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Urteil

267 C 216/20

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2021:0518.267C216.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.463,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.463,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger macht als geschädigter Eigentümer des PKWs X., amtliches Kennzeichen N01, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 08.03.2020 gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherung des PKWs, amtliches Kennzeichen N02, geltend. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule sowie eine Verstauchung und Zerrung der Lendenwirbelsäule. Nach dem Unfall an einem Sonntag brachte der Kläger sein Fahrzeug einen Tag später, am 09.03.2020, zur Werkstatt, dem Autohaus V. in D.. Dort beauftragte er die Anfertigung eines Gutachtens sowie eine Reparatur nach Maßgabe des Gutachtens. Am 10.03.2020 erstellte ein Kfz-Sachverständiger ein Haftpflichtschadengutachten. Er kam zu dem Ergebnis, dass das Klägerfahrzeug reparaturwürdig sei. Die Reparaturdauer betrage voraussichtlich 3-4 Arbeitstage. Das Fahrzeug sei fahrfähig, jedoch nicht verkehrssicher; eine Notreparatur sei möglich. Die Reparatur begann am 11.03.2020. Der Reparaturbetrieb war aufgrund der beginnenden Corona-Pandemie in der Zeit vom 17.03.2020 bis zum 21.03.2020 komplett geschlossen und anschließend bis zum 01.04.2020 nur teilweise geöffnet. Am 24.03.2020 erhielt der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers von der Werkstatt die Mitteilung, dass nun der Standort in S. zuständig sei. Gemäß Rechnung vom 12.05.2020 wurde das Klägerfahrzeug für 10.430,71 € brutto repariert. Das Fahrzeug sei in S. am 26.03.2020 zur Reparatur angenommen worden. Aus einem nicht unterschriebenen Reparaturablaufplan ergibt sich hingegen, dass das Fahrzeug am 08.03.2020 eingebracht worden sei, am 09.03.2020 durch einen Sachverständigen besichtigt worden sei, am 10.03.2020 das Sachverständigengutachten eingegangen sei und am 11.03.2020 mit der Reparatur begonnen worden sei. Die Ersatzteile seien erst am 26.03.2020 bestellt worden. Sie seien zwischen dem 31.03.2020 und dem 24.04.2020 – der Stoßfänger vorne sei aus Rückstand erst an diesem Tage gekommen – geliefert worden. Die Reparaturabschlussarbeiten hätten am 12.05.2020 begonnen. Das Fahrzeug sei am selben Tage fertiggestellt worden. Während der Reparatur entschloss sich der Kläger, ein neues Fahrzeug zu erwerben. Dieses konnte er zunächst nicht anmelden, weil aufgrund der beginnenden Corona-Pandemie auch die Zulassungsbehörde geschlossen hatte und anschließend einen hohen Rückstand aufwies. Am 01.04.2020 wurde ein Neufahrzeug auf den Kläger zugelassen. Die Zulassungsbestätigungen wurden per Post verschickt. In der Regel erhielt das Autohaus die Unterlagen am Folgetag. Auch die Zulassungsdienste und Zulassungsstellen waren jedoch zeitweise sehr ratlos und überfordert, so dass das Autohaus zeitweise fertige Unterlagen erst nach 7-10 Tagen erhielt. Besuchsverkehr zur persönlichen Entgegennahme sei pandemiebedingt nicht möglich gewesen. Der Kläger mietete vom 09.03.2020, 09:00 Uhr, bis zum 07.04.2020, 18:00 Uhr, bei der F. als Ersatzwagen für seinen geschädigten PKW, Mietwagenklasse 7, bei der Klägerin einen PKW A., abgerechnet in Mietwagenklasse 6, an. Die Postleitzahl des Anmietortes war 539xx. Der Mietwagen wurde zum Autohaus V. in D. zugestellt und von dort wieder abgeholt. Mit Rechnung vom 08.04.2020 berechnete die F. dem Kläger insoweit einschließlich Haftungsreduzierung auf einen Selbstbehalt von 150,00 €, Winterreifen und Zustellung/Abholung insgesamt 4007,60 € brutto. Mit anwaltlicher E-Mail vom 14.08.2020 forderte der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf eine E-Mail vom 14.07.2020 nochmals zur Zahlung der Mietwagenkosten bis zum 21.08.2020 auf. Die Beklagte zahlte lediglich 571,94 € auf die Mietwagenkosten. Der Kläger behauptet, dass die Zeit zwischen dem Reparaturbeginn in D. am 11.03.2020 und dem 26.03.2020 wohl der Corona-Pandemie geschuldet gewesen sei. Der Kläger behauptet, dass die Zulassungsbestätigung für sein neu erworbenes Fahrzeug sei erst am 07.04.2020 beim Autohaus eingegangen sei. Der Kläger behauptet, dass er nicht schwer verletzt worden sei und er zu keinem Zeitpunkt am Autofahren gehindert gewesen sei. Aus diesem Grunde rechtfertige die Verletzung auch kein Schmerzensgeld. Die Klägerin ist Auffassung, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel zu ermitteln seien. Hiernach ergäben sich erforderliche Mietwagenkosten von 4052,27 € brutto, wohingegen ihm tatsächlich nur 4007,60 € brutto berechnet worden seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3435,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die geltend gemachte Anmietdauer. Sie verweist darauf, dass am 01.04.2020 ein neues Fahrzeug auf den Kläger zugelassen wurde. Zudem sei dem Kläger das Schadengutachten spätestens am 11.03.2020 zugegangen, wohingegen das Fahrzeug bei der Werkstatt erst am 26.03.2020 angenommen worden sei. Zuletzt habe die Verkehrssicherheit des verunfallten Fahrzeuges durch eine Notreparatur für max. 300,00 € wiederhergestellt werden können. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der „Corona-Einwand“ ohne jegliche nähere Begründung nicht zur Begründung der geltend gemachten Anmietdauer ausreiche. Die Beklagte ist der Auffassung, die erforderlichen Mietwagenkosten könnten nicht anhand der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage ermittelt werden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass Kosten für eine Winterbereifung nicht erstattungsfähig seien. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.463,02 € gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 ff. BGB. Die Aktivlegitimation des KLägers und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % sind zwischen den Parteien unstreitig. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, Urteil vom 14. 10. 2008 - VI ZR 308/07, NJW 2009, 58, beck-online). Bei der Bemessung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist dabei von folgenden grundsätzlichen Überlegungen auszugehen (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12, BeckRS 2013, 15940, bestätigt u.a. durch OLG Köln, Urteil vom 14.07.2016 – 15 U 27/16, BeckRS 2016, 19753, und OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016 – 15 U 59/16, NJOZ 2018, 96): a. Zunächst kann die Klägerin in sämtlichen Fällen den ortsüblichen Normaltarif geltend machen. Diesen schätzt das Gericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife. Dabei wird aus der Fraunhofer-Liste die „Basistabelle nach Schwacke-Klassifizierung für den zweistelligen Postleitzahlenbereich“ (B1) zugrunde gelegt. Es ist das Ergebnis der Internet-Erhebung. Es ist die einzige Tabelle, die von einem zweistelligen Postleitzahlenbereich ausgeht. Auch das Oberlandesgericht Köln legt diese Tabelle zugrunde (OLG Köln, Urteil vom 14.07.2016 – 15 U 27/10, juris). Dies ist der genannten Entscheidung mittelbar zu entnehmen. Hier ist, wie sich aus Rn. 17 ergibt, die Fraunhofer-Liste des Jahres 2014 zugrunde gelegt worden. Anmietort war der Postleitzahlenbereich 522, Fahrzeugklasse 4 (ergibt sich aus Rn. 18). Bei der Fraunhofer-Liste ist in dem Urteil ein Wochenpreis von 219,31 € genannt. Wie sich aus der Fraunhofer- Liste 2014 ergibt, ist dies exakt der Betrag aus der „Basistabelle nach Schwacke-Klassifizierung für den zweistelligen Postleitzahlenbereich“, für den Postleitzahlenbereich 52, Fahrzeugklasse 4. Hier ist ein Betrag von 219,31 € als Mittelwert für eine Anmietzeit von 7 Tagen genannt. Die Fraunhofer-Liste 2014 weist auch eine Telefonerhebung nach Schwacke-Klassifizierung auf, und zwar sowohl für den einstelligen Postleitzahlenbereich als auch bundesweit. Für die Fahrzeugklasse 4 ist für eine Anmietzeit von 7 Tagen jeweils ein anderer Wert, nämlich 210,09 € (bundesweite Erhebung) und 210,23 € (Postleitzahlengebiet 5), angegeben. Daraus ergibt sich, dass das OLG Köln offenbar auch die Fraunhofer Liste, Interneterhebung, zweistelliger Postleitzahlenbereich zugrunde legt. Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat. Das Gericht gibt seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Normaltarif allein anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste bemessen wurde, ausdrücklich auf. Ungeachtet der Vorzüge, die die Fraunhofer-Erhebung einerseits und die Schwacke-Liste andererseits für sich beanspruchen können, muss bei der Auswahl der maßgeblichen Schätzgrundlage der Gedanke der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung Berücksichtigung finden. Der Richter muss Rechtsgleichheit schaffen nicht nur durch die Anwendung derselben Normen, sondern auch durch die gleichmäßige Berücksichtigung derselben Tatsachen. Dies bedeutet aber auch, dass die Instrumente und Hilfsmittel, derer sich die Rechtsprechung zur Tatsachenfeststellung bedient, möglichst die gleichen Ergebnisse zeitigen sollte. Das OLG Hamm hat sich 2016 in einer beachtenswerten Entscheidung für das arithmetische Mittel zwischen Fraunhofer und Schwacke ausgesprochen (OLG Hamm, NJOZ 2016, 723). Das OLG Köln, das seiner Schätzung des Normaltarifs schon früher das arithmetische Mittel von Schwacke- Fraunhofer Liste zugrunde gelegt hatte, hat zu erkennen gegeben, dass es an dieser Rechtsbrechung festhalten will (OLG Köln, NJOZ 2018, 96). Auch das OLG Düsseldorf liegt inzwischen seiner Schätzung das arithmetische Mittel zwischen dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel und dem Schwacke-Marktpreisspiegel zu Grunde (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2019, 731). Auch außerhalb des Landes haben sich eine Reihe von Oberlandesgerichten für diesen Kompromiss entschieden, wenngleich andere auch heute noch auf Schwacke setzen (wie zuletzt noch die Berufungskammer des LG Köln, anders andere Abteilungen des LG Köln) oder in Ansehung der nach wie vor bundesweit uneinheitlichen Praxis von einer Leitentscheidung für ihren Bezirk absehen wollen (vgl. die Nachweise bei OLG Düsseldorf, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die bekannten, beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen. Das Gericht wird trotz der Erschwernis, nunmehr auf zwei Listenwerke zugreifen zu müssen, zukünftig im Regelfall für die Berechnung erforderliche Mietwagenkosten auf das arithmetische Mittel der beiden vorgenannten Listenwerke („Fracke“) zurückgreifen. Gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehen in mehrerlei Hinsicht Bedenken. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass auch für einen Sachverständigen eine nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Anmietzeiträume schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist. Entweder müsste der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, womit eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Liste. Oder der Sachverständige müsste sein Gutachten anhand der aktuellen Preise unter Einbeziehung eines der Marktpreisentwicklung entsprechenden Abschlages ermitteln. Insoweit dürfte allerdings gerade die Ermittlung des Letzteren erhebliche Schwierigkeiten bereiten und zudem Anlass zu neuen Diskussionen geben. Außerdem wäre eine Schätzung auf der Basis von Sachverständigengutachten neben der aufgezeigten Schwierigkeiten auch mit erheblichen Kosten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Mietkostenforderung in der Regel außer Verhältnis stehen dürften, ohne dass zu erwarten wäre, dass die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden der genannten Listen grundsätzlich überlegen sind und daher zu genaueren Ergebnissen führen könnten. Darüber hinaus erscheint die stets einzelfallbezogene Schätzung auf der Grundlage von Sachverständigengutachten auch deshalb nicht sinnvoll, da auf diesem Wege eine - auch für die Zukunft taugliche - zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten praktisch handhabbare und für beide Parteien interessengerechte Form der Schätzung für die in der Praxis vielfach vorkommenden Schadensfälle mit Mietwagenkostenerstattung nicht zu finden ist. Ebenso erachtet es das Gericht nicht für sachgerecht, den im Einzelfall erstattungsfähigen Mietzins durch pauschale Auf- und Abschläge auf einen der beiden Mietpreiserhebungen zu ermitteln. Zunächst lässt sich ein für alle Postleitzahlengebiete gleichermaßen passender Aufschlag nur schwer ermitteln. Zudem würde eine solche pauschalierte Berechnung die Bedenken, die gegen die als Grundlage für die Pauschalierung herangezogene Mietpreisübersicht vorgetragen werden, nicht hinreichend relativieren. Ferner hätte diese Lösung den Nachteil, dass die Höhe des Aufschlages einer ständigen Überprüfung anhand der sich aus den