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Urteil

222 C 84/20

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Besitzstörungen durch eigenmächtige Baumaßnahmen begründen einen Anspruch auf Wiederherstellung nach § 862 BGB. • Auch bei behaupteter Dringlichkeit statischer Arbeiten darf der Vermieter nicht eigenmächtig in verschlossene Mieträume eindringen, sondern muss etwaige Duldungs- oder Räumungsansprüche gerichtlich durchsetzen. • Besteht die begründete Besorgnis, der Anspruch werde durch Weitervermietung vereitelt, kann die Weitergabe der Wohnung an Dritte untersagt werden.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Verfügung: Wiederherstellung bewohnbarer Wohnung und Unterlassung der Weitervermietung • Besitzstörungen durch eigenmächtige Baumaßnahmen begründen einen Anspruch auf Wiederherstellung nach § 862 BGB. • Auch bei behaupteter Dringlichkeit statischer Arbeiten darf der Vermieter nicht eigenmächtig in verschlossene Mieträume eindringen, sondern muss etwaige Duldungs- oder Räumungsansprüche gerichtlich durchsetzen. • Besteht die begründete Besorgnis, der Anspruch werde durch Weitervermietung vereitelt, kann die Weitergabe der Wohnung an Dritte untersagt werden. Die Mieterin und ihr Lebensgefährte bewohnten eine Wohnung im 3. Obergeschoss; die Vermieterin (Erbin) sanierte das Gebäude. Parteien stritten über Umfang und Zeitpunkt der Arbeiten und über einen vorübergehenden Umzug in ein Erdgeschoss-Apartment. Während die Mieter ihre Sachen räumten und die Wohnung verschlossen, ließ die Vermieterin am folgenden Tag Decken, Außen- und Innenwände entfernen. Die Vermieterin kündigte später fristlos wegen negativer Presseberichte und behauptete, die Wohnung bereits an Dritte übergeben oder weitervermietet zu haben; die Mieter bestreiten jede Einwilligung zur Besitzaufgabe und verlangen Wiederherstellung und Sicherstellung ihres Alleinbesitzes. Das Gericht hat im einstweiligen Verfügungsverfahren zugunsten der Mieter entschieden. • Zulässigkeit: Die Anträge sind im einstweiligen Verfahren prüfbar und begründet. • Anspruchsgrundlage: Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung und Wiedereinräumung des Alleinbesitzes ergibt sich aus § 862 BGB. • Besitzverhältnis: Die Kläger sind Besitzer der Wohnung; der Lebensgefährte hat Besitzrecht durch gemeinsames Bewohnen mit Zustimmung der Vermieterin. • Verbotene Eigenmacht: Die Vermieterin hat ohne Willen der Mieter Decken, Fenster und Innenwände entfernen lassen und damit Besitzstörung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB begangen. • Keine Rechtfertigung durch Kündigung: Eine spätere fristlose Kündigung verhindert den Anspruch nach § 863 BGB nicht; entscheidend ist der derzeitige Besitzschutz. • Keine Selbsthilfe bei statischer Dringlichkeit: Selbst bei behaupteter Notwendigkeit der Arbeiten durfte die Vermieterin nicht eigenmächtig zugreifen, sondern musste gerichtliche Durchsetzung wählen. • Unterlassungsanspruch: Angesichts der konkreten Gefahr, der Anspruch könne durch Weitervermietung vereitelt werden, ist ein Unterlassungsanspruch gegen Vermietung oder Nutzungsüberlassung an Dritte gerechtfertigt. • Beweiswürdigung: Die behauptete Weitervermietung wurde von der Vermieterin nicht substantiiert und nicht glaubhaft gemacht. • Kosten und Vollstreckung: Die Kosten trägt die Verfügungsbeklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das Gericht ordnete an, die Bewohnbarkeit und Abgeschlossenheit der Wohnung wiederherzustellen (Wiederaufbau von Decke, Außenwänden inkl. Fenster und Innenwänden insbesondere der Trennwand zwischen Kinderzimmer und Küche) und den Klägern unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten den ausschließlichen unmittelbaren Alleinbesitz einzuräumen. Weiterhin wurde der Vermieterin untersagt, die Wohnung an Dritte zu vermieten oder zur Nutzung zu überlassen. Die Entscheidung stützt sich auf § 862 BGB wegen verbotener Eigenmacht; eine fristlose Kündigung oder behauptete statische Erfordernisse rechtfertigten das Vorgehen der Vermieterin nicht. Die Verfügungsbeklagte trägt die Verfahrenskosten; die Verfügung ist vorläufig vollstreckbar.