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Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

120 C 64/20

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2021:0202.120C64.20.00
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Leitsätze

Annulliert das Luftfahrtunternehmen nach Ausbruch der Corona-Pandemie, aber vor Ausruf der Pandemielage durch die WHO aus Gründen des Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeiter einen Flug, kann es sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen. Es schadet nicht, wenn dabei auch wirtschaftliche Motive mitursächlich geworden sind.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.169,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 07.05.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 64 % und der Kläger zu 36 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Annulliert das Luftfahrtunternehmen nach Ausbruch der Corona-Pandemie, aber vor Ausruf der Pandemielage durch die WHO aus Gründen des Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeiter einen Flug, kann es sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen. Es schadet nicht, wenn dabei auch wirtschaftliche Motive mitursächlich geworden sind. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.169,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 07.05.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 64 % und der Kläger zu 36 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger buchte am 05.02.2020 bei dem dies vermittelnden Reisebüro E. in Freiburg zwei von der Beklagten durchzuführende Flüge, Flug-Nr. 01 am 31.03.2020 von Frankfurt nach San Diego und Flug-Nr. 02 am 31.03.2020 von San Diego nach Frankfurt. Er zahlte hierfür Ticketkosten von 1.045,50 €, eine Sitzplatzreservierung von 124 € und ein Serviceentgelt von 56 € an das Reisebüro. Von letzterem wusste die Beklagte nichts. Die Beklagte annullierte die Flüge und informierte den Kläger hiervon mit sms vom 06.03.2020. Am 11.03.2020 erklärte die WHO den Ausbruch des Corona-Virus zu einer Pandemie. Der Kläger forderte die Beklagte mit mail vom 31.03.2020 zur Erstattung der Flugscheinkosten auf. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.04.2020 forderte er sie zur Zahlung von 1.225,50 € und einer Fluggastentschädigung von 600 €, zusammen 1.825,50 €, bis zum 06.05.2020 auf und bezifferte die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren auf 255,85 €. Der Kläger behauptet, die Umstände im Hinblick auf den Ausbruch der Corona-Erkrankung seien zumindest drei Wochen vor dem 10.03.2020 unverändert gewesen. Der Kläger meint, die Beklagte hätte eine Annullierung 14 Tage vor Flugantritt vornehmen können. Die Beklagte schulde auch das Serviceentgelt. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.825,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren zu verurteilen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.09.2020 die Klage in Höhe von 1.169,50 € nebst Zinsen anerkannt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte gemäß dem Anerkenntnis durch Teilanerkenntnisurteil zu verurteilen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 656 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn entstandene vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe die Flüge aufgrund der Corona-Pandemie annulliert, nämlich aufgrund der zunehmenden Reisebeschränkungen und vor dem Hintergrund der Gesundheitsgefahren für die Crew und mit Blick auf die Ausbreitung des Erregers. Die Beklagte meint, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise begründet. Soweit die Beklagte die Klage in Höhe von 1.169,50 € zuzüglich Zinsen anerkannt hat, war sie ohne weitere Sachprüfung gemäß ihrem erklärten Anerkenntnis zu verurteilen. Die Klage ist im Übrigen nur in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger kann unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt Zahlung der 56 € Serviceentgelt verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Artt. 5 Abs. 1 a, 8 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung). Danach schuldet das Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung eines von ihr durchzuführenden Fluges dem Fluggast nach seiner Wahl Erstattung der Flugscheinkosten. „Flugschein“ wird in Art. 2 lit. f Fluggastrechteverordnung legaldefiniert als Dokument (oder gleichwertige papierlose Berechtigung), das dem Fluggast einen Beförderungsanspruch einräumt. Wird ein Dritter als Vermittler bei der Buchung tätig und vereinnahmt eine Provision für die Vermittlertätigkeit, ist bei der Berechnung der Flugscheinkosten folgendes zu beachten: