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Urteil

269 C 72/19

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2020:0131.269C72.19.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erledigung eines Anspruchs auf Herausgabe eines Sachverständigengutachtens. Die Parteien verband ein Kraftfahrzeughaftpflicht- und Vollkaskoversicherungsvertrag. Der Kläger war Halter des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs Mercedes Benz E 280 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Am 12.10.2018 kollidierte das klägerische Fahrzeug mit einem geparkten Fahrzeug. Nach Meldung des Schadensfalles bei der Beklagten, beauftragte diese die Erstellung eines Reparaturgutachtens. Der beauftragte Gutachter begutachtete auch das Fahrzeug des Klägers, händigte diesem jedoch kein Gutachten aus. Nach Abschluss der Begutachtung teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie Zweifel an dem gemeldeten Schadensfall habe und daher keine Leistung erbringe. Eine Übersendung des Gutachtens erfolgte indes nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2019 wurde die Beklagte nochmals um Aushändigung des Gutachtens gebeten. Der Kläger hat zunächst mit der am 12.07.2019 zugestellten Klageschrift beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen durch Vorlage der von ihr eingeholten Sachverständigengutachten zum Schadensfall vom 12.10.2018, bei der Beklagten registriert zu: Vollkaskoschaden Nr.: 0000.00.00.00000.0. Die Beklagte hat das streitgegenständliche Gutachten am 08.08.2019 in den Prozess eingeführt. Der Kläger erklärt sodann die Hauptsache für erledigt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klage unbegründet sei, weil es an einem versicherungsrechtlichen Anspruch mangele. Es sei am 12.10.2018 kein Versicherungsfall eingetreten, da der Verkehrsunfall mit dem Eigentümer des anderen Fahrzeugs abgesprochen gewesen sei. Dies ergäbe sich durch verschiedene Indizien. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse daran, das Gutachten so lange zurückzuhalten, bis sich der Versicherungsnehmer in seinen Erklärungen fest positioniert habe, da ansonsten das Gutachten Möglichkeiten biete, den Vortrag entsprechend dem Gutachten anzupassen. Abgesehen davon habe der Kläger das Gutachten bereits im Prozess 32 C 80/19 vor dem Amtsgericht Wuppertal erhalten, in dem er als Nebenintervenient auftritt. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. Entscheidungsgründe: Die ursprünglich zulässige und begründete Klage hat sich nach Rechtshängigkeit durch Vorlage des Gutachtens erledigt. Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens aus dem bestehenden Versicherungsvertrag. Bei der Herausgabe eines Schadensgutachtens handelt sich um eine Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag, da grundsätzlich sämtliche Informationen betreffend das Vertragsverhältnis zu erteilen sind. Die Herausgabe eines Gutachtens muss dementsprechend gem. § 259 Abs. 1 BGB erfolgen, damit der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt wird, durch Einsichtnahme in das Original Fotokopien zu fertigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Interesse des Versicherers, die Informationen (zumindest eine Zeit lang) zurückzuhalten. Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, der den Versicherer berechtigt, selbst den Zeitpunkt auszuwählen, ab wann der Versicherungsnehmer Kenntnis von den ihn betreffenden Informationen erlangen darf. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass bei einer vermuteten Unfallmanipulation Aussagen entsprechend dem Gutachten angepasst werden können, so kann dieser Problematik begegnet werden. Da der Versicherungsnehmer zur Auskunft und Aufklärung gegenüber der Versicherung verpflichtet ist, kann die Versicherung vollumfängliche, gefestigte Informationen zum Unfallhergang während der Begutachtung einholen. Es ist auch unerheblich, ob ein Versicherungsfall oder ein manipulierter Schadensfall vorliegt. Denn gerade erst das Gutachten ermöglicht es dem Versicherer und gleichfalls auch dem Versicherungsnehmer, sich mit eventuell bestehenden Indizien auseinanderzusetzen. Insofern hat der Versicherungsnehmer selbstverständlich ein berechtigtes Interesse daran, Kenntnis zu erlangen, warum die Versicherung eine Regulierung ablehnt ( vgl. AG Singen vom 08.06.2012, Az. 3 C 15/12 mwN ). Der Herausgabeanspruch hat sich mit Vorlage des Gutachtens am 08.08.2019, mithin nach Rechtshängigkeit, erledigt. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe das Gutachtens bereits im Verfahren 32 C 80/19 vor dem Amtsgericht Wuppertal erhalten, so wurde dieser streitige Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Es handelt sich um die Kosten des Sachverständigengutachtens, die das Gericht gem. § 286 ZPO in Kenntnis üblicher Kosten derartiger Gutachten schätzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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