Beschluss
312 F 68/20
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2020:0714.312F68.20.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antragsteller wird unter Abänderung des Teilversäumnis- und Schlussbeschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 21.02.2017, Az. 25 UF 149/16, verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 01.07.2020 einen im Voraus, jeweils zum 3. Werktag eines Monats fälligen Unterhalt in Höhe von 1.618,00 Euro monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Verfahrenswert wird auf 40.506,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller wird unter Abänderung des Teilversäumnis- und Schlussbeschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 21.02.2017, Az. 25 UF 149/16, verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 01.07.2020 einen im Voraus, jeweils zum 3. Werktag eines Monats fälligen Unterhalt in Höhe von 1.618,00 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Verfahrenswert wird auf 40.506,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht verheirateten Eltern des am 07.11.2015 geborenen Kindes I. A. D.. Der Antragsteller hatte durch notarielle Urkunde vom 12.01.2016 die Vaterschaft für I. A. anerkannt. Das Kind lebt im Haushalt der Antragsgegnerin und wird von dieser versorgt und betreut. Der Antragsteller hat keinen Umgang mit dem Kind. Das Amtsgericht – Familiengericht – Köln verpflichtete den Antragsteller durch Beschluss vom 16.08.2016, Az. 312 F 115/16, u.a. einen Unterhalt nach § 1615l BGB ab Januar 2017 in Höhe von 6.336,00 Euro monatlich zu zahlen. Das Oberlandesgericht Köln verpflichtete den Antragsteller unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln durch Teilversäumnis- und Schlussbeschluss vom 21.02.2017, Az. 25 UF 149/16, an die Antragsgegnerin ab Januar 2017 einen Unterhalt in Höhe von 6.031,00 Euro monatlich zu zahlen. Hinsichtlich der Gründe der Entscheidungen wird auf die Beschlüsse vom 16.08.2016 und 21.02.2017 Bezug genommen. Die Beteiligten einigten sich am 17.10.2018, die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers bis zum 30.06.2020 auf einen Betrag in Höhe von 3.375,48 Euro zu reduzieren, wobei ausgezahlte Boni bzw. variable Vergütungen (vermindert um 4 % für die zusätzliche private Altersvorsorge) in der konkreten Höhe anzurechnen waren. Grundlage hierfür war ein Einkommen der Antragsgegnerin aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit in einem Umfang von 50 %. Der Elementarunterhaltsbedarf der Antragsgegnerin beläuft sich auf Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln unstreitig auf 5.275,84 Euro monatlich. Die Antragsgegnerin ist bei der Firma O E V GmbH beschäftigt. Sie erhält zusätzlich zu einem monatlichen Fixgehalt eine arbeitsvertraglich vereinbarte Einmalzahlung aufgrund einer leistungsabhängigen variablen Vergütung, die jeweils im März eines Jahres für das vorherige Jahr ausgezahlt wird, und eine freiwillige Bonuszahlung ihres Arbeitgebers, die im April eines Jahres ausgezahlt wird. Bei durchschnittlicher Leistung beläuft sich die leistungsabhängige variable Vergütung auf einen Wert von 100 %, der bis auf 175 % bei überdurchschnittlicher Leistung hinaufgehen kann. Die Antragsgegnerin ist bislang in einem Umfang von 50 % erwerbstätig. Sie erzielt seit April 2020 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 3.747,50 Euro brutto. Die Antragsgegnerin erhielt im März 2020 für das Jahr 2019 eine Leistungsprämie in Höhe von 7.080,00 Euro brutto, im April 2020 eine Bonuszahlung in Höhe von 4.000,00 Euro brutto und im Juni 2020 eine weitere Bonuszahlung in Höhe von 1.000,00 Euro brutto. Sie lässt sich ab Juli 2020 das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang von 60 % einer Vollzeittätigkeit (23,4 Stunden wöchentlich) anrechnen. Bei einer Tätigkeit von 60 % erhöht sich ihr Grundgehalt auf 4.497,00 Euro brutto. Die Arbeitsstelle der Antragsgegnerin befindet sich in Ratingen. Die Antragsgegnerin kann teilweise im Homeoffice arbeiten. In der aktuellen Fassung der Betriebsvereinbarung der O E V GmbH ist geregelt, dass ein Anspruch auf Home Office bis zu 40 % der Arbeitszeit an zwei Tagen pro Woche besteht. Die Genehmigung eines höheren Home-Office-Anteils ist im Einzelfall möglich. Die einfache Fahrstrecke von dem Wohnsitz