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Beschluss

33 VI 118/19

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2022:0126.33VI118.19.00
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Tenor

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin U. P. erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Entscheidungsgründe
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin U. P. erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt. Gründe: I. Bei der Beteiligten zu eins handelt es sich um die einzige Tochter des Erblassers. Bei der Beteiligten zu zwei handelt es sich um die Ehefrau des Erblassers. Das Amtsgericht hat ein gemeinschaftliches Testament vom 20.10.2017 eröffnet, in dem sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt haben (Bl. 4 der Testamentsakte). Die Beteiligte zu eins erhob gegen die Beteiligte zu zwei vor dem Landgericht Köln Erbunwürdigkeitsklage Diese begründete sie im wesentlichen damit, dass sie vermute, dass die Beklagte und Beteiligte zu zwei den Text des gemeinschaftlichen Testaments erst nach dem Erbfall auf einem zuvor durch den Erblasser mit seiner Paraphe versehen Blankopapierbogen errichtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf die zum Landgericht Köln eingereichten Schriftsätze verwiesen (Bl. 203 ff. der Akte). Die Beteiligte zu zwei reagierte auf die ihr zugestellte Klage nicht. Hierzu trägt sie vor, aufgrund des tragischen Unfalltodes ihres Ehemannes stark traumatisiert gewesen zu sein, sodass sie einen seelischen Zusammenbruch erlitten habe und sich mit geschäftlichen und gerichtlichen Dingen nicht habe auseinandersetzen können, sodass Gerichtspost ungeöffnet blieb. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 28.09.2021 Bezug genommen (Bl. 107 ff., insbesondere 118 f). Das Landgericht Köln (Az. 36 O 193 / 20) erließ Versäumnisurteil gegen die Beteiligte zu zwei und erklärte darin die Beteiligte zu zwei für erbunwürdig (Bl. 66 der Akte). Dieses Urteil ist rechtskräftig . Mit dem Erbscheinsantrag vom 31.03.2021 (Bl. 62 der Akte) beantragt die Beteiligte zu eins einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der sie als einzigen Abkömmling zum Alleinerben ausweist. Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Erbunwürdigkeit sei die Beteiligte zu zwei von der Erbfolge nach dem Erblasser ausgeschlossen. Die Beteiligte zu zwei hält die Ausnutzung des Versäumnisurteils durch die Beteiligte zu eins für sittenwidrig, weshalb das Versäumnisurteil gemäß § 826 BGB für das Nachlassgericht nicht bindend sei. Tatsächlich lägen Erbunwürdigkeitsgründe nicht vor. II. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu eins ist begründet. 1. Aufgrund der rechtskräftigen Anfechtung des Erbschaftserwerbs aufgrund des Testaments vom 20.10.2017, gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt, § 2344 Abs. 1 BGB, d. h. der Erbunwürdige wird rückwirkend als nicht vorhanden angesehen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, § 2344 Abs. 2 BGB. Da das Testament für diesen Fall keine Regelung enthält, gilt nunmehr die gesetzliche Erbfolge. Gemäß § 1924 Abs. 1 BGB ist somit die Beteiligte zu eins als einziger Abkömmling des Erblassers gesetzlicher Erbe. 2. Das Nachlassgericht ist aufgrund der Existenz des Instituts der Rechtskraft an die Feststellung der Erbunwürdigkeit aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln jedenfalls dann gebunden, wenn – wie hier – die Parteien des Zivilprozesses mit den am Erbscheinsverfahren beteiligten Erbprätendenten identisch sind (Keidel-Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 352e Rz. 65 m.w.N., siehe auch mit ausführlicher Begründung OLG Frankfurt vom 07.05.2015 – 20 W3 71 / 13 und OLG Düsseldorf, 08.01.2019 – 3 Wx 34 / 16). Eine Durchbrechung der Bindungswirkung der Entscheidung des Prozessgerichts kommt hier nicht in Betracht. Grundsätzlich gebieten die Rechtsgüter von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, daß einhe im Einzelfall unrichtige Entscheidung hingenommen werden muß (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, vor § 322, Rz. 71 mwN). Gemäß § 826 BGB kann ausnahmsweise eine Durchbrechung der Rechtskraft in Betracht kommen, wenn a) aufgrund neuer Erkenntnisse des Nachlassgerichts sich das Urteil des Prozessgerichts als materiell unrichtig erweist, b) die obsiegende Partei Kenntnis hat, daß die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils nicht vorlagen und c) besondere Umstände hinzutreten, welche ausnahmsweise eine Sittenwidrigkeit begründen. Dabei gelten strenge Anforderungen. Die Sittenwidrigkeit kann darin liegen, dass eine Partei das Urteil oder seine Rechtskraft erschlichen d. h. durch eine rechts- oder sittenwidrige Handlung im Bewusstsein der Unrichtigkeit herbeigeführt hat, oder darin liegen, dass die Ausnutzung des zwar nicht erschlichenen, aber als unrichtig erkannten Urteils in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich ist. Dabei muss die Rechtskraft nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Gläubiger seine formale Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zulasten des Schuldners ausnutzt. Allein der Umstand, dass der Gläubiger mehr erhält, als ihm bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage zustünde, genügt nicht (vergleiche Palandt-Sprau, BGB, 2019, § 826 Rz. 52 m.w.N.). Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. zu a) Es kann dahinstehen, ob das Versäumnisurteil materiell richtig ist. Eine Korrektur eines objektiv unrichtigen Urteils ist ausgeschlossen, wenn es auf nachlässiger Prozessführung der Betroffenen zurückzuführen ist (BGH vom 25.02.1988-III ZR 272 / 85; BGH NJW-RR 2012, 304 - Versäumnisurteil). Auch wenn man dieser Auffassung nicht folgen sollte, sind die weiteren Voraussetzungen einer Rechtskraftdurchbrechung nicht gegeben: zu b) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils lagen vor. Insbesondere war die Klage hinreichend substantiiert. Die Klägerin hatte in der Klageschrift vorgetragen, dass sie aufgrund gewisser näher dargelegter Umstände eine Fälschung des Testaments lediglich vermute und dies durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bewiesen wissen wollte. Aufgrund der in der Klageschrift und den weiteren Schriftsätzen näher dargelegten Umstände erfolgte der Vortrag auch nicht offensichtlich ohne nähere tatsächliche Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen durfte bei Fehlen einer Verteidigungsanzeige ein Versäumnisurteil ergehen. Auch hat die Beklagte gegen das ihr ordnungsgemäß zugestellte Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt so dass zu Recht der Rechtskraftvermerk erteilt worden war. zu c): Grundsätzlich ist jeder Gläubiger berechtigt, sich zu seinen Gunsten auf ein materiell unrichtiges rechtskräftiges Urteil zu berufen. Im Falle eines streitigen Prozessurteils hat eine Sachaufklärung in den Grenzen der Parteimaxime stattgefunden, sodass aus Sicht des erkennenden Gerichts besondere Umstände, die für eine Durchbrechung der Rechtskraft sprechen, grundsätzlich nicht gegeben sein dürften. Es kann aber auch bei Vorliegen eines Versäumnisurteils nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dessen Anerkennung mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar wäre. Denn die Bindungswirkung kann grundsätzlich nicht nach der Art des Urteils relativiert werden. Urteile die aufgrund abweichender Prinzipien der einen Verfahrensordnung zustande kommen, müssen nach der anderen Verfahrensordnungen beachtet werden. Es läge sonst in der Hand des Schuldners einer Erbunwürdigkeitsklage, die Bindungswirkung des Klageverfahrens zu umgehen (OLG Düsseldorf, - 3 Wx 34/16- Rz. 72). Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass besondere Umstände vorliegen, die die Anerkennung eines Versäumnisurteils als schlechterdings mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar erscheinen lassen. Dies mag im Einzelfall bei einer arglistigen Urteilserschleichung durch Irreführung des Prozessgerichts, bei Verfahrensmissbrauch und kollusivem Verhalten der Parteien gegeben sein (Zöller, a.a.O. Rz. 74). Dies ist hier indes nicht gegeben. Die Beteiligte zu eins hat in ihrer Klageschrift offengelegt, dass es sich bei dem von ihr angeführten Anfechtungsgrund um eine Vermutung handelt. Die Beteiligte zu 2) hatte es durch Einlegung der Verteidigungsanzeige in der Hand, eine Beweisaufnahme über das Vorliegen der Erbunwürdigkeit herbeizuführen. Sie hat sich bewusst um ihre Belange nicht gekümmert. Unter diesen Umständen erscheint eine Bindung des Nachlassgerichts durch die Rechtskraft des Versäumnisurteils mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht unvereinbar. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht- Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Richterin am Amtsgericht BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Köln