Der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, schließt die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens ein, es sei denn, die Provision wurde vom Vermittler ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt (EuGH, Urteil vom 12.09.2018, C-601/17; BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 17. Ed. 1.1.2021, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 3a). Letzteres ist hier der Fall. Bei dem Betrag in Höhe von 56 € handelt es sich um eine Provision, die das Reisebüro E. für seine Vermittlertätigkeit einbehalten hat. Diese Provision wurde weder zuvor mit der Beklagten vereinbart noch von ihr nachträglich genehmigt. Davon geht das Gericht hier nach dem Vortrag der Parteien aus. Der Kläger, der für die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat nicht behauptet, dass die Beklagte um die Einbehaltung der Provision wusste. Nach dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08.12.2020 hätte der Kläger dazu weiter vortragen müssen. Nichts anderes gilt, wenn man annähme, das Luftfahrtunternehmen trage die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Kenntnis von der Provisionszahlung. Dafür könnte die Formulierung „es sei denn“ in der Entscheidung des EuGH sprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2018, C-601/17). Denn bei der fehlenden Kenntnis von der Provisionszahlung handelt es sich um eine negative Tatsache. Wo das materielle Recht das Nichtvorliegen von Tatsachen zur Anspruchsvoraussetzung erhebt, ändert die Schwierigkeit eines Negativbeweises grundsätzlich nicht die Verteilung der Beweislast. Den Beweisschwierigkeiten ist aber durch Modifizierungen der Darlegungslast Rechnung zu tragen. Im Rahmen des Zumutbaren ist vom Prozessgegner das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände zu verlangen (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, Vor § 284 Rn 24). Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht genügt. Er hat nicht einmal einfach behauptet, dass die Beklagte von der Provisionszahlung Kenntnis habe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm weiterer Vortrag unzumutbar wäre. Er hat sich den Vermittler als Vertragspartner ausgesucht und steht zu ihm in vertraglicher Beziehung. Der Kläger kann unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt Zahlung der begehrten Entschädigung in Höhe von 600 € verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Artt. 5, 7 Abs. 1 lit. c) der Fluggastrechteverordnung. Denn die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung entfällt gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung. Danach scheidet ein Anspruch aus, wenn die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Außergewöhnliche Umstände im diesem Sinne liegen vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung durch Vorkommnisse begründet werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind. Davon geht das Gericht hier aus. Bei dem Ausbruch des Corona-Virus handelt es sich um einen tatsächlich nicht beherrschbaren Umstand, der nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist. Mit dem Ausbruch von Krankheiten und der Möglichkeit einer Ansteckung innerhalb der Crew muss das Luftfahrtunternehmen zwar grundsätzlich rechnen. Bei Erkrankungen von Mitgliedern der Bordcrew handelt es sich um ein unternehmerisches Risiko, weshalb grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt (BeckOGK/Steinrötter, 1.8.2020, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 78). Handelt es sich dagegen um den Ausbruch einer Pandemie, also einer Epidemie großen Ausmaßes und einer sich weit ausbreitenden, ganze Landstriche und Länder erfassenden Seuche, stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand vergleichbar mit einer Naturkatastrophe dar. So liegt der Fall hier. Es ist allgemein bekannt, dass sich das Corona-Virus seit Januar 2020 von China aus pandemisch ausgebreitet und im Februar 2020 bereits Norditalien erreicht und sich dort in kürzester Zeit massiv verbreitet hat. Es drohte ein exponentielles Wachstum an Ansteckungen mit einer potentiell sehr gefährlichen und sogar tödlichen Krankheit. Dieses Risiko bestand auch schon am 06.03.2020 und nicht erst mit Ausrufung der Pandemie durch die WHO am 11.03.2020. Soweit der Kläger behauptet, dass sich die Lage innerhalb von drei Wochen vor Ausrufung der Pandemie nicht verändert habe, ist allgemeinbekanntermaßen das Gegenteil richtig. Seit Januar 2020 sind die weltweiten Ansteckungs- und Todeszahlen täglich gestiegen und die Reaktionen wie Schulschließungen, Abriegelung ganzer Städte in Norditalien, Bildung eines Krisenstabs der Bundesregierung