der Antragsgegnerin bis zu ihrer Arbeitsstelle beläuft sich auf 55 km. Die Antragsgegnerin hatte vor der Geburt des Kindes bei der N S M AG in Frankfurt am Main gearbeitet. Sie hatte ihren Wohnsitz nach Köln verlegt, da ihre Eltern, von denen sie sich Unterstützung bei der Betreuung des Kindes erhoffte, hier wohnhaft sind. Die Antragsgegnerin hatte im Jahr 2018 ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen wollen und von ihrem Arbeitgeber das Angebot erhalten, zur Immobilientochter O E V GmbH mit Standort in Ratingen unter Beibehaltung der arbeitsvertraglichen Leistungen zu wechseln. Die Antragsgegnerin hatte sich hiermit einverstanden erklärt. Die Antragsgegnerin erhält eine Steuererstattung in monatsdurchschnittliche Höhe von 230,01 Euro. Von ihrem Einkommen wird von ihrem Arbeitgeber eine sog. AvmG-Kürzung in Höhe von 121,60 Euro monatlich in Abzug gebracht. Der Antragsteller macht keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen und erklärt, leistungsfähig zu sein. David ist ein altersentsprechend normal entwickeltes Kind, ohne dass Entwicklungsdefizite feststellbar sind. Er besucht einen Kindergarten mit einer Betreuungszeit von bis zu 45 Stunden pro Woche. Die Öffnungszeiten des Kindergartens sind von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Kindergarten hat bis zu 20 Tage pro Jahr geschlossen. Die Antragsgegnerin befindet sich seit März 2019 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung mit regelmäßigen wöchentlichen Einzelsitzungen von 50 Minuten bzw. Doppelsitzungen. Sie hat alle vier Wochen eine Desensibilisierung wegen allergischen Asthmas durchzuführen und nimmt regelmäßig Termine bei der Familienberatung der Caritas wahr. Die Antragsgegnerin hatte vor Einreichung des Antrages mit E-Mail vom 19.02.2020 folgende Erklärung gegenüber dem Antragsteller abgegeben: „Ich wäre einverstanden, meine Arbeitszeit ab dem 01.07.2020 auf 60 % zu erhöhen bis zur Einschulung (voraussichtlich im Jahr 2022). Sollte I. früher eingeschult werden (also 2021), würde die Vereinbarung entsprechend früher enden. Wir würden dann ab dem Zeitpunkt neu entscheiden. Wenn du damit nicht einverstanden bist, wirst du die Abänderung des Beschlusses wohl offiziell herbeiführen müssen.“ Der Antragsteller ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Antragsteller beantragt , die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Unterhalt nach § 1615l BGB gemäß Teilversäumnis- und Schlussbeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21.02.2017, Az. 25 UF 149/16, dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab 01.07.2020 keinen Unterhalt mehr schuldet. Die Antragsgegnerin hat den Antrag teilweise unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und zwar soweit der Teilversäumnis- und Schlussbeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21.02.2017 dahingehend abgeändert wird, dass der Antragsteller a) im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 lediglich noch verpflichtet ist, einen Unterhalt in Höhe von monatlich 2.516,21 € an die Antragsgegnerin zu zahlen, b) ab dem 01.01.2021 lediglich noch verpflichtet ist, einen Unterhalt in Höhe von monatlich 2.954,82 Euro an die Antragsgegnerin zu zahlen, wobei an die Antragsgegnerin ab dem Jahre 2021 ausgezahlte jährliche Bonuszahlungen/Einmalzahlungen netto - bereinigt um 4 % deren Bruttobetrages - bedarfsdeckend ab dem Jahr 2021 jeweils vom vorbezifferten Unterhaltsbetrag in Abzug zu bringen sind. Im Übrigen beantragt die Antragsgegnerin, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, es entspreche der Billigkeit, ihr auch über die Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes Betreuungsunterhalt zu gewähren. Die Antragsgegnerin behauptet, bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit sei unter Berücksichtigung einer Fahrtzeit von 15 Stunden pro Woche die Betreuung I. nicht vollständig gewährleistet. Im Übrigen würde eine Erwerbstätigkeit von mehr als 60 % zu einer überobligationsmäßigen Belastung der Antragsgegnerin führen, da I. aufgrund seines Alters außerhalb der Betreuungszeiten im Kindergarten noch einen erheblichen Bedarf an Betreuung und Versorgung habe, der durch die Antragsgegnerin sichergestellt werde. Zudem leide sie an den Folgen einer Gebärmuttersenkung mit