Urteil
135 C 388/20
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2021:0604.135C388.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer einer Garage auf dem J-Weg in Köln, sowie Miteigentümer der Privatstraße J-Weg. Die Garage des Klägers befindet sich zwischen dem Grundstück C.straße 65 und dem Grundstück J-Weg 1. Der Kläger ist Fahrer eines Ford Fiesta. Die Garageneinfahrt ist bei vorwärts gerichteter Einfahrt links gesehen von einer Hecke begrenzt. Auf der rechten Seite befindet sich am Anfang der Einfahrt eine Laterne, die mindestens 60 cm und höchstens 70 cm vom J-Weg in Richtung der Garage versetzt ist. Seitlich beträgt der Abstand der Laterne zu der Einfahrt ca. 19 cm. Bezüglich der genauen örtlichen Verhältnisse wird auf die als Anlagen vorgelegten Fotos verwiesen. Das Fahrzeug der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen K – 000, das auf die Beklagte zu 1) zugelassen ist, parkte am 11.02.2018 und am 13.08.2020 gegenüber der Garagenausfahrt des Klägers. Fahrer war jeweils der Beklagte zu 2). Am 13.08.2020 klingelte der Kläger deshalb gegen 16:50 Uhr bei seinen Nachbarn, der Familie K., die das Haus J-Weg 7 bewohnten und erkundigte sich nach dem Fahrer oder Fahrerin des Fahrzeugs. Er gab an, einkaufen zu wollen. Daraufhin gab sich der Beklagte zu 2) als Fahrer des Fahrzeuges zu erkennen und zog das Fahrzeug ein paar Meter vor. Die Bitte des Klägers, das Fahrzeug anderweitig zu parken, lehnte er ab. Als der Kläger mit seinem Fahrzeug ca. fünf Minuten später zurückkam, stand der BMW der Beklagten wiederum gegenüber seiner Garageneinfahrt. Er klingelte erneut bei seinen Nachbarn, woraufhin der Beklagte zu 2) erneut das Fahrzeug kurz versetzte, jedoch danach wieder gegenüber der Einfahrt des Klägers abstellte. Einkäufe trug er nicht bei sich. Durch das Abstellen des Fahrzeugs der Beklagten war es dem Kläger nicht mehr möglich seine Garagenausfahrt mit einem Zug zu verlassen bzw. einzufahren. Vielmehr musste er hierzu zwei- bis dreimal rangieren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2020 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) auf, es zukünftig zu unterlassen das Fahrzeug gegenüber seiner Garageneinfahrt abzustellen bzw. zu parken. Weiterhin forderte er die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 13.10.2020 dazu auf, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ebenfalls forderte er Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 326,31 €. Die Beklagten antworteten mit Schreiben vom 26.10.2020 und lehnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die entsprechende Anlage (Bl. 25 ff. der Akte) verwiesen. Der Kläger meint, ihm stünde ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu. Zunächst hat der Kläger sich nur gegen die Beklagte zu 1) gewandt, in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2020 hat er seine Klage gegen den Beklagten zu 2), der bereits als Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 1) bestellt war, erweitert. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten jeweils unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 600 € zu verurteilen, es zu unterlassen, den PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen K - 000 oder ein anderes Kraftfahrzeug unberechtigt auf dem J-Weg in Köln gegenüber der sich zwischen dem Grundstück C-straße 65 unter dem Grundstück J-Weg 1 befindlichen Ein- und Ausfahrt des Klägers selbst abzustellen und/oder durch dritte Personen dort abstellen zu lassen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten S. G. und Kollegen aus Köln von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 326,31 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Meinung, dass keine erhebliche Behinderung des Klägers vorgetragen worden sei. Zudem sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unnötig und unverhältnismäßig gewesen. Bezüglich des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2021 wird auf das Protokoll verwiesen. Das Gericht hat darin seine vorläufige rechtliche Würdigung mitgeteilt, wonach mangels erheblicher Besitzstörung ein Anspruch derzeit nicht schlüssig vorgetragen sein dürfte. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 19.04.2021 Stellung genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 862 Abs. 1 S. 2 BGB oder § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Kläger hat die erforderliche Besitz- bzw. Eigentumsstörung nicht vorgetragen. Es ist nicht ausreichend, dass der Kläger, wie er selbst vorträgt, „zwei- bis dreimal rangieren“ musste, um sein Fahrzeug in bzw. aus der Garage zu bewegen (vgl. LG Köln, Urt. v. 26.09.2018 - 13 S 162/17). Eine abwehrfähige Eigentums- bzw. Besitzstörung ist erst anzunehmen, wenn die Ein- bzw. Ausfahrt nicht nur unerheblich behindert ist (Palandt/Herrler, 79. Aufl. 2020, BGB § 862 Rn. 3; BGH Urt. v. 1. 7. 2011 – V ZR 154/10 Rn. 13; BeckOGK/Spohnheimer, 1.2.2021, BGB § 1004 Rn. 118: „versperrt“). Unstreitig war der Kläger zu keiner Zeit daran gehindert, sein Fahrzeug in bzw. aus seiner Garage zu fahren. Zwar fordert § 862 BGB im Gegensatz zu § 861 BGB nicht den vollständigen Entzug des Besitzes, mithin ist die Schwelle unterhalb der vollständigen Versperrung der Zufahrt anzusetzen. § 862 BGB knüpft an eine Besitzstörung an. Doch auch diese erfordert ungeachtet einer etwaigen Duldungspflicht z.B. aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis, § 242 BGB (hierzu BGH Urt. v. 1. 7. 2011 – V ZR 154/10), einen Sachverhalt, der als Störung im Sinne der Norm angesehen werden kann. Der Anspruch besteht außerdem nur dann, wenn der Kläger sein Grundstück zu der Zeit der angeblichen Behinderung tatsächlich verlassen oder befahren will (BGH Urt. v. 1. 7. 2011 – V ZR 154/10 Rn. 15). Auch dies hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, dass der Kläger bei dem Vorfall am 13.08.2020 angegeben hatte, dass er Einkaufen fahren wolle, war jedoch dann fünf Minuten später ohne Einkäufe erneut erschienen. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert, sodass dies als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Der Vortrag der Beklagten rechtfertigt erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger sein Grundstück tatsächlich verlassen wollte. Hierfür ist jedoch der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Nach diesem qualifizierten Vortrag der Beklagten hätte der Kläger wiederum entsprechend substantiiert vortragen müssen, dass er tatsächlich aus seiner Garage herausfahren wollte. Im Hinblick auf den Vorfall am 11.02.2018 hat er dies ebenfalls nicht vorgetragen. Aus dem im Schriftsatz vom 19.04.2021 ergänzten Vortrag ergibt sich ebenfalls keine ausreichende Besitz- bzw. Eigentumsstörung. Die mit Schriftsatz vom 19.04.2021 vorgetragenen Abmessungen des Autos waren zudem verspätet, § 296a ZPO. Etwas anderes ergibt sich nicht aus §§ 296 Abs. 2, 139 Abs. 5 ZPO. Der Kläger hatte keinen Schriftsatznachlass zum im Termin erteilten Hinweis des Gerichts beantragt. Darüber hinaus hatte die Beklagte zu 1) bereits in der Klageerwiderung die Unerheblichkeit der Besitzstörung gerügt. Ein Anspruch aus dem Miteigentum des Klägers an der Privatstraße J-Weg war nicht zu prüfen. Hieraus hat der Kläger einen Anspruch nicht hergeleitet, sodass dies nicht streitgegenständlich geworden ist. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff sowohl der Antrag als auch der vorgetragene Lebenssachverhalt (Zöller/Vollkommer, 33. Aufl. 2020, ZPO Einleitung Rn. 83). Der Kläger begehrt lediglich das Parken dergestalt, dass das Fahrzeug gegenüber seiner Garagenzufahrt abgestellt wird und nicht auf dem J-Weg generell. Er trägt auch keine Verletzung seines Miteigentums vor, sondern stützt sich ausdrücklich ausschließlich auf die Zufahrtbehinderung seiner im Alleineigentum stehenden Garage. Hierzu hat er auf das Urteil des BGH vom 01.07.2011 (= NJW-RR 2011, 1476) im Hinblick darauf verwiesen, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung auch vorliege, wenn nicht auf dem Eigentum selbst geparkt werde, sondern die Zufahrt durch Abstellen auf öffentlichen Grund blockiert werde. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3.000 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .