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Urteil

125 C 302/20

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf die Pauschale des § 288 Abs. 5 BGB setzt eine Entgeltforderung i.S.d. EU-Zahlungsverzugsrichtlinie voraus. • Rückerstattungsansprüche nach Flugannullierung sind keine Entgeltforderungen, sondern vergleichbar mit Rückgewähransprüchen aus Verbraucherschutzrechten. • Ist die Hauptforderung bereits in Höhe eines Teils erledigt, sind die Kosten für den verbleibenden Streitwert anteilig zu verteilen.
Entscheidungsgründe
Keine Verzugsentschädigung bei Rückerstattungsanspruch nach Flugannullierung • Ein Anspruch auf die Pauschale des § 288 Abs. 5 BGB setzt eine Entgeltforderung i.S.d. EU-Zahlungsverzugsrichtlinie voraus. • Rückerstattungsansprüche nach Flugannullierung sind keine Entgeltforderungen, sondern vergleichbar mit Rückgewähransprüchen aus Verbraucherschutzrechten. • Ist die Hauptforderung bereits in Höhe eines Teils erledigt, sind die Kosten für den verbleibenden Streitwert anteilig zu verteilen. Der Kläger buchte im Januar 2020 Flüge für sich und seine Familie, die im April 2020 annulliert wurden. Er stellte die Annullierung Mitte März 2020 fest und stornierte die Buchung zwei Tage später; die Stornierung wurde bestätigt. Nach ausbleibender Rückzahlung mahnte der Kläger die Beklagte schriftlich und erhielt die Auskunft, die Erstattung sei im System vermerkt und werde erfolgen. Er beantragte aufgrund einer Restforderung von 517,14 Euro einen Mahnbescheid; gegen Teile davon leistete die Beklagte Zahlung von 477,24 Euro und erklärte diesen Teil für erledigt. Verbleibend begehrte der Kläger die Zahlung einer Pauschale von 40,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen. Die Beklagte hielt die Klage für unbegründet und erklärte, es liege keine Entgeltforderung vor. • Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet; ein Anspruch auf die Pauschale nach §§ 280, 286 i.V.m. § 288 Abs. 5 BGB besteht nicht. • Der Begriff der Entgeltforderung in § 288 Abs. 5 BGB ist im Lichte der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie auszulegen und erfasst Geldforderungen, die Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen darstellen. • Rückerstattungsansprüche nach einer Flugannullierung (vergleichbar mit Ansprüchen aus Ausübung von Widerrufs- oder Verbraucherschutzrechten) sind keine Entgeltforderungen, weil die Rückzahlung nicht das wirtschaftliche Gegenüber einer vom Fluggast zu erbringenden Leistung darstellt, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung der Fluggesellschaft. • Daher konnte die Beklagte für den Rückzahlungsanspruch nicht in Verzug im Sinne des § 288 Abs. 5 BGB geraten; Schadensersatz- oder Rückgewähransprüche fallen nicht unter die Entgeltforderungskategorie. • Zur Kostenverteilung: Aufgrund der teilweisen Erledigung (477,24 Euro) trägt die Beklagte hierfür die Kosten nach § 91a Abs.1 BGB; für den verbleibenden Streitwert von 40,00 Euro hat der Kläger die Kosten größtenteils zu tragen (15% zu seinen Lasten) wegen erhöhten Verfahrenskosten durch Weiterverfolgung. • Rechtsgrundlagen: §§ 280, 286, 288 BGB; § 91a BGB; § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, einschlägige Auslegung nach EU-Zahlungsverzugsrichtlinie und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Klage wird abgewiesen. Die Zahlung der 40,00 Euro nebst Zinsen wird nicht zugesprochen, weil es sich bei der Rückforderung des Flugpreises nach Annullierung nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 5 BGB handelt und damit kein Verzugstatbestand für die Pauschale vorliegt. Die Beklagte hat bereits 477,24 Euro gezahlt und diesen Teil als erledigt anerkannt; dafür trägt sie die Kosten des Rechtsstreits. Für den verbleibenden Streitwert von 40,00 Euro trägt der Kläger 15% der Kosten, da die Weiterverfolgung dieser kleinen Forderung zu unverhältnismäßig höheren Verfahrenskosten geführt hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.