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Urteil

118 C 548/19

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2020:1216.118C548.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien sind über ein privates Krankenversicherungsverhältnis miteinander verbunden. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückforderung von Beiträgen aus der Erhöhung der Beiträge in der privaten Krankenversicherung des Klägers für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2017 und 01.01.2019. Der Kläger ist seit dem Jahr 1990 bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer 000/00000 0000 zu den Tarifen EKN250, ETA42, EBE 63 privat krankenversichert. Die Beklagte nahm in dem oben genannten Zeitraum in dem Tarif EKN250 Prämienerhöhungen vor. Insoweit wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 3 der Akte) Bezug genommen. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch Treuhänder erteilt. Die Beklagte informierte den Kläger über die jeweiligen Beitragsanpassungen mit entsprechenden Mitteilungs- sowie Informationsschreiben. Insoweit wird auf die Anlagen BLD7-9 sowie BLD12 Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen seien aus formellen Gründen unwirksam. Er macht geltend, die Beitragserhöhungen seien nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG begründet worden. Der Kläger hält es insbesondere für erforderlich, dass die konkrete Höhe der Veränderungen der Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten anzugeben seien, um beurteilen zu können, ob der auslösende Faktor für eine neue Kalkulation der Prämien erreicht sei. Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, dass die materiellen Voraussetzungen der Prämienanpassungen nicht vorgelegen haben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 2.748,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 334,75 € nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Sicherungsprämien aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Denn die Beitragsanpassungen waren formell und materiell nicht zu beanstanden. Gemäß § 203 Abs. 5 VVG wird eine Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Die dem Kläger von der Beklagten übermittelten Mitteilungsschreiben nebst Informationen zur Beitragsanpassung genügen insofern den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. An die Mitteilung der für die Beitragsanpassung maßgeblichen Gründe sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 - 8 U 57/18, VersR 2018, 1179). Hierfür spricht bereits der Zweck der Norm. Diese zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer nach § 6 Abs. 2 VVG-InfoV bei der Prämienerhöhung ebenfalls hinzuweisen hat (LG Köln, Urteil vom 30.10.2019 – 23 O 122/19). Die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung entspricht jedenfalls dann den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wenn sie die Berechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benennt. Die Kenntnis der konkreten Höhe der Veränderung Rechnungsgrundlage ist nicht erforderlich. Für die Prämienanpassung reicht es aus, dass die Veränderung den gesetzlich oder in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert übersteigt. Dass dies der Fall ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Versicherer die Prämienanpassung vorgenommen hat (vergleiche OLG Celle aaO; LG Köln, Urteil vom 30.10.2019 – 23 O 122/19). Eine den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Mitteilung hat nicht den Namen des zustimmenden Treuhänders zu enthalten. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Angaben um für die Beitragsanpassung maßgebliche Gründe handelt. Jedenfalls aber ist der Rechtsauffassung des Klägers durch die Entscheidung des BGH vom 19.12.2018 (IV ZR 255/17) der Boden entzogen. Unterliegt die Unabhängigkeit des Treuhänders keiner gesonderten Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte, so kann dessen Namhaftmachung kein Wirksamkeitserfordernis für die Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG darstellen (LG Köln, Urteil vom 30.10.2019 – 23 O 122/19). Gemessen an diesen Anforderungen reichen die besagten Schreiben der Beklagten als Mitteilung der Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG aus. Sämtlichen dieser Schreiben kann entnommen werden, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen (§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG) ausgelöst wurde. Ferner kann den Informationen im Kern entnommen werden, dass sich auf die Prämienanpassung neben der Veränderung der Leistungsausgaben auch die steigende Lebenserwartung, das Absinken des Rechnungszinses und die Entwicklung des Versichertenbestandes namentlich in Form der seltener gewordenen Beendigung von Tarifen ausgewirkt hat. Damit sind die wesentlichen Kriterien, welche die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst haben, dargelegt. Die materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der Begründung ist für die Wahrung des Begründungszwangs als einem formalen Kriterium unmaßgeblich. Auch in materieller Hinsicht sind die Beitragsanpassungen nicht zu beanstanden. Dabei kann es dahinstehen, ob hier nach den allgemeinen Grundsätzen der Kläger die Beweislast für das von ihm behauptete Fehlen der materiellen Voraussetzungen und damit auch für das Fehlen eines rechtlichen Grundes trägt oder ob die Beklagte die Beweislast für die materielle Berechtigung der Prämienanpassung trifft. Denn es liegt hier schon kein ausreichend substantiiertes Bestreiten der Erfüllung der Voraussetzungen der Beitragsanpassungen durch den Kläger vor. Denn dieser bestreitet lediglich pauschal und ohne jede Begründung das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen sämtlicher Beitragserhöhungen, ohne sich in irgendeiner Form mit dem inhaltlichen Vorbringen und der Begründung der Beklagten auseinanderzusetzen. Mit dem Argument, es handele sich bei den Berechnungsgrundlagen um reine Interna der Beklagten, kann der Kläger hier mithin nicht durchdringen. Mangels Bestehen der Hauptforderung haben auch die Nebenforderungen keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.748,52 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Köln, 19.12.2020Amtsgericht