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Beschluss

506 Gs 305/21

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2021:0128.506GS305.21.00
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Tenor

Der Antrag des Beschuldigten, dass ihm Rechtsanwältin I. als Pflichtverteidiger  gem. §§ 140 Abs.2, 141 StPO beigeordnet werden möge, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beschuldigten, dass ihm Rechtsanwältin I. als Pflichtverteidiger gem. §§ 140 Abs.2, 141 StPO beigeordnet werden möge, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gem. § 141 Abs.1 S.1 StPO wird dem Beschuldigten in den Fällen der notwendigen Verteidigung, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Es liegt zum Entscheidungszeitpunkt kein Fall der notwendigen Verteidigung vor, zumal das Verfahren gem. § 154 StPO eingestellt wurde. Es besteht damit keine weitere Verfahrenserwartung. Die Staatsanwaltschaft Köln hatte bereits mit Verfügung vom 16.06.2020 das Ermittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, sodass es zum jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung keiner Verteidigung mehr bedurfte (vgl. LG Oldenburg, Beschluss vom 18.02.2013, 1 Qs 40/13, NdsPRfl 2013, 178). Eine nicht auf eine zukünftige Tätigkeit des Verteidigers gerichtete, sondern lediglich auf ein beendetes Verfahren bezogene nachträgliche Verteidigerbeiordnung ist grundsätzlich unzulässig (BGH, Beschluss vom 27.04.1989 – 1 StR 627/88, BeckRS 1989, 31092386). Die Beiordnung erfolgt im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Angeklagten, sondern dient allein dem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten (BGH, Beschluss vom 20. 7. 2009 - 1 StR 344/08, NStZ-RR 2009, 348). Dies gilt auch für den Fall einer vorläufigen Einstellung nach § 154 StPO (vgl. LG Magdeburg Beschl. v. 20.2.2020 – 29 Qs 2/20, BeckRS 2020, 2477). Auch in diesem Fall bedarf es einer weiteren Tätigkeit des Verteidigers im Verfahren bis zu einer etwaigen Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 5 StPO nicht. Daran ändert auch nichts, dass der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt I. bereits am 29.04.2020 und damit ca. 2 Monate vor der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gestellt wurde. Das Gericht hält unter Berufung auf die weit überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (Meyer-Goßner, 63. Aufl. 2020, § 142 StPO, Rz. 19 m.w.N.) eine rückwirkende Bestellung eines Verteidigers grundsätzlich für unzulässig und unwirksam, da eine solche ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dient, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch eine notwendige ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten (OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2008, 4 Ws 181/08, NStZ-RR 2009, 113). An dieser Rechtsprechung ist auch nach der Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 festzuhalten. So hat das Oberlandesgericht Hamburg zutreffend ausgeführt, dass nach Art. 4 der PKH-Richtlinie EU 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 der „Anspruch auf Prozesskostenhilfe“ nur dann bestehe, „wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich“, mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung sei (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, Az. 2 Ws 112/20, BeckRS 2020, 27077; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt , StPO, 63. Auflage, 2020, § 142 StPO, Rz. 20 m.w.N.). Die Richtlinie sehe nämlich nicht vor, den Beschuldigten nachträglich in jedweder Phase des Verfahrens von den Kosten der Verteidigung frei zu halten. Die Gesetzesbegründung zeige, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie gerade keinen Systemwechsel in der Frage der Pflichtverteidigerbestellung habe vornehmen wollen; diese knüpfe wie bisher allein an die Prüfung des Rechtspflegeinteresses und nicht an eine Bedürftigkeitsprüfung an. Dies sei auch richtlinienkonform; Art. 4 Abs. 2 PKH-Richtlinie stelle es den Mitgliedsstaaten nämlich frei, bei der Frage einer notwendigen Verteidigung allein auf eine Bedürftigkeitsprüfung, allein auf eine Prüfung materieller Kriterien (vor allem Schwere der Straftat, Schwierigkeit der Rechtslage, Straferwartung) oder auf beides abzustellen. Dieser Argumentation schließt sich das Gericht an. Köln, 28.01.2021 Amtsgericht Richterin am Amtsgericht