sonstigen Erhebungen ergebenden Preisentwicklungen unterläge und daher ebenfalls kaum eine für die Parteien verlässliche Grundlage zur Abwicklung zukünftiger Schadensfälle darstellt. Die - teilweise berechtigten - Einwendungen und Vorbehalte sowohl gegen die Schwacke- als auch gegen die Fraunhofer-Liste führen nicht dazu, dass diese bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der Mietwagenkosten überhaupt nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden können. Der Bundesgerichtshof sieht es in Kenntnis der gegen beide Erhebungen vorgebrachten Bedenken nach wie vor nicht als rechtsfehlerhaft an, diese zur Bestimmung der Normaltarife heranzuziehen. Insbesondere genüge allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen könnten, nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Dies ist hier nicht der Fall. Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt. Die Vorlage auch mehrerer Angebote, welche abweichende Preise als die genannten Schadensschätzgrundlagen aufführen, genügt zur Erschütterung der Schadensschätzgrundlagen im Übrigen ohnehin nicht, da in den Listen und Tabellen die durchschnittlichen Preise genannt werden und es dabei systemimmanent ist, dass es vom Durchschnitt erhebliche Abweichungen in beide Richtungen geben kann. Soweit bei der Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Schwacke- und Fraunhofer-Liste bei der Auswahl der Vergleichswerte im Einzelfall unterschiedliche Kriterien zugrunde gelegt werden können, wird hinsichtlich der unterschiedlichen Auffassungen auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29.02.2012 (NJW-RR 2012, 802 ff.) Bezug genommen. Das Gericht hat die konkrete Berechnung anhand der folgenden Parameter vorgenommen: Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, die nunmehr auch jährlich herausgegeben werden, da es für die ortsüblichen Mietkosten auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietpreise ankommt. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters. Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel. Da die Fraunhofer-Tabelle - anders als die Schwacke-Liste - keinen Modus (d. h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden. Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte (die jeweils schon inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen sind) sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der Schwacke-Liste die dort in einer gesonderten Tabelle aufgeführten (Neben-) Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen. Soweit im konkreten Schadensfall eine Selbstbeteiligung unterhalb von 500,00 € vereinbart worden ist, sind dafür etwa anfallende weitere Mehrkosten in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten und deshalb - wie auch sonstige andere Nebenleistungen - außerhalb der zu ermittelnden arithmetischen Mittelwerte über die weiteren, unten noch näher dargelegten Nebenkosten in die Berechnung aufzunehmen. Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Diese Berechnungsmethode, die sich im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens bewegt, erscheint dem Gericht vorzugswürdig, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht. Dafür spricht auch die regelmäßig verwandte Abrechnungspraxis, wonach in keinem der Mietverträge nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife, sondern lediglich ein Gesamtpreis für die ganze Mietdauer angegeben ist. Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Soweit das OLG Celle (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.) die Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs heranzieht, um dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag von 5% zu berücksichtigen, lässt sich diese Methode nach Ansicht des Gerichts nicht damit in Einklang bringen, dass für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind. Den bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges nach Ermittlung des Normaltarifes vorzunehmenden Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, die mit bis zu 10% der Mietwagenkosten angesetzt werden können, bemisst das Gericht in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung und Anpassung derselben an die Rechtsprechung des OLG Köln mit 4% der Mietwagenkosten. Dies erscheint im Hinblick darauf ausreichend, dass in der Regel nur die geringere Abnutzung anzusetzen ist, weil sich der überwiegende Teil der Kosten - wie Steuer und Versicherung u.