etc. überschlugen sich. Die außergewöhnlichen Umstände sind auch kausal für die Annullierung geworden. Das Luftfahrtunternehmen kann sich nur entlasten, wenn es den Flug gerade aufgrund der außergewöhnlichen Umstände annulliert (BeckOGK/Steinrötter, 1.8.2020 Rn. 102, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 102). Das war hier der Fall. Die Beklagte hat vorgetragen, die Flüge aufgrund der zunehmenden Reisebeschränkungen und vor dem Hintergrund der Gesundheitsgefahren für die Crew und mit Blick auf die Ausbreitung des Erregers annulliert zu haben. Der Kläger ist dem nur mit einfachem Bestreiten entgegengetreten. Weiterer Vortrag der Beklagten zu den Umständen der Stornierung hält das Gericht angesichts der allgemein bekannten Situation Anfang März 2020 nicht für erforderlich. Es hält die Behauptung der Beklagten, sie habe zum Schutz ihrer Crew die Flüge annulliert, für plausibel und nachvollziehbar. Zu diesem Zeitpunkt berieten die Regierungen aller Länder über mögliche Maßnahmen zur Eindämmung des Virus. Sämtliche Firmeninhaber und Behördenleitungen bildeten Krisenstäbe und entwickelten Konzepte zur Reduzierung von Kontakten bis hin zu Teilschließungen und Schichtmodellen in Betrieben. Das ist allgemein bekannt und bedurfte deshalb auch keiner besonderen Erwähnung durch die Beklagte. Der Kläger trägt nichts vor, das Zweifel an der behaupteten Kausalität der Maßnahmen aufkommen lasse. Soweit teilweise vertreten wird, das Luftfahrtunternehmen müsse konkret vortragen, welche Mitarbeiter ihrer Crew sie durch die Annullierung schützen wollte, folgt das Gericht dem nicht. Konkrete Darlegungen dazu sind schon angesichts des nur pauschalen Bestreitens des Klägers nicht erforderlich. Der Beklagten oblag außerdem eine Fürsorgepflicht allen Mitarbeitern und nicht nur besonders gefährdeten Mitarbeitern fortgeschrittenen Alters oder mit Vorerkrankungen gegenüber. Dies folgt aus den öffentlichen Arbeitsschutzgesetzen und den §§ 617ff BGB. Es wäre daher nicht einmal zu beanstanden, wenn sie einzelne Flüge annulliert, während sie andere am selben Tag durchführen würde. Auch damit würde das Ziel einer Ansteckungsreduzierung erreicht. Wie sie das Risiko einer Ansteckung reduziert, muss ihr überlassen bleiben. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass zu diesem frühen Zeitpunkt der Pandemie das Virus noch völlig unbekannt und unerforscht war und niemand über fertige Konzepte zum Arbeitsschutz verfügte. Auch die Ansicht, eine Entlastung komme erst nach Inkrafttreten der behördlichen Anordnungen zum Lockdown in Betracht, lehnt das Gericht ab. Die Beklagte durfte auch vor dem Erlass behördlicher Beschränkungen und Verbote im Interesse der Gesundheit der Crew Flüge reduzieren und damit das Ansteckungsrisiko minimieren, also auch schon am 06.03.2020. Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dazu gehört auch der Schutz der Arbeitnehmer vor einer Infektion mit ansteckenden Krankheiten am Arbeitsplatz. Die dem Arbeitgeber obliegenden arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten bestehen unabhängig von etwaigen behördlichen Eingriffen. Die Ergreifung von Arbeitsschutzmaßnahmen hat ein Arbeitgeber in eigener Verantwortung zu prüfen und zu veranlassen, so wie er sich umgekehrt auch nicht auf den Nichterlass behördlicher Betriebsschließungen berufen kann, wenn seine Mitarbeiter zu Schaden gekommen sind, weil sie zur Arbeit geschickt wurden. Denn der Arbeitsschutz hat nicht dieselbe Zielsetzung wie der öffentliche Gesundheitsschutz. Staatliche Maßnahmen sind nicht die Richtschnur für das Handeln des Arbeitgebers für den betrieblichen Arbeitsschutz. Es kann offenbleiben, ob es zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung am 06.03.2020 bereits „zunehmende Reisebeschränkungen seitens der zuständigen Behörden“ gab. Die Beklagte hat dazu nichts Konkretes vorgetragen und Reisebeschränkungen sind dem Gericht zu diesem frühen Zeitpunkt der Pandemie auch nicht erinnerlich. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, da die Beklagte ihre Annullierungsentscheidung auf die Vermeidung von Gesundheitsgefahren für ihre Crew gestützt hat und dies auch durfte und diese Entscheidung die Kausalität auch nicht unterbricht. Sollten hier bei der Annullierung der Flüge am 06.03.2020 auch wirtschaftliche Gründe mitursächlich geworden sein, schadet dies nicht. Die Mitursächlichkeit wirtschaftlicher Erwägungen beseitigt die Kausalität nicht. Denn ein Luftfahrtunternehmen ist ein wirtschaftlich und gewinnorientiert arbeitendes Unternehmen. Seine Vertreter haben – schon mit Blick auf die Aktionäre und ihre eigene Haftung – stets wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Bei Vorliegen einer pandemischen Notlage werden und müssen sie nicht nur ihre Fürsorgepflichten gegenüber ihren Mitarbeitern bedenken, sondern natürlich auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten über die zu treffenden Maßnahmen entscheiden. Die Berufung aus außergewöhnliche Umstände scheidet erst dann aus, wenn ein Luftfahrtunternehmen aus rein wirtschaftlichen Erwägungen Flüge annulliert, etwa um Leerkapazitäten abzubauen, die aufgrund von Fehlkalkulationen entstanden sind. Das ist hier aber von keiner Seite behauptet worden. Zumutbare Maßnahmen, die eine Annullierung der streitgegenständlichen Flüge in der Folge des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands verhindert hätten, sind nicht ersichtlich. Umbuchungen oder Ersatzbeförderungen scheiden aufgrund der Natur der Sache aus, da die Pandemie sämtliche Flüge aller Fluggesellschaften betraf. Der Kläger kann Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 201,71 € von der Beklagten verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB iVm Art. 8 der Fluggastrechteverordnung. Die Voraussetzungen des Verzugs lagen im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vor. Es bestand ein wirksamer und fälliger Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Flugscheinkosten wegen Annullierung der durch die Beklagte durchzuführenden Flüge. Der Kläger hatte sein Wahlrecht am 31.03.2020 ausgeübt. Mit Ablauf des 07.04.2020 geriet die Beklagte gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Bei Beauftragung des Rechtsanwalts bestand Verzug. Der Anspruch der Klägerin scheitert entgegen der Ansicht der Beklagten nicht am Vorliegen eines Schadens. Ein Schaden besteht in der Belastung mit der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten auf Zahlung der Geschäftsgebühr nach VV RVG 2300. Denn durch die Abfassung und Versendung des Schreibens des Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2020 ist die Geschäftsgebühr entstanden. Die anwaltliche Tätigkeit gehörte nicht zu den in §§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG aufgeführten Tätigkeiten, die mit dem gerichtlichen Verfahren zusammenhängen und daher in der gerichtlichen Verfahrensgebühr gemäß VV RVG 3100 aufgehen. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts war schließlich auch erforderlich im Sinne von § 249 BGB. Der Kläger durfte die Beauftragung des Rechtsanwalts für erforderlich halten. Kosten der Rechtsverfolgung nach Eintritt des Verzuges sind dann ersatzfähig, wenn sie aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Ob Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben sind, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung. Dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei der Frage, ob die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, handelt es sich daher um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantworten (BGH, Urteil vom 12.07.2011, VI ZR 214/10). Im vorliegenden Fall hält das Gericht die vorgerichtliche Beauftragung der Prozessbevollmächtigten für erforderlich. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 07.03.2020 nur eine Gutschrift angekündigt, auf die mail des Klägers vom 31.03.2020 aber gar nicht reagiert. Der Höhe nach sind Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 201,71 €, nämlich in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zum Gegenstandswert von 1.169,50 € zuzüglich Pauschale und Steuer geschuldet. Der diesbezügliche Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Verzug ist mit Rechtshängigkeit eingetreten. Ein früherer Verzugsbeginn ist nicht dargelegt. Insbesondere ist die Beklagte nicht mit Ablauf der Frist am 06.05.2020 in Verzug geraten. Die erstmalige Zusendung einer Rechnung stellt grundsätzlich keine Mahnung dar, weil dem Schuldner damit lediglich der Betrag der Forderung mitgeteilt wird und es üblich ist, erst nach Erhalt einer Rechnung zu bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn die (Erst-)Rechnung die Angabe eines Zahlungsziels enthält, also als befristete Mahnung aufgefasst werden könnte (MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019 Rn. 52, BGB § 286 Rn. 52). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22.04.2020 den Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren beziffert, nicht aber angemahnt. Die prozessualen Nebenentscheidungen §§ 92, 708 Nr. 1, Nr. 11, 711 ZPO. Die Kosten des Teilanerkenntnisses trägt die Beklagte, im Übrigen waren sie dem Kläger aufzuerlegen. Streitwert: 1.825,50 € Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.