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Beschluss

73 IN 270/09

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2020:1208.73IN270.09.00
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Tenor

werden die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters, Rechtsanwalt Herr E. II wie folgt festgesetzt:

Vergütung

2.178,54 €

Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen

653,56 €

Zwischensumme

2.832,10 €

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 2.832,10 €

538,09 €

Endbetrag

3.370,19 €

Entscheidungsgründe
werden die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters , Rechtsanwalt Herr E. II wie folgt festgesetzt: Vergütung 2.178,54 € Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 653,56 € Zwischensumme 2.832,10 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 2.832,10 € 538,09 € Endbetrag 3.370,19 € Gründe: Der Sonderinsolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 15.12.2015 bis zum 08.10.2019 aus. Der Sonderinsolvenzverwalter war mit dem Aufgabenkreis Prüfung der Forderungen laufende Nummern 80 bis 121, die der eingesetzte Insolvenzverwalter Dr. A. für die U. GmbH & Co KG anmeldet, für die er ebenfalls als Insolvenzverwalter bestellt ist, eingesetzt. Letztmalig wurden Tabellenberichtigungen zu einigen der genannten Forderungen am 08.10.2019 eingereicht. Da endete die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters, woraus sich dementsprechend der Mehrwertsteuersatz von 19% ergibt. Am 03.12.2019 wurde der Schlussbericht des Insolvenzverwalters eingereicht. Die Summe der angemeldeten Forderungen der laufenden Nummern 80 bis 121 beträgt 198.049,91 EUR. Gemäß des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2020, IX ZB 29/18, ist für die Vergütungsberechnung der Wert aus der zu erwartenden Quotenzahlung auf die angemeldeten und vom Sonderinsolvenzverwalter geprüften Forderungen anzusetzen. Zum Zeitpunkt der damaligen Forderungsprüfung war in den Zwischenberichten des Insolvenzverwalters noch mit keiner Quotenzahlung zu rechnen. Es wird daher die nun feststehende Quotenzahlung in Höhe von 11% auf die Forderungen der Insolvenzgläubiger zu Grunde gelegt. Damit ergibt sich die Berechnungsmasse von 11 % aus 198.049,91 EUR mit 21.785,49 EUR. Für die Berechnung der Vergütung wird die üblicherweise mit 25% der Regelvergütung anzusetzende Betrag herangezogen. Die Vergleichsberechnung mit der Vergütung, die ein Rechtsanwalt nach dem RVG beantragen könnte, wurde hier vom Sonderinsolvenzverwalter zusätzlich eingereicht und müsste ebenfalls nach dem Wert 21.785,49 EUR erfolgen. Der Bundesgerichtshof geht allerdings in der bereits zitierten Entscheidung davon aus, dass bei dem Aufgabenkreis Forderungsprüfung die Festsetzung der Vergütung für den Sonderinsolvenzverwalter nach den Vorschriften der §§ 63 ff. InsO und InsVV heranzuziehen ist, woraus sich die obige Berechnung ergibt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 20.10.2020 verwiesen. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Köln, 08.12.2020 Amtsgericht Rechtspflegerin Hinweis zur Akteneinsicht bei dem Insolvenzgericht Köln Akteneinsicht kann wegen der Covid-19 Pandemie momentan nur nach telefonischer Absprache erfolgen.