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Urteil

133 C 268/21

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2022:0404.133C268.21.00
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Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 502,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2020 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 159,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 502,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2020 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 159,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 502,00 Euro nebst Zinsen sowie auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 Euro nebst Zinsen. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises in Höhe von 502,00 Euro gemäß §§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1 S. 2, 651a BGB. Danach verliert der Reiseveranstalter im Falle eines Rücktritts vom Pauschalreisevertrag den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Sofern er bereits Zahlungen erhalten hat, sind diese gemäß § 346 Abs. 1 BGB zurückzuzahlen. Der Kläger ist am 07.04.2020 vom Pauschalreisevertrag zurückgetreten. Die Klageforderung ist nicht infolge einer etwaigen Aufrechnung durch die Beklagte erloschen. Der Beklagten steht kein Anspruch auf angemessene Entschädigung zu. Die Voraussetzungen eines entschädigungslosen Rücktritts gemäß § 651h Abs. 3 BGB liegen vor. Nach § 651h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort der Reise oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Für die Beurteilung, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne der Norm vorliegen, kommt es darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und, ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnlich und unvermeidbar im Hinblick auf den geplanten Reisezeitraum zu qualifizieren waren. Umstände, die sich an die Erklärung anschließen, etwa eine Verbesserung oder Verschlechterung der Situation am Reiseziel, sind grundsätzlich ohne Bedeutung für die rechtliche Bewertung. Maßgeblich ist allein der Kenntnisstand des Reisenden im Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung in Bezug auf den geplanten Reisezeitraum, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt (AG Stuttgart, Urt. v. 13.10.2020 – 3 C 2559/20 und Urt. v. 23.10.2020 – 3 C 2852/20; AG Köln, Urt. v. 14.09.2020 – 133 C 213/20, BeckRS 2020, 23502; AG Frankfurt, Urt. v. 11.08.2020 – 32 C 2136/20; Schmidt/Staudinger/Achilles-Pujol, COVID-19, 1. Aufl. 2020, § 7 Rn. 24). Zur Konkretisierung, welche Voraussetzungen an die zu treffende Prognoseentscheidung zu stellen sind, kann auf die Rechtsprechung zum alten Reiserecht zurückgegriffen werden (MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, § 651h Rn. 40). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrages (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2002 – X ZR 147/01, juris Rn. 11). Im Hinblick auf Gefahren für Leib und Leben der Reisenden aufgrund eines Hurrikans hat der BGH eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 25 % als hinreichend angesehen (BGH, Urt. v. 15.10.2002 – X ZR 147/01). Die WHO deklarierte bereits am 30.01.2020 eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, wobei der Erreger das Potential zur Pandemie habe. Am 11.03.2020 stufte die WHO die Verbreitung des Coronaviruses als weltweite Pandemie ein. Für Deutschland rief die Bundeskanzlerin am 12.03.2020 dazu auf, auf Sozialkontakte so weit wie möglich zu verzichten. Eine allgemeine Reisewarnung erließ das Auswärtige Amt am 17.03.2020. Die aus diesen Informationen hervortretende weltweite Gefahrenlage in Bezug auf ein immer noch unbekanntes Virus, welches die Atemwege befällt und potenziell Langzeitschäden verursacht, gegen das es zum Rücktrittszeitpunkt weder eine Therapie oder eine Impfung gab, ist zur Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle bereits ausreichend. Für den Kläger war auf Grundlage dieser Informationen bereits fest umrissen, dass die Wahrscheinlichkeit, sich während einer Urlaubsreise anzustecken, deutlich wahrscheinlicher war, als wenn sie zu Hause bliebe. Die geplante Reise konnte zum Reisezeitpunkt als gefährlich prognostiziert werden. Der Kläger konnte nicht ausschließen, während der Reise größeren Menschenansammlungen in ihrem unmittelbaren Nahbereich ausgesetzt zu werden. Zum Rücktrittszeitpunkt war jedenfalls bekannt, dass das Infektionsrisiko steigt, je länger und je unmittelbarer ein Kontakt zu einer infizierten Person besteht. Hinsichtlich der konkreten Beförderung und Reise ist nicht ersichtlich, dass entsprechende Kontakte zu vermeiden waren. Auf einer Reise und im Hotel sind Reisende regelmäßig mehreren und zudem wechselnden Kontakten ausgesetzt. Gleichzeitig sind die Rückzugsmöglichkeiten beschränkt und das Tragen von sogenannten Mund-Nasen-Bedeckungen bietet – insbesondere in engen, geschlossenen Räumen, wie einem Flugzeug – keinen absoluten Schutz vor Infektionen. Diese aus der Reisewarnung vom 17.03.2020 hervortretenden Gefahren bestanden auch zum Zeitpunkt des Rücktritts durch den Kläger am 07.04.2020 fort und er konnte zu diesem Zeitpunkt bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizieren, dass diese Gefahren zum Zeitpunkt des Reiseantritts am 02.06.2020 weiterhin vorliegen würden. Dies umso mehr, als dass die Reisewarnung zum Zeitpunkt des Rücktritts weiterhin wirksam war. Bereits das Vorliegen der Reisewarnung zum Zeitpunkt des Rücktritts stellt ein hinreichendes Indiz für das Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände dar (Führich, NJW 2020, 2137 m. w. N.). Unerheblich ist, dass der Kläger den Rücktritt bereits etwa acht Wochen vor dem geplanten Reisezeitraum erklärte. Eine etwaige Verpflichtung des Reisenden, den Rücktritt möglichst zeitnah vor Reiseantritt zu erklären, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allein maßgeblich ist, dass die Umstände zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits eine hinreichende Prognose in Bezug auf den Reisezeitraum zulassen. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger konnte bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts am 07.04.2020 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizieren, dass die seiner Prognose zugrunde liegenden Umstände noch zum Zeitpunkt der geplanten Reise vorliegen würden. Insofern war weder ersichtlich, dass die Pandemie bis zum Reisezeitpunkt beendet sein würde, noch dass bis dahin hinreichende Schutz- oder Therapiemöglichkeiten bestehen würden. Vielmehr konnte der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass er sich bei Antritt der Reise Anfang Juni 2020 einem erhöhten Ansteckungsrisiko und damit erheblichen Gesundheitsgefahren aussetzen würde. II. Der Kläger hat ferner gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit dem 22.04.2020 gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, 288, 651h Abs. 5 BGB. Gemäß § 651h Abs. 5 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei einem Rücktritt die Rückerstattung etwaiger Zahlungen unverzüglich beziehungsweise innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen. Die Beklagte befand sich bereits ab dem 22.04.2020 in Verzug, da eine Zahlung auf den Rücktritt des Klägers vom 07.04.2020 nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgte. Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagte in Höhe von 159,94 Euro nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, 651h Abs. 5 BGB zu. Die Beklagte befand sich in Verzug als der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten im März 2021 beauftragte. Soweit die Rechtsverfolgungskosten von der Rechtsschutzversicherung des Klägers gezahlt wurden, ist der Kläger aufgrund ihrer Ermächtigung zur Prozessführung prozessführungsbefugt. Zudem ist er insoweit auch aktivlegitimiert. Die Rechtsschutzversicherung hat dem Kläger eine Einziehungsermächtigung eingeräumt, was unstreitig geblieben ist. Da der Anspruch jedoch ursprünglich gemäß § 257 BGB als Freistellungsanspruch bestand und dieser sich erst mit Zahlung durch die Versicherung am 20.05.2020 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, hat der Kläger lediglich einen Zinsanspruch ab dem 20.05.2020. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten Zinsen ab einem früheren Zeitpunkt beantragt hat, ist die Zuvielforderung geringfügig. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 502,00 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .