Urteil
261 C 157/20
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2021:0114.261C157.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 304,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2020 zu zahlen. Ferner wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 83,54 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 61% und die Beklagte zu 39%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 304,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2020 zu zahlen. Ferner wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 83,54 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 61% und die Beklagte zu 39%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO - Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von € 304,46 sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 83,54. Es sind die Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und Desinfektionskosten zu ersetzen. Bei der Höhe der Stundenverrechnungssätze ist von denen aus dem Prüfbericht der Beklagten auszugehen. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger anstelle der Naturalrestitution auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei es unerheblich ist, wofür er den Geldbetrag tatsächlich verwendet (vgl. Palandt-Heinrichs, 67. Auflage, § 249, Rn. 6; BGH NZV 89,465). Für die Berücksichtigung der Höhe der zugrunde zulegenden Stundenverrechnungssätze ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen kann, deren Schätzgrundlage ein Sachverständigengutachten ist. Dabei hat der Sachverständige die Beträge zu ermitteln, welche für eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt in der Nähe des Wohnsitzes des Geschädigten, an welchem er das Fahrzeug reparieren lassen würde, voraussichtlich anfallen (BGH MDR 03, 1046). Auch ein Geschädigter, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf bei der Schadensberechnung grundsätzliche die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Es bleibt dabei dem Geschädigten überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt. Der Schädiger kann den Geschädigten jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur dort vom Qualitätsstandart dem einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig ist (BGH, Urteil vom 13.7.2010, VI ZR 259/09). Dies ist hier der Fall. Das Gericht geht davon aus, dass die Reparaturmöglichkeit bei der Fa. O. KG gleichwertig ist. Die Beklagte hat ausführlich und genau dazu vorgetragen, wie der Qualitätsstandard der Werkstatt ist, dass Original-Ersatzteile verwendet werden und dass eine zweijährige Garantie gewährt wird. Es ist insoweit zu beachten, dass sich der auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 S. BGB besonders frei gestellte Tatrichter bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit seine Überzeugung bilden kann. In Hinblick auf die genauen Erklärungen der Beklagten hätte es dem Kläger oblegen, genau darzulegen, welche Qualitätsstandards nicht eingehalten werden sollten. Dies ist nicht erfolgt. Ein einfaches Bestreiten der Gleichwertigkeit genügt nicht, vielmehr muss sich der Geschädigte mit den konkreten Angaben zu diesen Werkstätten auseinandersetzen und ggf. Erkundigungen hierzu einholen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2008, Az: 1 U 246/07). Unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu der Werkstatt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die genannten Standards nicht eingehalten werden. Ein Verweis auf die genannte Werkstatt scheitert auch nicht aus anderen Gründen. Dass das klägerische Fahrzeug nur in markengebundenen Fachwerkstätten repariert und gewartet worden wäre ist nicht behauptet. Die 23km Autofahrt entfernte Werkstatt ist dem Kläger auch mühelos und ohne weiteres zugänglich. Eine Verweisung auf Werkstätten in einer Entfernung bis 25 km hält das Gericht grundsätzlich für zumutbar. Da der Kläger nicht in einer Großstadt wohnt sieht das Gericht auch einen Verweis auf Werkstätten im Umland als möglich an. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Ersatz der Verbringungskosten von € 142,00, der UPE-Aufschläge von € 117,46 und der Desinfektionskosten von € 45,00. Auch bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten UPE-Zuschlages und der Verbringungskosten zu. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Erstattung des erforderlichen Geldbetrages für die Durchführung einer Reparatur. Das Gericht geht dabei nicht davon aus, dass diese Kosten nur dann zu erstatten sind, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Denn diese Auffassung lässt außer Acht, dass die Bestimmung des erforderlichen Geldbetrages gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Gutachtenbasis einen konkreten Reparaturnachweis gerade nicht verlangt. Insofern gilt nichts anderes als hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze. Durch die Neuformulierung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB wird deutlich, dass lediglich bei Geltendmachung der Mehrwertsteuer ein konkreter Nachweis erforderlich ist. Weitere Einschränkungen hat der Gesetzgeber nicht formuliert. Eine Schlechterstellung des fiktiv Abrechnenden gegenüber demjenigen Geschädigten, der sogleich tatsächlich repariert, findet in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB keine Stütze. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB stellt für die Umsatzsteuer eine Ausnahme dar, die auf andere Rechnungspositionen nicht übertragbar ist. Maßgeblich ist allein, ob die sogenannten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei einer Reparatur in einer örtlichen Werkstatt üblicherweise anfallen. Davon ist auf der Grundlage des vorgelegten Gutachtens auszugehen. Führt – wie hier – ein anerkannter Kfz-Sachverständiger aus, dass in der Region Verbringungskosten bei einer Überführung des Fahrzeugs zu einer gesonderten Lackierwerkstatt typischerweise erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufwendungen gegeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.1.2010, Az: I-1 U 140/09; LG Köln, Urteil vom 31.5.2006, Az: 13 S 4/06). Gleiches gilt für die UPE-Zuschläge. Dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge in der von der Beklagten benannten Werkstatt nicht anfallen würden hat diese nicht schriftsätzlich behauptet. Das erkennende Gericht sieht auch Desinfektionskosten in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung als ersatzfähig an (so auch AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020, Az: 18 C 161/20). Es gilt insoweit das zu den Verbringungskosten gesagt. Es handelt sich um Kosten, die speziell aufgrund des Unfalls anfallen, da das Klägerfahrzeug nur aufgrund des Unfalls beschädigt wurde und ohne diesen nicht in eine Werkstatt gebracht werden müsste. Dass diese Kosten auch anderen Kunden in Rechnung gestellt werden ist unerheblich, da dies für alle Kosten in einer Werkstatt gilt. Weshalb dies Gemeinkosten darstellen sollen ist nicht nachvollziehbar; die Maßnahmen sind für die Reparatur des einzelnen Fahrzeugs durchzuführen und nicht mit Sicherheitsschulungen o.ä., die keinen Bezug zu einer jeweiligen Reparatur haben, vergleichbar. Da die Ansteckungsgefahren und die Dauer der Pandemie nicht absehbar sind spricht auch der Umstand, dass noch nicht feststeht, wann oder ob der Kläger das Fahrzeug reparieren lässt, nicht hiergegen. Denn genau diesen Fall erfasst § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Maßgeblich für die Höhe des ersatzfähigen Schadens ist zudem der Schluss der mündlichen Verhandlung (BGH, Urteil vom 18.2.2020, Az: VI ZR 115/10). Zum jetzigen Zeitpunkt besteht angesichts der hohen Coronazahlen in Deutschland kein Zweifel an der Erforderlichkeit dieser Maßnahmen. Anhaltspunkte, dass eine Desinfektion in näherer Zukunft nicht mehr notwendig sein sollte sind nicht ersichtlich. Auch ist derart wenig über das Virus bekannt, dass Desinfektionen nach derzeitigem Stand durchzuführen sind, um eine Gefährdung zu vermeiden. Das Bestreiten der Höhe der Kosten ist angesichts des vorgelegten Gutachtens, in dem diese enthalten sind, unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Hinzu kommt, dass es sich nicht alleine um Kosten für das Material handelt, die zum Teil nicht unerheblich sind, sondern auch für den Aufwand, den die Werkstatt betreiben muss, um die Schutzmaßnahmen durchzuführen. Auch die Argumentation der Beklagten, die Kosten in Zusammenhang mit Covid 19 seien nicht zurechenbar, verfangen nicht. Unabhängig von der Frage, ob dies allgemein so gesehen werden kann ereignete sich der hier gegenständliche Unfall mitten in der Coronazeit. Weshalb es sich dann um gänzlich unwahrscheinliche Kosten handeln soll kann das Gericht nicht nachvollziehen. Der Kläger hat ferner Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 83,54 (1,3 Gebühr von € 58,50 zzgl. Pauschale und MwSt.) zu einem berechtigten Gegenstandswert von € 304,46. Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Eine Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Das erkennende Gericht weicht nicht von höhergerichtlicher Rechtsprechung ab. Zudem handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die sich nur auf den hier gegenständlichen Unfall bezieht. Streitwert: € 765,52 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.