ä. - durch die Reparaturzeit nicht verringert. Das Gericht beabsichtigt, an der nunmehr gewählten Form der Schätzung festzuhalten, es sei denn, die Rechtsprechung des OLG Köln oder des Bundesgerichthofs oder sonstige Umstände gäben erneut Anlass zu einer kritischen Überprüfung der herangezogenen Schätzgrundlagen. b. Gesondert in Rechnung gestellte weiteren Leistungen - wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät - sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnisse tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind. Bei der Schadensschätzung legt das Gericht hier - in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste - allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zugrunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich. Der abweichenden Ansicht des OLG Celle, wonach der für Schätzung maßgebliche Normalpreis einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden müsse, und es insoweit lediglich auf den Endpreis und nicht auf eine Betrachtung einzelner Rechnungsposten ankomme, steht entgegen, dass es für die Schätzung des Normaltarifes nicht auf die Kosten für lediglich im Einzelfall aufgrund besonderer Bedürfnisse in Anspruch genommener Leistung ankommt. Vielmehr stellen letztere gesondert in Rechnung zu stellende Leistungen dar, bei denen die Kosten zudem differieren können. Hinsichtlich der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der einzelnen Nebenkostenpositionen gilt Folgendes: aa. Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Soweit das OLG Köln die Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten früher mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Autovermieter verpflichtet seien, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen, hat es daran nicht festgehalten. Vielmehr hat es sich der überzeugenden - und vom Bundesgerichtshof gebilligten - Argumentation des OLG Stuttgart angeschlossen, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel - wie sich aus u.a. der Schwacke-Liste für die Nebenkosten ergibt - nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.). bb. Auch geltend gemachte Kaskokosten sind grundsätzlich ersatzfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste eingepreist sind. Es können jedenfalls Nebenkosten für eine Reduzierung des Selbstbehaltes unter 500,00 € anfallen. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Dies ist nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen - hier nicht ersichtliche - außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen. cc. Gesonderte Kosten für Navigationsgeräte und Anhängerkupplung sind ersatzfähig, soweit die unfallbeschädigten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet sind. dd. Auch die Zustellkosten sind ersatzfähig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war. ee. Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war. ff. Die Kostenpauschale für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten ist erstattungsfähig, sofern die Anmietung des Ersatzfahrzeuges - in Anlehnung an die vom Gesetzgeber in § 758 a Abs. 4 ZPO vorgenommene Wertung - im Zeitraum zwischen 21 und 6 Uhr oder sonn- bzw. feiertags erfolgt ist, und die Geschäftsräume der Autovermietung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht geöffnet waren. gg. In der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste nicht enthaltene Zusatzleistungen (wie z. B. Ausstattung des Mietwagens mit Freisprechanlage oder Automatikgetriebe) sind nicht erstattungsfähig. c. Hinsichtlich eines pauschalen Aufschlags wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts gilt (OLG Köln, Urteil vom 01.07.2014 – 15 U 31/14, BeckRS 2014, 19228, beck-online): Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das OLG Köln angeschlossen hat, kommt als einziges Kriterium, das einen pauschalen Aufschlag wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts rechtfertigen könnte, ernsthaft nur die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder die Stellung einer Kaution durch den Geschädigten mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise (z. B. durch Vorauszahlung) in Betracht. Auch wenn es sich hierbei um einen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 BGB) betreffenden Umstand handelt, hinsichtlich dessen primär der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast obliegt, trifft die aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin eine sekundäre Darlegungslast, aufgrund derer sie vortragen müsste, dass und ggf. weshalb die Geschädigten nicht in der Lage oder aus beachtlichen Gründen nicht bereit waren, mit den Mietwagenkosten in Vorleistung zu treten und/oder eine Kaution zu stellen. Hierzu bedarf es konkreten Vortrags dazu, dass ein Mieter über unterschiedliche Preise für den Fall einer Vorfinanzierung und/oder Stellung einer Kaution einerseits oder den Verzicht hierauf andererseits informiert wurde, zu einer Vorfinanzierung und/oder Kautionsstellung indes nicht in der Lage oder nicht bereit gewesen war, sowie einer Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe, weil allein die Klägerin bzw. ein Zedent, deren Wissen sie sich zurechnen lassen muss, da sie aus abgetretenem Recht vorgeht, hierzu aus eigener Kenntnis entsprechende Angaben machen können und müssen (§ 138 ZPO), während sich die entsprechenden Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten ereignet haben. Es ist dabei auch nicht zunächst Sache der Beklagten, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die eine Vorfinanzierungsmöglichkeit durch einen geschädigten Mieter nahe legen. Da dem Schädiger und dessen Versicherung die näheren Umstände der Anmietung des Unfallersatzfahrzeugs und die Verhältnisse des Geschädigten in aller Regel unbekannt sind, liefe dies - zumindest im Regelfall - darauf hinaus, dem Schädiger bzw. seinem Versicherer einen Vortrag „ins Blaue hinein“ abzuverlangen. Die einem Vorbringen der Beklagten bei einer Gesamtschau zu entnehmende Behauptung, dass dem Geschädigten eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten möglich und zumutbar war, reicht danach unter Umständen aus, um die sekundäre Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich solcher Umstände auszulösen, die dem Geschädigten in den betroffenen Schadensfällen die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten unmöglich machten oder nicht zumuten ließen. Die in höchstrichterlicher Rechtsprechung verneinte Anforderung, dass der Geschädigte „von sich aus“ zu seiner finanziellen Situation vorzutragen gehalten sei, wird hierdurch nicht begründet. Zwar bleibt danach ein Teil der Aspekte, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als unfallbedingte Sonderleistungen einen pauschalen Aufschlag auf die Normalmietpreise rechtfertigen können, wie etwa der besondere Verwaltungsaufwand und das Vorhalten einer in größerem Maße diversifizierten „Autoflotte“. Diese Gesichtspunkte sind indessen der Schadensgeringhaltungspflicht des geschädigten Mieters gegenüberzustellen: Befindet sich dieser in einer Situation, in der ihm ein Normalmietpreis wie jedem anderen Selbstzahler ohne weiteres zugänglich ist, weil er wie dieser den Mietpreis vorzufinanzieren bereit und in der Lage ist, nimmt er die unfallspezifischen Sonderleistungen des Mietwagenunternehmens nicht in Anspruch. In dieser Situation ist kein Grund ersichtlich, ihn mit den Zusatzkosten für die spezifischen Besonderheiten des Unfallersatzmietwagengeschäfts zu belasten. Das gilt auch in Anbetracht der von der Klägerin und anderen Mietwagenunternehmen regelmäßig angeführten Ungewissheit der Mietdauer und der damit verbundenen Unklarheit, wann das Mietobjekt zurückgelangt und wieder anderweitig über es disponiert werden kann. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der geschädigte Mieter eines Unfallersatzwagens dieses nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeitperiode zurückgeben und - bei weiterem Bedarf - gegen ein anderes eintauschen können soll. Angesichts des Umstandes, dass die Geschädigten ohnehin in aller Regel ein klassentieferes Ersatzfahrzeug anmieten, es daher auf den Aspekt der Gewöhnung nur nachrangig ankommt, spricht auch alles für die Zumutbarkeit eines etwaigen Fahrzeugwechsels bei längerer als ursprünglich veranschlagter Mietdauer. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich einer etwaigen, durch unfalltypische Besonderheiten geprägten Eil- oder Notsituation. Die Erforderlichkeit eines gegenüber dem Normalmietpreis erhöhten „Unfallersatztarifs“ kann sich zwar daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Eine solche Eil- oder Notsituation kann bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall aber grundsätzlich nicht angenommen werden; sie kann sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen. 2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der Kläger muss sich keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, da er ein klassentieferes Fahrzeug anmietete bzw. ihm nur ein klassentieferes Fahrzeug berechnet wurde. Nach dem unwidersprochenen Klägervortrag ist das verunfallte Fahrzeug in die Mietwagenklasse 7, das angemietete Fahrzeug hingegen in die Mietwagenklasse 6 einzuordnen. Gesonderte Kosten für den Abschluss einer Reduzierung des Selbstbehalts in der Vollkaskoversicherung auf 150,00 € sowie für Winterreifen und Zustellung sind hiernach erstattungsfähig, da diese Leistungen – unstreitig – erbracht wurden. Erforderlich war eine Anmietdauer von 30 Tagen, nämlich vom 09.03.2020, 09:00 Uhr, bis zum 07.04.2020, 18:00 Uhr. Die Reparaturwerkstatt hat dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers – unstreitig – am 02.02.2021 bestätigt, dass der Betrieb in der Zeit vom 17.03.2020 bis zum 01.04.2020 nicht bzw. nur teilweise geöffnet war. In der Zeit vom 17.03.2020 bis zum 31.03.2020 war der Betrieb komplett geschlossen. Ab dem 23.03.2020 wurde der Betrieb teilweise und in Halbtagsarbeit wieder aufgenommen. Die Reparaturwerkstatt hat zudem bestätigt, dass der Zulassungstag des vom Kläger neu erworbenen Fahrzeugs zwar der 01.04.2020 gewesen sei und in der Regel die Unterlagen, Kennzeichen etc., am Folgetag an das Autohaus geliefert würden, aber auch die Zulassungsdienste und Zulassungsstellungen zeitweise sehr ratlos und überfordert gewesen seien, sodass das Autohaus zeitweise fertige Unterlagen erst nach 7-10 Tagen erhalten habe. Die Reparaturwerkstatt hat dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers – ebenfalls unstreitig – erst am 24.03.2020 mitgeteilt, dass die weitere Bearbeitung jetzt von S. aus gesteuert werde. Dies erklärt, warum auf der Rechnung als Annahmedatum der 26.03.2020 genannt ist. Fertiggestellt wurde das Fahrzeug letztlich erst am 12.05.2020. Hiernach entbehrt das Bestreiten der Beklagten, dass die Unterlagen dem Kläger erst am 07.04.2020 vorlagen und er bis zu diesem Zeitpunkt auf den Ersatzwagen angewiesen war, der erforderlichen Substanz. Der Kläger musste im Übrigen keine Notreparatur seines Fahrzeugs beauftragen, da er nicht mit einer pandemiebedingten längeren Reparaturdauer rechnen musste. Soweit die Beklagten behaupten, dass der Kläger aufgrund seiner Diagnose mindestens zwei Wochen lang kein Fahrzeug hätte führen können, hat der Kläger unwidersprochen dargelegt, dass er nicht schwer verletzt worden sei und er zu keinem Zeitpunkt am Autofahren gehindert gewesen sei. Dies indiziert im Übrigen bereits die Anmietung des Ersatzfahrzeugs sowie die Tatsache, dass er – zumindest gerichtlich - kein Schmerzensgeld geltend gemacht und die Beklagte kein Schmerzensgeld gezahlt hat. 3. Danach ergibt sich ausgehend von den Rechnungen und Berechnungen der Klägerin und den von der Beklagten geleisteten Zahlungen anhand einer Excel-Tabelle folgende Abrechnung, wobei hinsichtlich der einzelnen Parameter jeweils die von der Klägerseite in Ansatz gebrachten Beträge bzw. Prozentsätze (z.B. hinsichtlich des Abzugs wegen ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs) berücksichtigt wurden, sofern diese für sie ungünstiger sind als die nach den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen maßgeblichen Beträge oder Prozentsätze (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12, BeckRS 2013, 15940); die Beträge sind jeweils Brutto-Beträge, wenn nicht anders angegeben, daher ist ggf. Hochrechnung der Nettopositionen der Rechnung auf Bruttopositionen erfolgt: 4. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288, 187 analog. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 3.435,66 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.