § 79 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO verstoßen würde. Entscheidet sich ein Inkassodienstleister zum Zwecke der Attraktivität seines Angebots nun aber dafür, zumindest die Finanzierung eines etwaigen Prozesses zu übernehmen, bietet er eine über den Regelfall hinausgehende, zweite Leistung an (im Ergebnis auch Kluth , VuR 2018, 403, 408; Valdini , BB 2017, 1609, 1610). Die beschriebene Leistungskombination führt jedenfalls dann regelmäßig zu der konkreten Gefahr einer Interessenkollision, wenn der Zedent nicht in vollem Umfang über einen etwaigen Vergleich disponieren kann (vgl. Henssler , NJW 2019, 545, 549; Valdini , BB 2017, 1609, 1610). Auf den ersten Blick scheint das Interesse eines Zedenten, welches der Inkassodienstleister zu wahren verpflichtet ist, zwar parallel gelagert zu dessen eigenem Interesse in Bezug auf die Prozessfinanzierung. Der Zedent wünscht sich die Auszahlung eines größtmöglichen Prozessgewinns – ebenso wie der Inkassodienstleister als Prozessfinanzierer, der im Fall des vollen Obsiegens keine Prozesskosten tragen muss. Divergenzen ergeben sich indes bei der Betrachtung eines Vergleichsangebots. So ist es denkbar, dass sich ein Inkassodienstleister angesichts steigender Prozesskosten – insbesondere durch anstehende kostspielige Beweisaufnahmen – dafür entscheidet, einen für ihn bereits lohnenden Vergleich abzuschließen. Die Entscheidung könnte indes dem Interesse des Zedenten widersprechen, der trotz einiger Risiken den Versuch bevorzugen würde, den Prozess bis zum Ende zu führen und den Anspruch vollständig durchzusetzen. Sofern die Entscheidung über einen Vergleich also nicht vollständig beim Zedenten liegt, besteht die Gefahr, dass ein Inkassodienstleister unter Missachtung der Interessen des Zedenten einen schlechteren Vergleich aushandelt, um eigene Prozesskosten zu sparen (vgl. Greger , MDR 2018, 897, 900; Henssler , NJW 2019, 545, 548 f.; Kluth , VuR 2018, 403, 410; Valdini , BB 2017, 1609, 1610; a.A. Fries , ZRP 2018, 161, 164 f.; Römermann/Günther , NJW 2019, 551, 555; Stadler , WuW 2018, 189, 192; Tolksdorf , ZIP 2019, 1401, 1409 f.). Auch wenn die Kollisionsgefahr für den Inkassodienstleister und Prozessfinanzierer möglicherwiese einen geringen auf Vergleichsfälle beschränkten Anwendungsbereich hat, so ist § 4 RDG doch zwingend. Entscheidend ist lediglich, dass es sich um eine strukturell angelegte, konkrete Gefahr handelt (BT-Drs. 16/3655, S. 67). Eine solche Wesensmäßigkeit ist für die genannten Fälle eines Vergleichsabschlusses grundsätzlich zu bejahen. Die Interessenkollision im Zeitpunkt eines Vergleichsangebots tritt nicht bloß als individuelle Einzelerscheinung auf, sondern ist in der Leistungskombination dem Grunde nach angelegt ( Valdini , BB 2017, 1609, 1611; a.A. Römermann/Günther , NJW 2019, 551, 555). Ob sie letzten Endes tatsächlich in Erscheinung tritt spielt angesichts des mit § 4 RDG verfolgten Zweckes keine Rolle ( Kluth , VuR 2018, 403, 409). Demgemäss führt bereits ein beschränkter Zustimmungsvorbehalt oder eine beschränkte Widerrufsmöglichkeit von Vergleichsschlüssen des Inkassodienstleisters zu einem Verstoss gegen § 4 RDG. In den Fällen einer Abtretung zum Zwecke der Einziehung lässt nur ein unbeschränkter Zustimmungsvorbehalt oder eine unbeschränkte Widerrufsmöglichkeit bei Vergleichsabschlüssen § 4 RDG unberührt. Dies berücksichtigend führen die in dem Vertrag vom 09.07.2018 enthaltenen konkreten Leistungsversprechen der Klägerin hinsichtlich der Inkassodienstleistung einerseits und der Prozessfinanzierung andererseits zu der konkreten Gefahr einer Interessenkollision, da aus dem Vertrag nicht hervorgeht, dass den Zedenten ein unbeschränkter Zustimmungsvorbehalt oder eine unbeschränkte Widerrufsmöglichkeit zusteht, wenn es zu einem Vergleichsschluss kommt. Dass den Zedenten eine solche unbeschränkte Beteiligung an anderer Stelle eingeräumt wird, ist weder ersichtlich noch dargetan. Damit besteht die § 4 RDG widersprechende Möglichkeit einer Interessenkollision. Bei einem Verstoß gegen § 4 RDG handelt es sich um die Verletzung eines Verbotsgesetzes im Sinne des § 134 BGB ( Deckenbrock , in: Henssler/Deckenbrock, RDG, § 4 Rn. 32; Dreyer/Müller , in: Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 4 Rn. 25; Weth , in: Henssler/Prütting, BRAO, § 4 RDG Rn. 22; Greger , MDR 2018, 897, 900; Römermann/Funke Gavilá , NZI 2012, 481, 487; a.A. Wolf , in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 4 RDG Rn. 1). Auf die daraus resultierende Nichtigkeit des Abtretungsvertrages kann sich der in Anspruch genommene Schuldner berufen, da die Norm des RDG auch seinem Schutz dient (vgl. Greger , MDR 2018, 897, 900). Der Abtretungsvertrag der Klägerin mit den Zedenten ist daher nichtig und die Klägerin nicht aktivlegitimiert. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711ZPO. IV. Die Berufung wird nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Frage, ob Abtretungsvereinbarungen zum Zwecke des Einzuges von Forderungen, ohne dass den Zedenten vollumfänglich die Möglichkeit eingeräumt wird, über einen Vergleichsschluss zu disponieren wegen Verstosses gegen § 4 RDG nach § 134 BGB nichtig sind, von grundsätzlicher Bedeutung sind. Streitwert: 500,00 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.