Urteil
118 C 588/20
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2021:0721.118C588.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 1.130,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2021 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 1.130,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2021 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Beklagte ist Trägerin der Kindertageseinrichtung „D“ in Köln. Die Kläger sind die Eltern des Kindes J. M. , geboren am 00.00.0000. Mit Vertrag vom 00.00.0000 vereinbarten die Kläger mit der Beklagten die Betreuung des Kindes in betreffender Einrichtung ab dem 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 mit 45 Wochenstunden. In dem Vertrag wurden die jeweils aktuelle Gebühren und Beitragsordnung sowie die anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen. In dem Betreuungsvertrag, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, sind verschiedene Gebühren (Aufnahmegebühr, monatlicher Vereinsbeitrag, Verpflegungsgeld, Trägeranteil Elterninitiative, Elternhelferpauschale) geregelt. Mit ihrer am 27.01.2021 zugestellten Klage verlangen die Kläger die Rückzahlung eines von ihnen näher aufgeschlüsselten Gesamtbetrages in Höhe von 1.130,00 EUR. Die Kläger sind der näher dargelegten Ansicht, für die erfolgten Zahlungen (Kita-Gebühren, Elternhelfergeld und Aufnahmegebühren) fehle es aufgrund der Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen gemäß § 307 BGB an einem Rechtsgrund. Die Vereinnahmung von Zusatzgebühren verstoße gegen die abschließende Regelung des § 23 Abs. 1 KiBiz a.F. in Verbindung mit § 90 SGB VIII. Diese stelle eine abschließende Regelung zur Festsetzung von Elternbeiträgen durch die Jugendämter dar; eine darüber hinausgehende gesetzliche Ermächtigung für den Träger einer Kindertageseinrichtung, zusätzliche Elternbeiträge zu erheben, enthalte das KiBiz nicht. Diese Rechtslage sei der Beklagten seit langem bekannt gewesen. Sie sind der näher dargelegten Ansicht, für die erfolgten Zahlungen (Kita-Gebühren, Elternhelfergeld und Aufnahmegebühren) fehle es aufgrund der Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen gemäß § 307 BGB an einem Rechtsgrund. Die Vereinnahmung von Zusatzgebühren verstoße gegen die abschließende Regelung des § 23 Abs. 1 KiBiz a.F. in Verbindung mit § 90 SGB VIII. Diese stelle eine abschließende Regelung zur Festsetzung von Elternbeiträgen durch die Jugendämter dar; eine darüber hinausgehende gesetzliche Ermächtigung für den Träger einer Kindertageseinrichtung, zusätzliche Elternbeiträge zu erheben, enthalte das KiBiz nicht. Diese Rechtslage sei der Beklagten seit langem bekannt gewesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.130,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet zunächst die Höhe der Forderung. Sie ist unter näherer Darlegung der Ansicht, die vereinbarten Beitragsregelungen seien wirksam. Ein Ausschluss weiterer Kostenbeiträge der Eltern (über ein Entgelt für Mahlzeiten hinaus) sei in § 23 KiBiz a.F. nicht enthalten. Ein erstmaliges Verbot sei erst in § 51 n.F. aufgenommen worden. Aus der Stellungnahme der Stadt Köln vom 13.9.2016 ergäbe sich, dass ein solches Verbot nicht bestanden habe. Tatsächlich geleistete Elternhelferstunden würden nicht in Abrede gestellt; eine Erstattung sei nicht vorgesehen. Die monatliche Kitagebühr / der monatliche Trägeranteil seien erhoben worden, um zusätzliche Angebote mit weiterem Personal (bilinguale Erziehung, Schwimmen/Wassergewöhnung, Shuttlebus, besondere Aktionen/Veranstaltungen) zu finanzieren. Auch die Aufnahmegebühr diene der Finanzierung von zusätzlichen Leistungen. Erbrachte Leistungen müssten sich die Kläger im Rahmen einer etwaigen Rückabwicklung anrechnen lassen. Eine Rückforderung entfalle auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wegen unzulässiger Rechtsausübung. Hilfsweise erhebt sie den Einwand der Entreicherung und trägt vor, dass sie nicht bösgläubig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Antrag der Kläger war lediglich dahingehend auszulegen, dass er auf Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger gerichtet ist, da dies offensichtlich dem Klagebegehren entsprach, §§ 133, 157 BGB. Die Kläger haben einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe, da die Beklagte insoweit die gezahlten Gebühren (Aufnahmegebühr und monatlichen Gebühren) bzw. die geleistete Elternarbeit ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Bestimmungen zur Erhebung zusätzlicher Gebühren in den zugrundeliegenden Verträgen sind als allgemeine und kontrollfähige Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie halten einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie die Eltern entgegen den Geboten von Treu und Glauben dadurch unangemessen benachteiligen, dass sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind. Heranzuziehen ist als gesetzliches Leitbild § 23 KiBiz NRW a.F., der mit Wirkung zum 1.8.2020 aufgehoben wurde. Diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass verbindliche Kostenbeiträge ausschließlich durch das jeweils zuständige Jugendamt von den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten erhoben werden dürfen. Das Gericht schließt sich bei seiner Bewertung der überzeugenden Ansicht des Amtsgerichts Köln in dem den Parteien bekannten Urteil vom 23.11.2020 (130 C 346/20) sowie der des Landgerichts Köln (Urteil vom 14.04.2021, 26 O 538/20) an. § 23 Abs. 1 KiBiz a.F. enthält nach seinem Wortlaut zwar kein ausdrückliches Verbot, nach dem der Träger von Kindertageseinrichtungen gehindert ist, private Elternbeiträge zu erheben. Soweit indes in Satz 1 geregelt ist, dass Beiträge zur Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1 SGB VII vom Jugendamt festgesetzt werden können, bedeutet dies, dass derartige Beiträge auch nur ausschließlich durch das Jugendamt im Rahmen der kommunalen Regelungskompetenz erhoben werden können. Dies ist seit dem 1.08.2020 ausdrücklich in § 51 Abs. 1 KiBiz normiert. Dass es sich bei dieser Regelung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um die „erstmalige“ Festschreibung des Verbotes von der Erhebung weiterer Gebühren durch den Träger handelt, ergibt sich aus der entsprechenden Gesetzesbegründung (Drs. 17/6726, S. 12), in der von einem „Deutlichmachen“, nicht aber von einer erstmaligen Regelung die Rede ist. Vielmehr sind die Leistungen der Einrichtung bereist durch die ihr zugutekommenden staatlichen Förderleistungen abgegolten. Hierauf wird auch in der „Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung“ der Stadt Köln vom 13.09.2018 hingewiesen, in der es zutreffend heißt: „[Lediglich] aus dem Zusammenhang der §§ 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII und § 23 Abs. 1 S. 1 KIBiz NRZ wird klar, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass neben dem vom Jugendamt festzusetzenden Elternbeitrag kein weiterer Beitrag von den Eltern für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung zu entrichten ist. Über die Regelung des § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII und § 23. Abs. 1 S. 1 KiBiz NRW wird jedoch nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermächtigt, Elternbeiträge zu erheben. Eine Ermächtigung des freien Trägers zur Erhebung eines Entgeltes von den Eltern besteht lediglich für die Erhebung von „Essengeld“ (§ 23 Abs. 4 KiBiz NRW).“ Dementsprechend hat auch das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW im Schreiben vom 19.8.2020 ausgeführt: „§ 51 des neuen Kinderbildungsgesetzes (KiBiz), das am 1. August 2020 in Kraft getreten ist, ändert nichts an der bis zum 31.7.2020 bestehenden Rechtslage, dass Träger oder Kindertagespflegepersonen keine zusätzlichen Elternbeiträge erheben dürfen. Nach § 23 Absatz 1 KiBiz in der bis zum 31.7.2020 gültigen Fassung konnten vom Jugendamt für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege Teilnahme oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Absatz Nr. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) festgesetzt werden. Dabei ist § 90 Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage. Die Regelungen des § 23 KiBiz a.F. in Verbindung mit § 90 SGB VIII waren abschließend. Eine darüber hinausgehende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, zusätzliche Elternbeiträge zu erheben (vergleichbar der Ermächtigung zur Erhebung eines Entgeltes für Mahlzeiten), enthielt das KiBiz zu keiner Zeit. Dies wurde auch bereits durch Rundschreiben des Landesjugendämter im Juli 2015 (LVR: Nr. 42/898/2015; LWL: NR. 23/2015) klargestellt. Die Erhebung zusätzlicher Elternbeiträge durch die Kindertagespflegeperson oder den Träger eines öffentliche geförderten Kindertagesbetreuungsangebots war demnach in Nordrhein-Westfalen weder nach der bis zum 31.7.2020 gültigen, noch ist sie nach gegenwärtiger Rechtslage zulässig. Das Kinderbildungsgesetz ermächtigt die Träge ausschließlich zur Erhebung eines Entgeltes für Mahlzeiten. […] Das Beitragserhebungsverbot umfasst auch sogenannte „Aufnahmebeiträge“, verpflichtende Materialzuzahlungen oder geldwerte Leistungen wie verpflichtende Arbeitsstunden der Eltern. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Das Verbot erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die eine verdeckte Beitragserhebung darstellen. Freiwillige Arbeitsstunden von Eltern sind nicht zu beanstanden.“ Erweisen sich demnach die in den Betreuungsverträgen enthaltenen Regelungen über die Erhebung weiterer Elternbeiträge als gem. § 307 BGB unwirksam, sind geleistete Zahlungen und erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der Elternhelferpauschale bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln (§§ 812, 818 BGB); die geleisteten Stunden sind entsprechend der vertraglichen Bewertung mit 15 EUR/Stunde in Ansatz zu bringen. Bezüglich der von der Beklagten lediglich pauschal bestrittenen Höhe der Forderung sind von den Klägern detaillierte Übersichten, Kontoauszüge und Bestätigungen der Beklagten vorgelegt worden. Eine Entreicherung der Beklagten gem. § 818 Abs. 3 BGB kommt – unabhängig von den Fragen des Angebotes und der Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen – nicht in Betracht, da die Beklagte die Leistungen nicht in gesetzlich gebilligter Weise erlangt hat, und anderenfalls die dargelegte gesetzliche Wertung ausgehebelt würde. Im Übrigen hat die Beklagte die vermeintlich von ihr erbrachten und von den Klägerin in Anspruch genommenen zusätzlichen Leistungen, für die die Gebühren erforderlich gewesen seien, nicht konkret dargelegt, sondern nur schlagwortartig und (von ihr selbst so benannt:) beispielhaft erwähnt. Auf eine etwaige Bösgläubigkeit bzw. Kenntnis der Beklagten von dem Gesetzesverstoß kommt es dabei nicht entscheidend an. Ein Verstoß der Kläger gegen Treu und Glauben, der einer Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Dass die Kläger die Erhebung der Gebühren nicht zuvor moniert und zusätzliche Leistungen in Anspruch genommen hätten, steht der Rückforderung zu einem Zeitpunkt, als ihnen die Unwirksamkeit der Gebührenerhebung bewusst geworden ist, nicht entgegen. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.130,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .