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Urteil

125 C 193/21

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2022:0302.125C193.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden verurteilt, den Graupapagei namens Grisu, ca. 2530 cm groß/lang, grau gefiedert, um die Augen unbefiedert weiß sowie den Senegalpapagei mit Namen Tweety, ca.20 cm groß/lang, grünes Gefieder mit orangfarbenem Gefieder am Bauch, dunkles Gefieder am Kopf, silberfarbener Ring um ein Bein, an den Kläger herauszugeben. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs gilt: Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für die Vollstreckung der Kosten gilt: Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über zwei Papageien. Der Kläger ist der ältere Bruder des Beklagten zu 1). 3 Der Senegalpapagei, den der Kläger als „Tweety“ bezeichnet, wurde vor mindestens ca. 30 Jahren vom Kläger im Beisein des Beklagten zu 1) gefangen. Dabei biss der Papagei dem Kläger in den Finger und lies erst los, nachdem er in einen Käfig gesetzt wurde, welchen die Zeugin I. dem Beklagten zu 1) gebracht hatte. Der Beklagte zu 1) beteiligte sich in keiner Weise an dem Geschehen, insbesondere nicht an dem Fang des Vogels, sondern schaute zu. Zur damaligen Zeit hatte der Beklagte zu 1) eher Angst vor Vögeln und wollte ihn keinesfalls anfassen. 4 Senegalpapageien sind in Deutschland nicht heimisch. Sie leben hier unter menschlicher Herrschaft. Bei dem Senegalpapagei handelte es sich bei seinem Fang um ein zahmes Tier. 5 Den Graupapagei „Grisu“ beschaffte sich der Kläger vor 35 bis 40 Jahren, wobei der genaue Ablauf streitig ist. 6 Beide Tiere beließ der Kläger nach seinem Auszug aus der elterlichen Wohnung beim gemeinsamen Vater. 7 Im Rahmen eines Streits zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) über den weiteren Umgang mit dem erkrankten Vater, drohte der Kläger zunächst damit, die Vögel abzuholen, sobald der Vater in eine Demenzwohngruppe umgezogen sei. 8 Daraufhin sagte die Beklagte zu 2) ihm, dass er die Tiere dann direkt holen solle. Das lehnte der Kläger ab und teilte mit, dass die Tiere bei dem Vater verbleiben sollten, da dieser seinerzeit sehr unter dem Verlust seiner Ehefrau litt und der Kläger ihm nicht noch zusätzlich die beiden Vögel wegnehmen wollte. 9 Im April 2021 zog der gemeinsame Vater in eine Demenzwohngruppe um. Danach nahmen die Beklagten die Papageien an sich. Der Vater verstarb Ende April 2021. Der Beklagte zu 1) ist zumindest Miterbe geworden. 10 Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.05.2021 forderte der Kläger mit einer Frist von sieben Tagen ab Zugang des Schreibens zur Herausgabe der Tiere auf. Die Beklagten lehnten mit Schreiben vom 25.05.2021 die Herausgabe ab. 11 Der Kläger behauptet, er habe den Graupapagei dergestalt erhalten, dass er ihn auf dem Taubenmarkt in Köln gekauft habe. Dabei habe ihn der Beklagte zu 1) begleitet. Es sei in der Familie nie in Zweifel gezogen worden, dass die Tiere auch nach dem Auszug des Klägers noch in dessen Eigentum stehen sollten. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagten zu verurteilen, den Graupapagei namens Grisu, ca. 25-30 cm groß/lang, grau gefiedert, um die Augen unbefiedert weiß sowie den Senegalpapagei mit Namen Tweety, ca.20 cm groß/lang, grünes Gefieder mit orangefarbenem Gefieder am Bauch, dunkles Gefieder am Kopf, silberfarbener Ring um ein Bein, an ihn herauszugeben. 14 Die Beklagten beantragen, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagten behaupten, dass sich der Graupapagei beim Vater als ihm (dem Vater) gehörend befunden hätte. Dies lasse sich daraus ableiten, dass der Vater vor seinem Umzug in die Demenzwohngruppe geäußert habe, dass die Vögel nicht vom Kläger, sondern von den Beklagten betreut werden sollten. Die Aufforderung zur Abholung der Vögel durch die Beklagte zu 2) sei im Übrigen nicht ernsthaft gemeint gewesen. Sie sind der Ansicht, dass der Vater an den Vögeln jedenfalls Eigentum durch Ersitzung begründet habe. Zudem habe der Beklagte zu 1) beim Fangen des Vogels auch unmittelbare Sachherrschaft über diesen erlangt und der Kläger damit kein Alleineigentum. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage ist begründet. 20 I. 21 Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des Graupapageis gemäß § 985 BGB in Verbindung mit § 90a BGB. 22 a) 23 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger Eigentümer des Graupapageis ist. Zwar ist er für den eigentlichen Erwerb beweisfällig geblieben. Jedoch folgt sein Eigentum aus der entsprechenden gesetzlichen Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB, wonach anzunehmen ist, dass der frühere Eigenbesitzer der Eigentümer war. Der Kläger hat ursprünglich Eigenbesitz erworben. Zwar sind die genauen Umstände beim Besitzerwerb streitig, es genügt jedoch nach allen Ansichten für einen schlüssigen 24 Vortrag, wenn er plausibel zu dem Erwerbsvorgang – wie hier geschehen – ausführt (vgl. zum Meinungsstand Laumen , in: Handbuch der Beweislast, 4. Aufl. (2019), Band 3, § 1006 Rn. 18a ff.). Für die Dauer der Vermutung gilt laut BGH (Urteil vom 10.11.2004, VIII ZR 186/03, NJW 2005, 359, 363): „Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zu Gunsten des früheren Besitzers wirkt jedoch gem. § 1006 II BGB – ungeachtet des irreführenden Wortlauts der Bestimmung – über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird […]“. 25 b) 26 Soweit die insoweit mit dem vollen Beweis des Gegenteils belasteten Beklagten (vgl. Laumen, a.a.O. Rn. 34) behaupten, der Vater habe die Vögel als ihm gehörend behalten, sind sie dafür beweisfällig geblieben. Sie haben weder einen entsprechenden Erwerbsvorgang des Vaters geschildert noch unter Beweis gestellt. Es kann im Sinne der Beklagten unterstellt werden, dass die aus ihrer Sicht dafür sprechende behauptete Äußerung des Vaters, die sie unter Beweis gestellt haben (vgl. Schriftsatz vom 20.09.2021, dort Seite 2, Bl. 29 d.A. und Schriftsatz vom 06.12.2021, dort Seite 1, Bl. 64 d.A.), zutrifft. Diese Äußerung – der (angebliche) Wunsch, dass die Vögel beim Beklagten und nicht beim Kläger untergebracht werden – erlaubt keinen zwingenden Rückschluss dahingehend, dass der Vater sich selbst als Eigentümer der Vögel sah. Er könnte dies ebenso gut geäußert haben, wenn er meinte, der Kläger sei der Eigentümer. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beklagten selbst noch bei dem Streit über den Umzug des Vaters annahmen, der Kläger sei Eigentümer der Tiere. Dies ergibt sich aus den insoweit gewechselten Worten. Denn der Kläger „drohte“ mit der Abholung der Tiere, „sobald sein Vater in der Demenz-WG wäre“ und die Beklagte zu 2) erwiderte, er solle „sie dann direkt holen“ (vgl. Schriftsatz vom 20.09.2021, dort Seite 3, Bl. 30 d.A.). Wäre die Beklagte zu 2) davon ausgegangen, dass der Kläger kein eigenes Recht an den Papageien hatte, wäre es naheliegend, dass ihre im Streit gefallene Antwort dies aufgreift. Es hätte etwa erwidert werden können, dass eine Abholung durch den Kläger ausscheide, da die Tiere dem Vater gehören und dieser das nicht wolle. Die Beklagten treten einheitlich in diesem Rechtsstreit auf, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Einschätzung der beiden an diesem Punkt unterschiedlich war. Zwar haben die Beklagten bestritten, dass die Abholungsaufforderung ernst gemeint war. Die angebliche mangelnde Ernsthaftigkeit ist indes aus dem Kontext nicht ersichtlich. Einzelheiten oder ein Beweisangebot dazu, dass die Aufforderung nicht ernst gemeint war, sind nicht vorgetragen. Die unwidersprochen gebliebene Antwort des Klägers auf die Aufforderung, wonach er die Papageien dort noch belassen wolle, um den Vater nicht zu belasten, spricht ebenfalls dafür, dass sein Recht, die Vögel jederzeit an sich zu nehmen, zu diesem Zeitpunkt nicht in Frage gestellt wurde. 27 c) 28 Eine Ersitzung der Papageien durch den Vater gemäß § 937 Abs. 1 BGB scheitert bereits daran, dass nicht vorgetragen ist, welcher Zeitraum zwischen dem Auszug des Klägers und dem Umzug des Vaters lag. Selbst wenn man im Sinne der Beklagten annehmen würde, wofür die Umstände wohl sprechen, dass es sich um mehr als zehn Jahre gehandelt hat, fehlt es für eine Ersitzung am Eigenbesitz des Vaters. Ein solcher ist von den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten lediglich behauptet, nicht unter Beweis gestellt und widerspricht dem unstreitigen Inhalt der Auseinandersetzung um die Abholungsaufforderung (vgl. oben). 29 d) 30 Ein Recht zum Besitz der Beklagten im Verhältnis zum Kläger, welches sich nicht aus einer Eigentumsstellung des Vaters ableitet, ist weder dargetan noch ersichtlich. 31 II. 32 Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des Senegalpapageis gemäß § 985 BGB in Verbindung mit § 90a BGB. 33 a) 34 Der Kläger ist durch Ersitzung gemäß § 937 Abs. 1 BGB Eigentümer des 35 Senegalpapageis geworden. Der entsprechend erforderliche Zeitraum von zehn Jahren ist nach Vortrag beider Parteien vergangen. Der Kläger hat damals Eigenbesitz erworben. Die unstreitig gewordenen Einzelheiten zum genauen Ablauf des Fangs lassen keinen (Mit)-Besitz des Beklagten zu 1) erkennen. Besitz erfordert die Sachherrschaft und der von außen erkennbare Wille zur Sachherrschaft. Dafür reicht ein natürlicher Wille, den auch geschäftsunfähige Personen, wie Kinder, haben können. Die Umstände lassen schon keine Sachherrschaft des Beklagten zu 1) erkennen. Die Verkehrsauffassung geht bei dem Fang eines Tieres davon aus, dass derjenige Sachherrschaft hat, der das Tier gefangen hat. Die bloße Anwesenheit und möglicherweise darin liegende psychische Unterstützung genügen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht. Zwar hat der Beklagte zu 1) den Käfig von der Zeugin erhalten. Er hat diesen jedoch dem Kläger überlassen müssen, da er damals noch Angst vor Vögeln hatte und den Papagei daher keinesfalls anfassen wollte. Selbst wenn man anderer Ansicht ist und über die Weitergabe des Käfigs noch eine geringe Sachherrschaft annehmen wollte, fehlt es jedenfalls vor dem Hintergrund der Angst vor Vögeln an einem (natürlichen) und von außen erkennbaren Willen, die Sachherrschaft über den Papagei zu begründen. 36 Für die Ersitzung genügt der mittelbare Besitz, so dass offen bleiben kann, ob zwischen dem Fang und dem Auszug des Klägers zehn Jahre lagen. Denn danach vermittelte sein Vater ihm dem Besitz. Ein Eigenbesitz des Vaters im Hinblick auf den Senegalpapagei ist – anders als beim Graupapagei, vgl. oben – von den Beklagten nicht behauptet, so dass es insoweit sein Bewenden mit dem Vortrag des Klägers hat. 37 b) 38 Zwar ist – wie die Beklagten zutreffend anmerken – der Papagei nicht als herrenlose Sachen anzusehen, da er eine hier nicht heimische Art entstammt und von dem vorhergehenden Besitz eines anderen Menschen auszugehen ist. Ein Eigentumserwerb über eine Aneignung nach § 958 BGB ist damit ausgeschlossen. 39 Eine Ersitzung ist gleichwohl möglich. Dies widerspricht nicht dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Denn das BGB trifft insoweit diverse, individuell zu prüfende Regelungen zum Eigentumserwerb in verschiedenen Konstellationen. Ein Widerspruch zu anderen Gesetzen ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere verbietet das Bundesnaturschutzgesetz den Fang von hier nicht heimischen Arten nicht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 Nr. 1 a) BNatSchG, wonach „herrenlos gewordene“ Tiere nicht zu denen im Sinne des BNatSchG zählen. Das Verbot in § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wild lebende Tiere zu fangen, schließt daher „Haus- und Nutztiere oder auch menschlich gezüchtete Kultur- und Nutzpflanzen aus, selbst wenn es sich im Fall der Haus- und Nutztiere um verwilderte oder herrenlose Exemplare handelt“ (Zitat von Gläß , in: BeckOK, UmweltR, 60. Ed. (Stand 01.10.2021), BNatSchG § 37 Rn. 9). 