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Beschluss

116 C 294/21

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2021:0719.116C294.21.00
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Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren L. gegen U.D. L. e.V. Deutschland

wird der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 14.07.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.06.2021 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren L. gegen U.D. L. e.V. Deutschland wird der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 14.07.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.06.2021 nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Auf die in der angefochtenen Entscheidungen ausgeführten Gründe wird vollumfänglich Bezug genommen. Köln, 19.07.2021 Amtsgericht Richter Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle