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Urteil

146 C 112/20

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2021:1006.146C112.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 821,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 821,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung. Dem Versicherungsvertrag lag der Tarif BTI/30 zugrunde, der einen Erstattungssatz von 30 % aufwies. Die Parteien streiten über den Umfang der Erstattungspflicht anlässlich einer femtosekundenlaser-assistierten Kataraktoperation. Bei dem Kläger lag – neben der „grauer Star“-Erkrankung – eine Hornhautkrümmung am linken Auge von 1,5 und am rechten Auge 0,75 Dioptrie vor. Im Vorfeld der Operation beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Leistungszusage für eine femtosekundenlaser-assistierte Kataraktoperation. Die Beklagte erklärte daraufhin unter anderem, dass der Ansatz der Ziff. 1250, 1345 und 5855 GOÄ (jeweils analog) nicht gerechtfertigt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen 3-5 (Bl. 177-190 d.A.) verwiesen. Der Kläger ließ die Operation in der Folge durchführen. Ihm wurden keine torischen Linsen eingesetzt. Für die Behandlung rechnete das „Augenzentrum U.“ unter dem 11.02.2020 über 7.368,32 ab (vgl. Anl. 6, Bl. 192 ff. d.A.). Diese Rechnung reichte der Kläger unter dem 13.02.2020 bei der Beklagten ein. Diese rechnete unter dem 19.02.2020 gegenüber dem Kläger ab und nahm die angekündigten Kürzungen vor. Diesbezüglich und wegen der weiteren Korrespondenz wird auf die Anlagen 7-9 (Bl. 204-210 d.A.) verwiesen. Nicht erstattet wurden folgende Beträge: Ziff. 5855 GOÄ analog 1.018,40 € Ziff. 1250 GOÄ analog 25,39 € Ziff. 1345 GOÄ analog 338,65 € je 2x 2.764,88 € davon 30 % 829,46 € Der Kläger behauptet, der Einsatz des Femtosekundenlasers sei an beiden Augen geboten gewesen. Ohne den Einsatz des Femtosekundenlasers wäre (mehr) Ultraschallenergie zu Zwecken der Phakoemulsifikation eingesetzt worden und damit eine größere Reduktion der Hornhautendothelzellen eingetreten. Jede weitere Reduktion der Endothelzellen sei jedoch zu vermeiden gewesen. Denn an dem linken Auge habe am 15.11.2019 eine deutlich reduzierte Endothelzellen Zahl von 2.186 cells/mmm2 (rechts 2.334) vorgelegen. Diese wäre für das linke Auge auf unter 2000 abgesunken, wenn konventionell operiert worden wäre. Eine andere Operationsweise, also die klassische manuelle Methode, wäre medizinisch kontraindiziert gewesen. Der Kläger behauptet daher, dass eine eigenständige medizinische Indikation für den Einsatz des Femtosekundenlasers vorgelegen habe. Außerdem behauptet der Kläger, der Femtosekundenlaser sei zur Korrektur der Hornhautverkrümmung an beiden Augen eingesetzt worden. Der durchgeführte T-Cut könne ausschließlich mit dem Laser ausgeführt werden. Eine manuelle Durchführung komme nicht in Betracht. Heutzutage könnten auch geringfügige Hornhautverkrümmungen von -0,5 Dioptrie operativ ausgeglichen werden. Lediglich bei höheren Werten bestünde eine Indikation zur Verwendung einer torischen Linse. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 829,46 € nebst 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass eine schwere Ausprägung der Hornhautkrümmung nicht vorgelegen habe. Sie behauptet weiterhin, dass der Femtosekundenlaser nicht zur Korrektur der bereits vor der Operation bestehenden Hornhautkrümmung eingesetzt worden sei. Eine Korrektur der Hornhautverkrümmung sei entweder gar nicht oder, wenn doch, manuell durchgeführt worden. Allerdings sei Ziff. 1345 GOÄ vielmehr deshalb zweimal analog berechnet worden, weil ein Tunnelschnitt geführt worden sei. Dieser sei jedoch Teil der operativen Leistung nach Ziff. 1375 GOÄ. Die Implantation der gewählten Linsen mache überdies den Lasereinsatz überflüssig, weil die Linsen die Hornhautverkrümmung ausgleichen würden. Überdies könne bei einer Hornhautkrümmung von weniger als einer Dioptrie eine medizinische Indikation zur operativen Refraktion nicht angenommen werden. Lediglich bei einer höhergradigen Hornhautverkrümmung sei Ziff. 1345 GOÄ analog abrechenbar. Die Beklagte behauptet, der Femtosekundenlaser sei ausschließlich eingesetzt worden, um die eigentliche Zielleistung, nämlich die Operation nach Ziff. 1375 GOÄ zu erleichtern und die Hornhaut-Endothelzellen zu schonen. Die Schonung von Strukturen im Operationsgebiet stelle jedoch keine eigenständige Zielleistung dar. Die Sicherstellung einer Organfunktion sei grundsätzlich obligater Bestandteil eines operativen Eingriffs und löse keinen gesonderten Vergütungsanspruch aus. Ein Ausgleich des Mehraufwandes sei ausschließlich über den Steigerungsfaktor der Zielleistung möglich. Die Beklagte behauptet, die Anwendung des Femtosekundenlasers könne nicht als selbstständige Leistung i.S.d. § 4 Abs. 2, Abs. 2a GOÄ im Verhältnis zu Ziff. 1375 GOÄ qualifiziert werden. Aufgrund des Zielleistungsprinzips könne die Leistung nicht zusätzlich abgerechnet werden. Bei der Anwendung des Femtosekundenlasers handele es sich lediglich um eine besondere Form bzw. Ausführung der Behandlung i.S.d. Ziff. 1375 GOÄ. Der Laser diene lediglich als Werkzeug und ersetze dabei die Inzisionslanze und das Kapselmesser. Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers zur besseren Operationsergebnissen führen würde. Eine nach den Regeln der Kunst durchgeführte händische Augenoperation führe zu demselben Ergebnis. Schließlich scheide eine Analogberechnung der Ziff. 5855 GOÄ aus, weil die erbrachte Leistung nach Art, Kosten und Zeitaufwand nicht mit der dort genannten Leistung gleichwertig sei. Schließlich sei der zweimalige Ansatz der Ziff. 1250 GOÄ analog ebenfalls nicht berechtigt. Das Markieren von Zugangspunkten (Landmarks) oder sonstigen Markierungen präoperativ sei untrennbar mit der Hauptzielleistung verbunden. Ohne die Operation, der Markierung von Zusatzpunkten kein Stellenwert zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Klageerwiderung (Bl. 31-45 d.A.) verwiesen. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.09.2020 durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen PD Dr. med. Manuel Hermann Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten (Bl. 337-364 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet und nur zu einem geringen Teil unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 821,70 €. Der Anspruch ergibt sich aus § 192 Abs. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag. Denn der Kläger war gegenüber dem abrechnenden Augenarzt einer Verbindlichkeit in entsprechender Höhe ausgesetzt. Die erfolgte Abrechnung ist im vorliegenden Fall gebührenrechtlich zulässig. Aufwendungen für Heilbehandlung, die der Versicherer im Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung zu ersetzen hat, entstehen dem Versicherungsnehmer durch das Eingehen von Verbindlichkeiten ( BGH , Urt. v. 12.03.2003 – IV ZR 278/01, NJW 2003, 1596). Allerdings verpflichtet die Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind ( BGH , Urt. v. 12.03.2003 – IV ZR 278/01, NJW 2003, 1596). Der abrechnende Augenarzt war vorliegend berechtigt, die Ziff. 1345 GOÄ analog (einmal je Auge zum 3,5-fachen Satz), Ziff. 1250 GOÄ analog (einmal je Auge zum 2,3-fachen Satz) sowie Ziff. 5855 GOÄ analog (einmal je Auge allerdings nur zum 2,5-fachen Satz) abzurechnen. Daraus ergibt sich ein Anspruch in der tenorierten Höhe: Ziff. 5855 GOÄ analog 1005,45 € Ziff. 1250 GOÄ analog 25,39 € Ziff. 1345 GOÄ analog 338,65 € je 2x 2.764,88 € davon 30 % 821,70 € 1. Vergütungen (auch Gebühren, § 3 GOÄ) darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind (§ 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ). Gebühren sind gem. § 4 Abs. 1 GOÄ Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen. Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen (§ 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ). Für eine Leistung, die Bestandteil (§ 4 Abs. 2a S. 1 Alt. 1 GOÄ) oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist (§ 4 Abs. 2a S. 1 Alt. 1 GOÄ), kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte (§ 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ). Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Wie der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist die Selbstständigkeit einer ärztlichen Leistung danach zu beurteilen, ob für sie eine eigenständige medizinische Indikation besteht ( BGH , Urt. v. 21.01.2010 – III ZR 147/09, NJW-RR 2010, 1355, 1356). Der BGH hat damit insbesondere in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistungen als nicht abrechenbar angesehen, deren Zweck darin bestand, beim Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen ( BGH , Urt. v. 21.01.2010 – III ZR 147/09, NJW-RR 2010, 1355, 1356). Für die Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ kommt es darauf an, ob die in Rede stehende Leistung eine andere als die im Leistungsverzeichnis beschriebene ist und nicht nur eine besondere Ausführung der Letzteren ( BGH , Urt. v. 13.05.2004 – III ZR 344/03, NJW-RR 2004, 1202, 1205). Wo die Grenze zwischen beidem liegt, lässt sich letztlich nicht ohne Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmen ( BGH , Urt. v. 13.05.2004 – III ZR 344/03, NJW-RR 2004, 1202, 1205). Der Einsatz des Femtosekundenlasers ist im vorliegenden Fall als selbstständige Leistung zu qualifizieren. Der dritte Zivilsenats des BGH zu der sog. Computerunterstützten Navigationstechnik bei Durchführung einer Totalendoprothese des Kniegelenks nach Nr. 2153 GOÄ ( BGH , Urt. v. 21.01.2010 – III ZR 147/09, NJW-RR 2010, 1355; Zahlungsanspruch aus einem Dienstverhältnis/Behandlungsvertrag) über eine ärztliche Leistung entschieden, welche „keinen neuartigen operativen Einzelschritt, sondern ein Hilfsmittel des Arztes [darstellte], der sich nicht mehr allein auf seine Augen, sein Gefühl, seine Fingerfertigkeit und seine Erfahrung verlasse, sondern sich der modernen Computertechnik bediene, um ein besseres Operationsergebnis bzw. eine optimale Zielleistung zu erreichen“. Die Navigationstechnik war ein „objektiver Assistent“. Der Einsatz der Navigationstechnik entfaltete sich „erst während der Operation“ und war damit Teil der Zielleistung. Die Zielpunktbestimmung durch die Technik wurde während des Verlaufs der Operation vorgenommen, hätte für sich genommen – ohne die Operation – jedoch keinen Sinn gehabt. Sie war kein notwendiger Bestandteil der Operation, sondern eine besondere Ausführungsart, die zu besseren Ergebnissen/der Optimierung der Operation nach Ziff. 2153 GOÄ führte. Die Anwendung der Navigationstechnik wurde mangels Eigenständigkeit der Leistung als nicht separat abrechenbar bewertet. Nach Auffassung des Abteilungsrichters (vgl. bereits die Urteile vom 26.08.2020 – 146 C 192/19, 02.12.2020 – 146 C 173/19, 28.04.2021 – 146 C 113/20 sowie vom 26.05.2021 – 146 C 108/20) sind femtosekundenlaser-assistierte Katarakt-Operationen regelmäßig entsprechend zu bewerten (so auch OLG Naumburg , Urt. v. 09.05.2019 – 4 U 28/16, VersR 2019, 1348, 1349; LG Heidelberg , Urt. v. 10.12.2019 – 2 S 14/19, BeckRS 2019, 38521 Rz. 19-26; LG Düsseldorf , Beschl. v. 23.10.2019 – 9 S 50/17 [der Ausgang des Rechtsstreits ist hier nicht bekannt]; OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.08.2020 – 4 U 162/18, zitiert nach Juris; AG Köln , Urt. v. 20.01.2021 – 118 C 445/19, zitiert nach Juris). Eine eigenständige medizinische Indikation für den Einsatz des Femtosekundenlasers besteht regelmäßig – ohne weitere hinzutretende Besonderheiten des Einzelfalles – nicht. Unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte ( BGH , Urt. v. 13.05.2004 – III ZR 344/03, NJW-RR 2004, 1202, 1205) ergibt sich jedoch für die vorliegende Konstellation etwas anderes. Denn die zuvor zitierte Rechtsprechung führt – worauf bereits mehrfach hingewiesen wurde – nicht zu dem Ergebnis, behandelnden Ärzten „jedwede Vergütung“ für den Einsatz des Femtosekundenlasers (im Rahmen der Kataraktoperation) zu „versagen“. In der Rechtsprechung wurden bereits besondere medizinische Indikationen für den Einsatz des Femtosekundenlasers diskutiert (bspw. Operationen bei Kindern/Patienten mit verlagerten Linsen oder anderen Augen(vor)erkrankungen; vgl. OLG Naumburg , Urt. v. 09.05.2019 – 4 U 28/16, VersR 2019, 1348, 1349; LG Heidelberg , Urt. v. 10.12.2019 – 2 S 14/19, BeckRS 2019, 38521 Rz. 22; LG Düsseldorf , Urt. v. 23.07.2020 – 9 S 8/19, BeckRS 2020, 44789; OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.08.2020 – 4 U 162/18, zitiert nach Juris). Dabei bezieht das Gericht sich auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. N.. Dessen Gutachten ist überzeugend, also schlüssig und nachvollziehbar. Überdies ist es auch vollständig und beantwortet alle im Beweisbeschluss gestellten Fragen. Der Sachverständige hat den Akteninhalt sorgfältig ausgewertet, ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat seine Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar begründet. Vorliegend war der Kläger gemäß den Ausführungen des Sachverständigen besonders darauf angewiesen, vor dem Verlust von Endothelzellen (der inneren Zellschicht der Hornhaut) geschützt zu werden. Der Verlust zu vieler Endothelzellen könne zu einer konsekutiven Trübung der Hornhaut infolge der – im Rahmen der herkömmlichen Kataraktchirurgie angewandten – Ultraschallenergie und folgender Notwendigkeit einer Übertragung von Spender-Hornhautgewebe führen. Die Femtosekundenlaser assistierte Kataraktchirurgie vermindere signifikant die Schädigung der Endothelzellen der Hornhaut. Dies erfolge durch geringeren Bedarf an Ultraschallenergie zur Absaugung des harten Linsenkerns, da dieser nach der Laserbehandlung vorfragmentiert sei. Eine Schädigung der Endothelzellen könne zur gefürchteten Quellung der Hornhaut mit konsekutivem schlechten Sehen und Notwendigkeit einer Übertragung von Endothelzellen eines toten Menschen führen. Spendergewebe sei jedoch nur sehr begrenzt verfügbar und oft mit langen Wartezeiten verbunden. Zudem führe Spendergewebe oft nicht zu einer kompletten Regeneration der Sehfähigkeit. Aufgrund der bei dem Kläger festgestellten Endothelzelledichte sei festzustellen, dass diese bzgl. beider Augen – im Vergleich zu gleichaltrigen Männern – vermindert gewesen sei. Die Anwendung des Femtosekundenlasers führe – im Vergleich zu der herkömmlichen Kataraktchirurgie – zu ca. 30 % weniger Verlust von Endothelzellen (345 zu 500). Angesichts der vergleichsweise geringen Endothelzelldichte des Klägers ergebe sich im vorliegenden Fall konkret eine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Abfalls der Endothelzelldichte unter einen Wert, der eine Seestörung durch Hornhautödem verursachen würde. Daher habe vorliegend die Indikation der verminderten Endothelzelldichte für die Verwendung des Femtosekundenlasers bestanden. Es ist somit festgestellt, dass es sich bei der Anwendung des Femtosekundenlasers im vorliegenden Fall um eine selbstständige ärztliche Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ handelt. Dass diese Leistung durch das Heranziehen der Ziff. 5855 GOÄ analog entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen des Sachverständigen. Nach Auffassung des Abteilungsrichters kann auch durchaus der Vergleich zur LASIK-Behandlung gezogen werden, die entsprechend abgerechnet wird. Hierzu sei beispielsweise auf den Hinweisbeschluss des sechsten Zivilsenats des OLG Hamm (v. 08.03.2018 – 6 U 127/16, BeckRS 2018, 17527) verwiesen. Die hinsichtlich der Ziff. 5855 GOÄ analog vorgenommene Beschränkung auf den 2,5-fachen Gebührensatz ergibt sich aus § 5 Abs. 3 GOÄ (vgl. OLG Hamm , Hinweisbeschl. v. 08.03.2018 – 6 U 127/16, BeckRS 2018, 17527). 