40 c) 41 Eine Bösgläubigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Begründung des Besitzes an dem Papagei, welche dem Eigentumserwerb nach § 937 Abs. 2 Alt. 1 BGB entgegenstünde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Beweisbelastet wären die Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 19.7.2019, V ZR 255/17 Rn. 38 ff.). Erforderlich wäre positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis, § 932 Abs. 2 BGB. Insoweit gilt, dass ein Handeln vorliegen muss, „bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen“ (Zitat aus BGH, Urteil vom 18.09.2020, V ZR 8/19 Rn. 28). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die noch im Kindesalter befindlichen Brüder damals auf den Gedanken hätten kommen müssen, dass der Papagei einer anderen Person gehören könnte. Soweit ersichtlich haben zudem weder die offenbar erwachsene Zeugin Eiselein noch die Eltern der Brüder versucht, den ursprünglichen Besitzer ausfindig zu machen. Wenn aber nicht einmal die Erwachsenen im Umfeld des Klägers in diese Richtung dachten, kann solches ohne zusätzliche Anhaltspunkte auch nicht – zumindest nicht verbunden mit dem Vorwurf der Verletzung der Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße – vom Kläger erwartet werden. 42 Bei der Kenntniserlangung nach dem Besitzerwerb ist nur noch positive Kenntnis schädlich, § 937 Abs. 2 Alt. 2 BGB. Der früheste dem Sachverhalt zu entnehmende Zeitpunkt, zu dem der Kläger positiv erfahren hat, dass der Papagei damals vermutlich einer anderen Person gehörte, ist der vorliegende Prozess. Denn dort hatten die Beklagten schriftsätzlich darauf hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war der Ersitzungszeitraum von zehn Jahren bereits lange verstrichen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es nicht ohnehin widersprüchlich wäre, wenn sich der Beklagte zu 1) auf eine etwaige grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem gefangenen Papagei berufen könnte obgleich ihm dann wohl derselbe Vorwurf zu machen wäre. 43 d) 44 Die Verletzung der Vorschrift über die Anzeige eines Fundes nach § 965 BGB – die vorliegend auch für den Papagei galt – hindert eine Ersitzung nicht. Der Schutz des ursprünglichen Eigentümers wird insoweit ausreichend durch § 973 BGB und die soeben diskutierte Regelung des § 937 Abs. 2 BGB sichergestellt. Die Ersitzung ist zudem eine originäre Eigentumserwerbart, die dem Erwerb aufgrund der Fundvorschriften nicht sonderlich nahesteht (vgl. C. Heinze , in: Staudinger, (2020), § 973 Rn. 4). 45 e) 46 Ein Recht zum Besitz der Beklagten im Verhältnis zum Kläger, welches sich nicht aus einer Eigentumsstellung des Vaters ableitet, ist erneut weder dargetan noch ersichtlich. 47 III. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht bezüglich des Herausgabeanspruchs auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO und bezüglich der Kosten auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. 49 Streitwert: 1.000,00 € 50 Rechtsbehelfsbelehrung: 51 A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 52 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 53 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 54 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 55 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. 56 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die 57 Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 58 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 59 B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem 60 Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher 61 Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. 62 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.