Urteil
133 C 611/20
AG KOELN, Entscheidung vom
1Zitate
4Normen
Leitsätze
• Einschränkungen des Bordservice und ausgefallene Landgänge wegen der Corona-Pandemie können einen Reisemangel i.S.v. §651i BGB darstellen, auch wenn die Ursache außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegt.
• Bei Pauschalreisen bemisst sich die Reisepreisminderung grundsätzlich nach dem Gesamtreisepreis; separat gebuchte Nebenleistungen sind abzuziehen (§651m BGB).
• Außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände entbinden den Veranstalter nicht automatisch von der Minderungspflicht; §651n BGB regelt den Ausschluss von Schadensersatz, nicht die Minderung.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn die Rechtsverfolgung gegen den richtigen Schuldner gerichtet war und Verzugstatbestände eingetreten sind.
• Bei teilweiser Erledigung ist der bereits gezahlte Betrag anzurechnen; Verzugszinsen sind nach §§286, 288 BGB zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Reisemangel durch Corona-bedingte Einschränkungen begründet teilweisen Reisepreisminderungsanspruch • Einschränkungen des Bordservice und ausgefallene Landgänge wegen der Corona-Pandemie können einen Reisemangel i.S.v. §651i BGB darstellen, auch wenn die Ursache außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegt. • Bei Pauschalreisen bemisst sich die Reisepreisminderung grundsätzlich nach dem Gesamtreisepreis; separat gebuchte Nebenleistungen sind abzuziehen (§651m BGB). • Außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände entbinden den Veranstalter nicht automatisch von der Minderungspflicht; §651n BGB regelt den Ausschluss von Schadensersatz, nicht die Minderung. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn die Rechtsverfolgung gegen den richtigen Schuldner gerichtet war und Verzugstatbestände eingetreten sind. • Bei teilweiser Erledigung ist der bereits gezahlte Betrag anzurechnen; Verzugszinsen sind nach §§286, 288 BGB zu gewähren. Der Kläger buchte mit seiner Ehefrau eine Kreuzfahrt (28.02.–13.03.2020) zum Gesamtreisepreis von 4.598 €, inklusive separat ausgewiesenem Getränkepaket (413 €). Während der Reise fielen mehrere Häfen und Landgänge aus und der Service an Bord wurde ab dem 08.03.2020 erheblich eingeschränkt; Mahlzeiten wurden serviert, Buffets und Thekendienst entfielen. Das Schiff konnte an einigen Häfen nicht einlaufen, die Passagiere durften mehrfach nicht an Land; der Kläger musste zudem bis zum 15.03.2020 an Bord verbleiben und machte einen Mehraufwand wegen Medikamenten. Der Leistungsträger gewährte ein Bordguthaben von 700 €, einen Gutschein lehnte der Kläger ab und forderte stattdessen Erstattung des Reisepreises. Die Beklagte erstattete nach Klagezustellung teilweise einen Betrag; der Kläger verlangt nunmehr 3.219 € zusätzlich nebst Zinsen und die Erstattung hälftiger Anwaltskosten. Die Beklagte hält die Minderung für nicht oder nicht in dieser Höhe begründet und verweist auf außergewöhnliche Umstände sowie auf die unstreitige Erstattung bereits gezahlter Beträge. • Anspruchsgrundlage und Mangelbegriff: Es liegt ein Reisemangel nach §651i BGB vor, weil die tatsächlichen Reiseleistungen (Route, Landgänge, Service) von der vertraglichen Beschaffenheit abwichen und den Nutzen der Reise beeinträchtigten. • Verantwortungsbereich: Der Veranstalter trägt verschuldensunabhängig die Gefahr des Gelingens der Pauschalreise; es kommt nicht auf die Ursache (z.B. Pandemie, behördliche Anordnungen) an, sofern die Störung reisespezifische Leistungen trifft. • Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko: Die Einschränkungen betrafen essentialia negotii der Kreuzfahrt (Landgänge, touristischer Service) und sind damit nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen; deshalb liegt kein Ausschluss der Minderung vor. • Bezugspunkt der Minderung: Maßgeblich ist der Gesamtreisepreis abzüglich separat gebuchter Nebenleistungen; hier wurde der Getränkepaketpreis (413 €) abgezogen, sodass der maßgebliche Gesamtreisepreis 4.185 € betrug (§651m BGB). • Berechnung der Minderung: Ausgehend von 14 Reisetagen ergibt sich ein Tagesreisepreis von 298,93 €. Für die Periode mit ausgefallenen Landgängen und eingeschränktem Service (08.03.–13.03.2020) sowie für die unfreiwillige Verlängerung um einen weiteren vollen Tag wurde eine Minderung berechnet; andere Beeinträchtigungen (Flugwechsel, Ankunftszeit) rechtfertigten keine zusätzliche Minderung. • Rückwirkung: Eine Rückwirkung der Mängel auf die vorangehende, nicht betroffene Reisezeit wurde verneint, weil die Mängel nicht derart schwerwiegend waren, dass die gesamte Reise ihren Zweck weitgehend verfehlte. • Teilweise Erfüllung und Kulanzleistung: Das Bordguthaben von 700 € stellt lediglich eine Kulanzleistung des Leistungsträgers dar und wurde nicht als Erfüllung angenommen; eine Anrechnung erfolgte daher nicht. • Vorgerichtliche Kosten: Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wurde abgelehnt, weil die erste außergerichtliche Geltendmachung gegen den Leistungsträger gerichtet war und kein Verzug der Beklagten nach §286 BGB vorlag. • Zinsen und Teilzurechnung: Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind seit dem 20.08.2020 zu gewähren; bereits nach Rechtshängigkeit gezahlte Beträge sind anzurechnen. Die Klage war teilweise erfolgreich: Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 713,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2020. Die Klage im Übrigen wurde abgewiesen; insbesondere wurden vorgerichtliche Anwaltskosten nicht erstattet und weitergehende Forderungen des Klägers nicht anerkannt. Die Entscheidung beruht darauf, dass corona-bedingte Einschränkungen von Route, Landgängen und Bordservice einen Reisemangel nach §651i BGB darstellen und eine teilweisen Reisepreisminderung rechtfertigen, der maßgebliche Gesamtreisepreis nach Abzug separat gebuchter Nebenleistungen zugrunde gelegt wurde und bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.