Schmerzen, teilweiser Inkontinenz und eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit. Sie absolviere tägliches Beckenbodentraining und es sei notwendig, ca. alle zwei Wochen eine Physiotherapiesitzung durchzuführen. Die Antragsgegnerin behauptet weiterhin, sie müsse bei einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang von 60 % an zumindest zwei Tagen pro Woche ihre Arbeitsstelle in Ratingen aufsuchen. Bei angenommenen 88 Arbeitstagen jährlich errechneten sich Fahrtkosten in Höhe von 205,33 €. Sie habe folgende monatliche Belastungen, die bei der Ermittlung ihres bedarfsdeckenden Einkommens in Abzug zu bringen seien: Fondsbasierte Rentenversicherung 200,00 Euro Vermögenswirksame Leistung 20,00 Euro Berufsunfähigkeitsversicherung 96,65 Euro Risikolebensversicherung 20,31 Euro Zusatzkrankenversicherung 72,46 Euro Unfallversicherung 12,46 Euro Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2020 erklärt, sie fahre üblicherweise ein- bis zweimal pro Woche nach Ratingen. Sie müsse gelegentlich ohne festen Turnus zu den weiteren Sitzen ihres Arbeitgebers in Frankfurt und Hamburg fahren. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Antragsgegnerin kann ab Juli 2020 einen Unterhalt nach § 1615l BGB in Höhe von 1.618,00 Euro monatlich beanspruchen. Gemäß § 238 Abs. 1 FamFG kann jeder Teil die Abänderung beantragen, wenn eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zu Grunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Gemäß 238 Abs. 4 FamFG ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegt. Soweit die Antragsgegnerin den Abänderungsantrag anerkannt hat, erfolgt die Abänderung aufgrund des teilweise erfolgten Anerkenntnisses. Darüber hinaus ist das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu bejahen, da die Antragsgegnerin gehalten ist, einer Teilzeittätigkeit in einem Umfang von 75 % nachzugehen und die Anrechnung entsprechender bedarfsdeckender Einkünfte zu einer Reduktion der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers führt. Bei der Entscheidung über die Abänderung ist zu berücksichtigen, dass sich die Beteiligten darauf verständigt haben, den titulierten Unterhalt auf einen Betrag in Höhe von 3.375,48 Euro herabzusetzen. Die Herabsetzung beruht auf der Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin und ist zumindest in dieser Höhe offenbar auch dauerhaft gewollt. Wenn die Beteiligten – wie hier – durch eine außergerichtliche Vereinbarung den titulierten Unterhalt gekürzt haben, mithin der Unterhaltsberechtigte einen Teilverzicht erklärt hat, ist der Abänderungsantrag nur noch in Höhe des verbleibenden Sockelbetrages zulässig, da im Übrigen kein Rechtsschutzinteresse besteht (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 10, Rn. 181). Der Antrag des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass eine Abänderung des durch Vereinbarung auf einen Betrag von 3.375,48 Euro herabgesetzten Unterhalts begehrt wird. Gemäß § 1615l Abs. 2 Sätze 2 bis 5 BGB ist der Vater eines Kindes verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu gewähren, soweit von dieser wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß §§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des betreuenden bedürftigen Elternteils. Die Lebensstellung richtet sich danach, welche Einkünfte der Unterhaltsberechtigte ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1369; Wendl/Dose, § 7, Rn. 91). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich der anzusetzende Bedarf der Antragsgegnerin, der sich aus ihrem Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes herleitet, auf 5.275,84 Euro beläuft und der Antragsteller leistungsfähig ist. Demgegenüber steht zwischen den Beteiligten im Streit, in welchem Umfang die Antragsgegnerin bedürftig ist, mithin in welchem Umfang sie Erwerbseinkünfte erzielen muss, um ihren Bedarf selbst zu decken. Gemäß §§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1602 Abs. 1 BGB ist nur derjenige unterhaltsberechtigt, der außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Der betreuende Elternteil kann daher nur insoweit Unterhalt verlangen, als er seinen Unterhaltsbedarf nicht durch eigene Einkünfte decken muss. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit bei ihrem Arbeitgeber im Rahmen einer Teilzeittätigkeit in einem Umfang von 75 % nachzugehen. Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus ist gerechtfertigt, wenn besondere kindbezogene und/oder elternbezogene Gründe vorliegen. Kindbezogene Gründe bestehen, wenn eine nur eingeschränkte Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils aus objektiver Sicht wegen der besonderen Bedürfnisse des Kindes als vernünftig und dem Kindeswohl förderlich erscheint oder wenn das Kind in besonderem Maße betreuungsbedürftig ist bzw. wenn keine ausreichenden, zumutbaren und kindgerechten Möglichkeiten einer Fremdbetreuung zur Verfügung stehen. Eine Verlängerung aus elternbezogenen Gründen ist insbesondere dann zu bejahen, wenn eine überobligationsmäßige Belastung des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen ist. Eine solche kann sich ergeben, wenn der betreuende Elternteil neben der Erwerbstätigkeit in einem besonderen Maße die Erziehung, Versorgung und Betreuung des Kindes gewährleisten muss (vgl. Wendl/Dose, § 7, Rn. 30 und 66). Bei der Entscheidung über die der Antragsgegnerin abzuverlangende Erwerbsobliegenheit hat Berücksichtigung zu finden, dass es sich bei dem Sohn der Beteiligten um ein altersentsprechend entwickeltes Kind ohne Entwicklungsdefizite handelt und die Betreuung für einen Zeitraum von bis zu 45 Stunden pro Woche in einem Kindergarten sichergestellt ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Alters des erst vierjährigen Kindes außerhalb der Zeiten der Fremdbetreuung ein zusätzlicher erheblicher Bedarf an Erziehung, Versorgung und Betreuung besteht, der von der Antragsgegnerin gewährleistet werden muss. Hierbei ist auch zu sehen, dass der Antragsteller keinen Umgang mit seinem Sohn hat, so dass die Antragsgegnerin die Betreuung ohne Mitwirkung des anderen Elternteils leistet. Weiterhin ist in die Abwägung einzustellen, dass der Antragsteller in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und offenbar ohne weiteres in der Lage ist, den Unterhalt zu leisten. Zudem kann nicht außer Betracht bleiben, dass sich die Arbeitsstelle der Antragsgegnerin in Ratingen befindet, so dass diese beträchtliche Fahrtzeiten in Kauf zu nehmen hat, wenn sie den Sitz ihres Arbeitgebers aufsucht, auch wenn die Antragsgegnerin einen Teil ihrer Arbeitszeit im Home Office verbringt. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass die von der Antragsgegnerin vorgetragenen und teilweise von dem Antragsteller bestrittenen therapeutischen Maßnahmen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Weder die einmal pro Woche stattfindende Psychotherapie noch die nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin alle zwei Wochen erfolgende Physiotherapie bzw. die alle 4 Wochen durchgeführte Desensibilisierung erfordern einen so erheblichen zeitlichen Aufwand, dass sich hierdurch im Sinne eines elternbezogenen Grundes eines eingeschränkte Erwerbstätigkeit begründen ließe. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände entspricht es der Billigkeit, von der Antragsgegnerin eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang von 75 % zu verlangen. Das Gericht kann zwar keine kindbezogenen Gründe für eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit erkennen, da eine kindgerechte Betreuung in dem Kindergarten in einem Umfang von 45 Stunden pro Woche sichergestellt ist und eine etwaige weitere Fremdbetreuung – soweit erforderlich - ohne weiteres von den Beteiligten finanziert werden könnte. Die Beschränkung auf eine Teilzeittätigkeit ist aber gerechtfertigt, da ein elternbezogener Grund im Sinne einer überobligationsmäßigen Belastung zu bejahen ist. Ein Kind in einem Alter von vier Jahren stellt aufgrund seiner noch gering ausgeprägten Reife und Selbständigkeit so hohe Anforderungen an den allein betreuenden Elternteil, dass auch bei einer Fremdbetreuung im vorliegenden Umfang der außerhalb der Fremdbetreuungszeiten zu leistende Erziehung-, Versorgungs- und Betreuungsaufwand zwar eine Teilzeittätigkeit in einem Umfang von 75 % zulässt, aber keine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die bestehenden Möglichkeiten der Fremdbetreuung bleiben beim derzeitigen Sachstand außer Betracht, da diese aller Voraussicht nach vorübergehend sind. Der Antragsgegnerin ist bei Ausübung einer Teilzeittätigkeit in einem Umfang von 75 % ein Erwerbseinkommen in Höhe von 3.984,91 Euro monatlich anzurechnen. Die Antragsgegnerin erzielt bei einer Teilzeittätigkeit in einem Umfang von 50 % ein Bruttogrundgehalt von 44.970,00 Euro pro Jahr (3.747,50 Euro x 12 Monate). Hinzu kommt die im Jahr 2020 erhaltene Leistungsprämie in Höhe von 7.080,00 Euro sowie die Bonuszahlungen in Gesamthöhe von 5.000,00 Euro. Das Jahresbruttoeinkommen beläuft sich demnach auf 57.050,00 Euro. Es ist sachgerecht, der Antragsgegnerin bei einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang von 75 % ein proportional höheres Bruttoeinkommen in Höhe von 85.575,00 Euro anzurechnen. Im Gegensatz zu den laufenden Gehaltszahlungen können die im Jahr 2020 erfolgten variablen Vergütungs- und Bonuszahlungen zwar nicht ohne weiteres auch im Jahr 2021 sowie in den Folgejahren unterstellt werden, da die konkrete Höhe der Leistungsprämie ungewiss ist und auf die Bonuszahlung kein vertraglicher Anspruch besteht. Es ist aber sachgerecht anzunehmen, dass sich bei einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit auf 75 % auch die bei der bisher ausgeübten Halbtagstätigkeit erhaltenen Einmalzahlungen in Gesamthöhe von 12.080,00 Euro proportional auf 18.120,00 Euro erhöhen werden. Hierfür spricht, dass die Antragsgegnerin bislang und auch vor der Geburt des Kindes Leistungsprämien- und Bonuszahlungen in vergleichbarer Höhe in Relation zu ihrem jeweiligen Einkommen erhalten hatte. Die Antragsgegnerin erzielt bei ihrer bisherigen Teilzeittätigkeit von 50 % mit einem Bruttoneinkommen von 57.050,00 Euro fast exakt die Hälfte des im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln prognostizierten Einkommens für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ab 2017 in Gesamthöhe von 115.609,00 Euro. In der Prognose waren die variable Vergütung und der Bonus mit einem Betrag enthalten, der sich aus der Bildung eines Mehrjahresdurchschnitts für die Jahre 2013-2015, ausgezahlt jeweils im Folgejahr, ergab. Bei Steuerklasse 2 und einem Kinderfreibetrag von 0,5 errechnet sich ein Nettoeinkommen in Höhe 3.984,91 Euro wie folgt: Steuerjahr 2020 Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 85.575,00 Euro Sozialversicherungsbrutto 82.800,00 Euro LSt-Klasse 2 Kinderfreibeträge 0,5 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -21.033,00 Euro Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -1.066,56 Euro Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . -1.745,28 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -7.700,40 Euro Arbeitslosenversicherung (2,4 % / 2) . . . . -993,60 Euro Krankenversicherung: (14,6 % + 0.9 %)/2*56.250,00 Euro -4.359,38 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . . -857,81 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 47.818,97 Euro 47818,97 / 12 = . . . . . . . . 3.984,91 Euro Von dem Nettoeinkommen ist die AVmG-Kürzung in Höhe von 121,60 Euro, die von dem Einkommen der Antragsgegnerin einbehalten wird, in Abzug zu bringen. Im Übrigen können die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Belastungen mit Ausnahme der berufsbedingten Fahrtkosten keine Berücksichtigung finden. Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach den Einkünften, die die Antragsgegnerin ohne die Geburt und Kinderbetreuung erzielen würde (vgl. Palandt, BGB, 79. Aufl., § 1615l, Rn. 21). Die von der Antragsgegnerin angesetzten Belastungen können nicht von ihrem bedarfsdeckenden Einkommen in Abzug gebracht werden und ihre Bedürftigkeit erhöhen, da diese auch ohne die Geburt des Sohnes bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit angefallen und von der Antragsgegnerin aus ihrem Erwerbseinkommen zu zahlen gewesen wären. Lediglich die Fahrtkosten sind zu berücksichtigen, da diese auf die Geburt des Kindes zurückzuführen sind. Die Antragsgegnerin hatte sich aufgrund ihrer Schwangerschaft entschieden, in die Nähe ihrer Eltern nach Köln zu ziehen, um deren Unterstützung bei der Betreuung des Kindes in Anspruch nehmen zu können. Die Antragsgegnerin hatte sich weiterhin entschieden, das Angebot ihres Arbeitgebers anzunehmen, zu einer Tochterfirma in Ratingen zu wechseln, mithin zu einer Arbeitsstelle, die deutlich näher an ihrem Wohnsitz in Köln liegt als ihre vorherige Arbeitsstelle in Frankfurt am Main. Die hieraus resultierenden Fahrtkosten sind in Ansatz zu bringen, da die von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidungen unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar sind. Die Entscheidungen beruhen auf sachgerechten Erwägungen und sind nachvollziehbar. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragsgegnerin bei einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang von 75 % an durchschnittlich 2,5 Tagen pro Woche den Sitz der Firma O E V GmbH in Ratingen aufsuchen muss. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Anhörung glaubhaft angegeben, bislang durchschnittlich ein- bis zweimal pro Woche nach Ratingen zu fahren. Hierfür spricht auch, dass ausweislich der Betriebsvereinbarung der O E Gruppe ein Anspruch auf Home Office lediglich in einem Umfang von bis zu 40 % der Arbeitszeit an zwei Tagen pro Woche besteht, auch wenn die Genehmigung eines höheren Home-Office-Anteils im Einzelfall möglich ist. Bei einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit auf 75 % ist es daher nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin im Durchschnitt an 2,5 Tagen pro Woche bzw. an 11 Tagen pro Monat (2,5 Tage x 4,35 Wochen) nach Ratingen fahren müsste. Bei einer Entfernung von 55 Kilometern errechnen sich berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 308,00 Euro (30 Km x 0,30 Cent + 25 Km x 0,20 Cent x 2 x 11 Tage). Nach Abzug der auf den Fahrtkosten beruhenden Steuererstattung in geschätzter Höhe von einem Drittel verbleiben Fahrtkosten in Höhe von 205,00 Euro. Nach Abzug der AVmG-Kürzung und der vorgenannten Fahrtkosten ist der Antragsgegnerin ein Einkommen in Höhe von 3.658,31 Euro monatlich anzurechnen. Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 1.617,53 Euro (gerundet 1.618,00 Euro), den die Antragsgegnerin als Unterhalt verlangen kann. Eine Befristung des Unterhalts kommt nicht in Betracht, da derzeit nicht abzusehen ist, ab welchem Zeitpunkt der Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsaufwand soweit an Bedeutung verloren haben wird, dass die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit durch die Antragsgegner zumutbar erscheint (vgl. Palandt, BGB, 79. Aufl., § 1615l, Rn. 12). Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Sätze 1 und 2 Nr. 1 FamFG, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG. Bei der Kostenentscheidung ist das von der Antragsgegnerin erklärte teilweise Anerkenntnis unberücksichtigt geblieben, da es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis handelt. Gemäß § 243 Satz 2 Ziffer 4 FamFG ist bei einer Kostenentscheidung in Unterhaltssachen die Regelung des § 93 der Zivilprozessordnung zu berücksichtigen. Demgemäß trifft den Antragsteller trotz eines Anerkenntnisses des anderen Beteiligten die Kostenpflicht, soweit der Antragsgegner keinen Anlass zur Klage gegeben hat und das Anerkenntnis sofort erfolgt. Die vorgenannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat den Abänderungsantrag zwar sofort, nämlich unmittelbar nach Zustellung der Antragsschrift, teilweise anerkannt. Sie hatte aber zuvor Anlass zur Erhebung des Abänderungsantrages gegeben. Dies wäre nur dann zu verneinen, wenn die Antragsgegnerin sich zuvor so verhalten hätte, dass der Antragsteller bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen musste, er werde auch ohne einen gerichtlichen Antrag zu seinem Recht kommen (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 2011, 661). Das ist hier nicht der Fall. Denn die Erklärung der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 19.02.2020 stellte keinen konkreten und dauerhaften Verzicht auf einen weiteren Teilbetrag des titulierten Unterhalts dar. Die Antragsgegnerin hatte nicht deutlich gemacht, in welcher konkreten Höhe sie sich mit einer Reduktion des Unterhalts aufgrund einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit auf 60 % einverstanden erklären wollte. Maßgeblich ist zudem, dass es sich hierbei nur um einen vorübergehenden Verzicht bis zur Einschulung des Kindes im Jahr 2021 oder 2022 handeln sollte. Der Antragsteller kann sein Begehren, eine dauerhafte Herabsetzung des Unterhalts durchzusetzen, nur in einem gerichtlichen Abänderungsverfahren erreichen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.