2. Die vorliegend manuell und nicht mittels Femtosekundenlaser durchgeführte Korrektur der Hornhautverkrümmung war medizinisch notwendig und konnte mit den Ziff. 1345 GOÄ analog sowie 1250 GOÄ analog abgerechnet werden. Mit dem Begriff „medizinisch notwendige" Heilbehandlung wird – auch für den Versicherungsnehmer erkennbar – nicht an den Vertrag zwischen ihm und dem behandelnden Arzt und die danach geschuldete medizinische Heilbehandlung angeknüpft ( BGH , Beschl. v. 17.12.2014 – IV ZR 399/13, R+S 2015, 142, 143; BGH , Urt. v. 10.07.1996 – IV ZR 133/95, NJW 1996, 3074, 3075). Vielmehr wird zur Bestimmung des Versicherungsfalles ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt ( BGH , a.a.O.). Diese objektive Anknüpfung bedeutet zugleich, dass es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers und auch nicht allein auf die des behandelnden Arztes ankommen kann ( BGH , a.a.O.). Gegenstand der Beurteilung können vielmehr nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung sein. Demgemäß liegt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen ( BGH , a.a.O.). Ob es vertretbar war, die Heilbehandlung als notwendig anzusehen, kann nur anhand der im Einzelfall maßgeblichen objektiven Gesichtspunkte mit Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Erkrankung und der auf sie bezogenen Heilbehandlung bestimmt werden ( BGH , Urteil v. 21.09.2005 – IV ZR 113/04, NJW 2005, 3783, 3784). Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung im Sinne der vorstehenden Ausführungen wird im allgemeinen dann auszugehen sein, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken ( BGH , Urt. v. 10.07.1996 – IV ZR 133/95, NJW 1996, 3074, 3075). Steht diese Eignung nach medizinischen Erkenntnissen fest, steht grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers fest ( BGH , a.a.O.). Der Sachverständige stellt fest, dass bei dem Kläger beidseits eine Hornhautkrümmung vorgelegen habe, die die Nutzung eines Hilfsmittels zur Erreichung der vollen Gewährleistung erforderlich gemacht habe. Nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung sei es demnach vertretbar gewesen, die Korrektur der Hornhautkrümmung der vorliegenden Höhe für medizinisch notwendig anzusehen. Allerdings stellt der Sachverständige fest, dass gemäß der Aktenlage (Operationsbericht sowie Liquidation) der Femtosekundenlaser lediglich für die Vorbahnung sowie Vorfragmentierung des Linsenkerns verwendet worden sei. In den OP Bericht werde zeitlich nach dem Lasereinsatz ein sog. T-Cut erwähnt, jedoch ohne weitere Details, und in der Liquidation dann auch abgerechnet. Der T-Cut sei mittels manueller Schnittführung mit dem Mikrometerdiamantmesser durchgeführt worden. Dabei sei die Hornhaut nicht perforierend eingeritzt worden, sodass ihre Krümmung entsprechend lokal verändert und somit die Hornhautkrümmung korrigiert worden sei. In diesem Falle sei die analog Bewertung mittels Ziff. 1345, 1250 (letztere zur Achslagenmarkierung) GOÄ analog korrekt. Dem ist die Beklagte letztlich nicht mehr entgegengetreten. Dass die Operation – bei medizinischer Notwendigkeit – gemäß Ziff. 1345 GOÄ analog abgerechnet werden kann, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.10.2020 (Bl. 296 ff. d.A.), Seite 2, sowie mit Schriftsatz vom 13.10.2020 (für höhergradige Hornhautverkrümmung) selbst vorgetragen. II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288, 187 (analog) BGB i.V.m. §§ 253, 261 ZPO. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 829,46 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .